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Die Länder haben hierfür unterschiedliche Bezeichnungen. Die Schulen vermitteln eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Ab der 7. Klassenstufe beginnt eine Differenzierung. Nach erfolgreichem Besuch der 9. Klassenstufe wird der Hauptschulabschluss bzw. nach der 10. Klassenstufe und bestandener Prüfung der Realschulabschluss erworben.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Schulartunabhängige Orientierungsstufen sind schulartübergreifende Einrichtungen der Klassenstufen 5 und 6. Soweit die Orientierungsstufen aus organisatorischen Gründen bei einzelnen Schularten integriert sind, werden sie - ohne die Möglichkeit einer Trennung - bei diesen nachgewiesen.
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Dies sind Kassenkredite und Kredite beim Bund, bei Ländern, bei Gemeinden/Gemeindeverbänden, bei Zweckverbänden und dgl., bei der gesetzlichen Sozialversicherung, bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen und bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen.
Hier werden sämtliche von den Berichtsstellen untereinander aufgenommenen Schulden nachgewiesen, auch wenn diese über ein Kreditinstitut ausgezahlt wurden. Diese umfassen auch Schulden zwischen den Körperschaften und den Extrahaushalten der Körperschaften. Da aufgrund fehlender Erfassungsmöglichkeiten in der Schuldenstatistik Netto-Schuldner- bzw. -Gläubigerpositionen nicht errechnet werden können, erfolgt eine unbereinigte Zusammenfassung der Verschuldungsdaten aller Berichtsstellen; dies hat zur Folge, dass z. B. Schulden der Gemeinden bei ihrem Land bzw. Schulden der Extrahaushalte bei ihrem Kernhaushalt in nicht-konsolidierter Form nachgewiesen werden.
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Dies sind Wertpapierschulden sowie Kredite und Kassenkredite gegenüber Kreditinstituten, sonstigem inländischen Bereich und sonstigem ausländischen Bereich.
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Ein Schuldenbereinigungsplan enthält Regelungen, die unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs.
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Hier werden nur die Schulden der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes nachgewiesen, die im eigenen Haushalt geführt werden. Schulden von Eigenbetrieben oder anderen verbundenen Einrichtungen mit eigenem Rechnungswesen sind nicht berücksichtigt.
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Im weitesten Sinne gilt als Schule eine Bildungsstätte, -einrichtung oder -anstalt, in der Unterricht nach einem von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgesetzten oder genehmigten Lehrplan erteilt wird. Diese mehr verwaltungsrechtliche Abgrenzung einer „Schule“ entspricht nicht immer der statistischen. In dieser Tabelle werden Einrichtungen nachgewiesen, deren Zahl im Allgemeinen größer ist als die Zahl der Schulen im verwaltungsrechtlichen Sinne. Erfasst werden öffentliche und private Schulen.
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Schutzsuchende sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich unter Berufung auf humanitäre Gründe in Deutschland aufhalten. Dazu zählen
- Schutzsuchende mit offenem Schutzstatus (Halten sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland auf, wobei über ihren Schutzstatus noch nicht entschieden wurde.)
- Schutzsuchende mit anerkanntem Schutzstatus (Besitzen einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel aus dem humanitären Bereich des Aufenthaltsgesetzes.)
- Schutzsuchende mit abgelehntem Schutzstatus (Halten sich nach Ablehnung im Asylverfahren oder nach Verlust ihres humanitären Aufenthaltstitels als Ausreisepflichtige in Deutschland auf.)
Begriffe wie Flüchtlinge, Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber oder Asylberechtigte werden oftmals als Synonyme für geflüchtete Menschen genutzt, beschreiben aber im Ausländer- und Asylrecht jeweils nur eine spezifische Teilmenge der Schutzsuchenden.
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Zu den Schutzsuchenden mit abgelehntem Schutzstatus zählen Ausländerinnen und Ausländer, denen im Laufe des Asylverfahrens kein Schutzstatus anerkannt wurde und denen damit die Grundlage für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels fehlt. Weiterhin gehören zu dieser Kategorie auch Schutzsuchende, deren Aufenthaltserlaubnis aus gesetzlichen Gründen erloschen ist oder bei denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgeführt wurde. Generell sind alle Schutzsuchenden mit abgelehntem Schutzstatus ausreisepflichtig.
Bei einer Duldung wird eine Abschiebung temporär ausgesetzt, Geduldete bleiben aber weiterhin ausreisepflichtig.
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Schutzsuchende mit anerkanntem Schutzstatus halten sich mit einem befristeten (Aufenthaltserlaubnis) oder unbefristetem (Niederlassungserlaubnis) humanitären Aufenthaltstitel in Deutschland auf. Eine mögliche Grundlage für die Erteilung einer befristeten humanitären Aufenthaltserlaubnis ist die Anerkennung einer der vier Schutzformen im Asylverfahren:
- Asylberechtigter nach Art. 16 Grundgesetz,
- Flüchtling nach Genfer Konvention,
- subsidiärer Schutz oder
- nationales Abschiebeverbot.
Darüber hinaus bestehen weitere gesetzliche Grundlagen, die Schutzsuchenden den Erwerb eines humanitären Aufenthaltstitels außerhalb des Asylverfahrens ermöglichen.
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Schutzsuchende mit offenem Schutzstatus befinden sich entweder im oder noch vor dem Asylverfahren, weshalb über ihren Schutzstatus noch nicht entschieden wurde. Bei ihrer Ersterfassung werden sie erkennungsdienstlich erfasst und bei Äußerung eines Asylgesuchs wird ihnen ein Ankunftsnachweis als erstes offizielles Ausweisdokument zur weiteren Identifizierung ausgestellt. Sobald die Schutzsuchenden mit offenem Schutzstatus ihren Asylantrag offiziell gestellt haben, wird ihnen eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer der Durchführung des Verfahrens ausgestellt.
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Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
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Hierzu zählen „schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne“ und „sonstige Unfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel“. „Schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne“ sind Unfälle, bei denen ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) vorlag und gleichzeitig mindestens ein Kfz auf Grund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste (hierzu zählen auch Fälle unter dem Einfluss berauschender Mittel).
„Sonstige Unfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel“ sind Unfälle, bei denen alle beteiligten Kfz noch fahrbereit waren und gleichzeitig mindestens eine am Unfall beteiligte Person unter dem Einfluss berauschender Mittel stand.
Hierin nicht enthalten sind alle übrigen Sachschadensunfälle ohne den Einfluss berauschender Mittel.
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Schwimmen ist eine Anlage mit Wasserfläche sowie Anlagen an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport.
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Einschließlich Meer- und Brackwasser, z.B. Meerwasserentsalzungsanlagen.
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Als Selbstständige bzw. Selbstständiger zählt, wer zeitlich überwiegend unternehmerisch oder freiberuflich selbstständig tätig ist. Hierzu gehören tätige Eigentümerinnen und Eigentümer in Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Freiberuflerinnen und Freiberufler wie Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Architektinnen und Architekten, aber auch alle selbstständigen Handwerkerinnen und Handwerker, Handels- bzw. Versicherungsvertreterinnen und -vertreter, Lehrerinnen und Lehrer, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten, Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- sowie Altenpflegerinnen und -pfleger.
Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die regelmäßig und zeitlich überwiegend unentgeltlich in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Familienmitglied als Selbstständige bzw. Selbstständiger geleitet wird.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt als jahresdurchschnittliche Größe nach dem Arbeitsortkonzept (Inlandskonzept). Erfasst werden demnach alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendelnde in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Die wirtschaftsfachliche Gliederung gründet sich auf die für alle EU-Statistiken mit Wirtschaftszweiggliederung verbindliche Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 bzw. deren Anpassung an die deutschen Gegebenheiten in Form der Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2008.
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Die Objektartengruppe Siedlung beinhaltet die bebauten und nicht bebauten Flächen, die durch die Ansiedlung von Menschen geprägt sind oder zur Ansiedlung beitragen.
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Sonderschulen/Förderschulen sind Einrichtungen mit Vollzeitschulpflicht zur Förderung und Betreuung körperlich, geistig oder seelisch benachteiligter oder sozial gefährdeter Kinder, die nicht oder nicht mit ausreichendem Erfolg in anderen Schulen unterrichtet werden können. Der Nachweis der Schülerinnen und Schüler in der 7. Klassenstufe bzw. in der 11. Klassenstufe erfolgt ohne Schülerinnen und Schüler an Schulen/Klassen für geistig Behinderte.
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Chemisch-physikalische Behandlungsanlagen, mechanisch(-biologische) Abfallbehandlungsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen, Feuerungsanlagen, Demontagebetriebe für Altfahrzeuge, Anlagen zur stofflichen Verwertung von Altöl und sonstigen Anlagen zur Behandlung von Abfällen, jedoch ohne Deponiebau, Verfüllungsmaßnahmen unter- und übertage, Bergbauhalden, Bauschuttaufbereitungs- und Asphaltmischanlagen.
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Sonstige Kühe sind alle weiblichen Rinder, die bereits abgekalbt haben und die nicht als Milchkühe erfasst werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Ammen- oder Mutterkühe.
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Abfallentsorgungsanlagen, in denen gemischt erfasste Abfälle in Fraktionen, insbesondere zur Rückgewinnung verwertbarer Rohstoffe, getrennt werden.
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Die landwirtschaftlichen Betriebe mit der Rechtsform „Einzelunternehmen“ lassen sich in zwei sozialökonomische Betriebstypen unterteilen: Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe. Die Grundlage für die Zuordnung der landwirtschaftlichen Betriebe zu den sozialökonomischen Betriebstypen bildet das Verhältnis von betrieblichem und außerbetrieblichem Einkommen.
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Transferleistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme sind finanzielle Hilfen des Staates, die zur Sicherung des grundlegenden Lebensunterhalts an leistungsberechtigte Personen gezahlt werden. Dazu zählen in der Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik folgende Leistungen:
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die in der amtlichen Sozialberichterstattung zuvor als Leistungsbestandteil der Mindestsicherung ausgewiesene Kriegsopferfürsorge zählt seit 2016 rückwirkend ab 2006 nicht mehr zu den sozialen Mindestsicherungsleistungen. In der vorliegenden Tabelle waren diese Leistungen aufgrund ihrer fehlenden Regionalisierbarkeit (Kreisebene) auch bisher nicht enthalten.
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Es handelt sich um die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für nicht erwerbsfähige leistungsberechtigte Angehörige und Partnerinnen bzw. Partner (im Regelfall minderjährige Kinder unter 15 Jahren), die mit einer Arbeitslosengeld II beziehenden Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Grundsicherung für Ältere oder wegen Erwerbsminderung haben. Sie setzen sich zusammen aus:
Leistungen aufgrund von Regelbedarfen (pauschalierte Regelsätze)
ggf. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Personen gelten Personen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
1. Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.
2. Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).
3. Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z. B. Elternzeit).
4. Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet – soweit aus der Personengruppendefinition erkennbar.
Dazu gehören auch Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldatinnen und Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme).
Geringfügig Beschäftigte (Personen mit Minijob) und kurzfristig Beschäftigte werden hier nicht nachgewiesen.
Fälle ohne Angaben zu weiteren Untergliederungsmerkmalen werden nur in den jeweiligen Insgesamt-Positionen ausgewiesen.
Die Ergebnisse der nachgewiesenen Tabelle beruhen auf Auswertungen aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der BA: http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Grundlagen-Nav.html.
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Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind alle Arbeitskräfte, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem SGB III zu zahlen sind.
Angaben über Betriebe mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden von der Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zur Verfügung gestellt. Die dem Unternehmensregister übermittelten Daten enthalten diejenigen Betriebe, in denen ab dem Berichtsjahr 2014 im Jahresdurchschnitt eine bestimmte Anzahl von sozialversicherungspflichtig oder geringfügig entlohnten Beschäftigten tätig war.
Die Angaben über die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Betriebe werden zu Unternehmensergebnissen aggregiert.
Speicherbecken ist eine zeitweise mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Landoberfläche ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Meer.
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Sportanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung von (Wettkampf-)Sport und für Zuschauer bestimmt ist.
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Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.
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Arbeitskräfte mit einem unbefristeten oder mindestens auf sechs Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrag einschließlich im Betrieb beschäftigten Verwandten und Verschwägerten der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers, die nicht auf dem Betrieb leben.
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Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (beschränkt auf acht Wochen im Kalenderjahr) und teilstationärer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege.
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Stausee ist eine mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Landoberfläche ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Meer.
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Stehendes Gewässer ist eine natürliche oder künstliche mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Landoberfläche ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Meer.
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Als Sterbefälle werden die im Berichtszeitraum Gestorbenen ausgewiesen, ohne Totgeborene, nachträglich beurkundete Kriegssterbefälle und ohne gerichtliche Todeserklärungen.
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Verhältnis der Zahl der Sterbefälle während eines Jahres zur durchschnittlichen Bevölkerung im selben Jahr. Der Wert wird pro 1.000 Personen angegeben.
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Realsteueraufbringungskraft zuzüglich Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer abzüglich Gewerbesteuerumlage.
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Der Steuermessbetrag ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag (gemäß §§ 6 und 7 GewStG) zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist dazu gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von aktuell 24.500 Euro und bei bestimmen Körperschaften um einen Freibetrag von aktuell 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. Der Gewerbeertrag nach Freibetragsabzug wird mit der einheitlichen Steuermesszahl gemäß § 11 Abs. 2 GewStG von zurzeit 3,5% (bei Hausgewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Personen 1,96% gemäß § 11 Abs.3 GewStG) multipliziert.
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Straßen- und Wegeverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flächen und die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen sowie alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zur Wegfläche gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flächen und die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.
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Nachgewiesen werden ab dem Berichtsjahr 1995 die von der Polizei erfassten Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden bzw. Sachschaden entstanden ist. Zu den Unfällen mit Sachschaden zählen schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne, bei denen ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) vorlag und gleichzeitig mindestens ein Kfz auf Grund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste, sowie sonstige Sachschadensunfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel (mindestens eine am Unfall beteiligte Person stand unter dem Einfluss berauschender Mittel und, falls Kfz beteiligt waren, waren diese alle noch fahrbereit).
Nicht enthalten sind alle übrigen Sachschadensunfälle ohne den Einfluss berauschender Mittel.
Ab dem 1. Januar 1995 wurden für die Erfassung der Unfälle mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes neue Kriterien festgelegt. Im Gegensatz zu früheren Berichtsjahren dient als Erfassungsgrundlage nicht mehr die Höhe des entstandenen Sachschadens, sondern die Feststellung, ob es sich um einen Straftatbestand/eine Ordnungswidrigkeit handelt und/oder mindestens eine am Unfall beteiligte Person unter Alkoholeinwirkung/ab 1. Januar 2008 unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Ebenfalls in die Beurteilung des Unfalls einbezogen wird die Fahrbereitschaft der Fahrzeuge. Aus diesem Grund ist ein Vergleich zu den Vorjahren nicht möglich.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Für die Studierenden- sowie die Prüfungsstatistik gilt das Standortprinzip, das heißt Studierende und Prüfungen werden am jeweiligen Hochschulstandort nachgewiesen. Studierende unterschiedlicher Hochschulen innerhalb eines Kreises werden zusammengefasst. Hauptsitzstandort und weitere Standorte einer Hochschule können sich in unterschiedlichen Bundesländern befinden. Studierende einer Hochschule können deshalb auf unterschiedliche Kreise verteilt sein. Studierende/Prüfungen im Fernstudium werden im Kreis des Hauptsitzes der Hochschule nachgewiesen. Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Sumpf ist ein wassergesättigtes, zeitweise unter Wasser stehendes Gelände.
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Tätige Personen sind tätige Inhaberinnen und Inhaber und tätige Mitinhaberinnen und -inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens 55 Stunden im Monat im Betrieb tätig sind, Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (z.B. im Vorstand, Direktorium, Volontariat, in Heimarbeit, im Praktikum und in Ausbildung) sowie Personen mit Altersteilzeitregelungen.
Zu den tätigen Personen zählen auch: Erkrankte, im Urlaub, im Mutterschutz oder im Erziehungsurlaub befindliche Personen und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden, Streikende und von der Aussperrung Betroffene, solange das Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist und Personen in Saison- und Aushilfsarbeit, Teilzeit, Kurzarbeit mit Empfang von Winterausfallgeld sowie betriebseigene Reinigungskräfte.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Tätige Personen umfassen in der Handwerkszählung die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die geringfügig entlohnten Beschäftigten und die tätigen Inhaber. Die Anzahl der tätigen Inhaber wird geschätzt und ist in der Spalte 2 (tätige Personen insgesamt) mit enthalten. Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden, werden in der Handwerkszählung nicht erfasst.
In der Handwerkszählung werden Angaben der Bundesagentur für Arbeit über die sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnten Beschäftigten ausgewertet. Hierbei ist bis Berichtsjahr 2023 zu berücksichtigen, dass es sich um eine Auswertung der beschäftigten Personen handelt und nicht der Beschäftigungsfälle, d.h. Personen mit mehr als einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis werden nur einem Betrieb zugerechnet, und zwar demjenigen, bei dem sie gemäß Bundesagentur für Arbeit ihrer Haupttätigkeit nachgingen. Ab Berichtsjahr 2024 werden mit der Einführung des Job-Konzeptes alle Beschäftigtenverhältnisse je Betrieb ausgewertet (in Haupt- und Nebentätigkeit).
Zu den tätigen Personen zählen in der amtlichen Statistik auch die unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen. Diese Personengruppe kann in die Handwerkszählung nicht einbezogen werden, weil hierzu keine Informationen im Unternehmensregister oder in anderen verfügbaren Datenquellen vorhanden sind. Auch liegen derzeit keine Angaben vor, die es ermöglichen würden, die Anzahl der mithelfenden Familienangehörigen zu schätzen.
Bis Berichtsjahr 2013 werden die tätigen Personen zum Stichtag 31.12. des Berichtsjahres ausgewiesen, ab Berichtsjahr 2014 im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres.
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Tätige Personen sind tätige Inhaberinnen und Inhaber und tätige Mitinhaberinnen und -inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens 55 Stunden im Monat im Betrieb tätig sind, Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (z.B. im Vorstand, Direktorium, Volontariat, in Heimarbeit, im Praktikum und in Ausbildung) sowie Personen mit Altersteilzeitregelungen.
Zu den tätigen Personen zählen auch: Erkrankte, im Urlaub, im Mutterschutz oder im Erziehungsurlaub befindliche Personen und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden, Streikende und von der Aussperrung Betroffene, solange das Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist und Personen in Saison- und Aushilfsarbeit, Teilzeit, Kurzarbeit mit Empfang von Winterausfallgeld sowie betriebseigene Reinigungskräfte.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Als tätige Personen gelten Personen, die in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis bzw. Dienstverhältnis zum Betrieb stehen (einschließlich der Auszubildenden), sowie tätige Inhaber(innen) und Mitinhaber(innen), ferner unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Betrieb tätig sind.
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Das sind Personen, die in Voll-, Teilzeit oder nebenberuflich beschäftigt sind. Enthalten ist neben dem pädagogischen Personal auch das Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie das hauswirtschaftliche und technische Personal. Ehrenamtlich Tätige sind in dieser Statistik nicht enthalten.
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Als tätige Personen gelten Personen, die in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis bzw. Dienstverhältnis zum Betrieb stehen (einschließlich der Auszubildenden), sowie tätige Inhaber(innen) und Mitinhaber(innen), ferner unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Betrieb tätig sind.
Nachgewiesen werden die Beschäftigten aller Betriebe zum Stichtag 30. September des Berichtsjahres, unabhängig davon, ob im Geschäftsjahr Investitionen getätigt wurden oder nicht.
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Tätige Personen werden anhand eines Schätzmodells ermittelt. Basis sind die Abhängig Beschäftigten, die je nach Rechtsform um tätige Inhaber ergänzt werden. Bei Kapitalgesellschaften wird keine Zuschätzung vorgenommen, bei Einzelunternehmen wird der Wert der Abhängig Beschäftigten um 1 und bei Personengesellschaften um 2 erhöht.
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Tagebau, Grube, Steinbruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut und für die Förderung des oberirdischen Abbaugutes genutzt wird. Rekultivierte Tagebaue, Gruben, Steinbrüche werden als Objekte entsprechend der vorhandenen Nutzung erfasst.
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