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     Gesamtliste der Glossareinträge
    Anzahl der Glossareinträge:  1 - 21  von (21)
    
    
            
            
            
                Unbebaute Flächen, die vorherrschend durch Abbau der Bodensubstanz genutzt werden (z.B. Kiesgrube, Braunkohle-Tagebau).
 
             
         
            
            
            
                Abendhauptschulen führen in einem einjährigen Ausbildungsgang zum Hauptschulabschluss. Abendrealschulen führen Erwachsene in Abendkursen zum Realschulabschluss; Dauer zwei bis drei Jahre. Abendgymnasien ermöglichen befähigten Erwachsenen, in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren die allgemeine Hochschulreifeprüfung abzulegen. Kollegs sind Vollzeitschulen zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife.
 
             
         
            
            
            
                Anlage zur Reinigung von Abwasser. Einbezogen wurden mechanische sowie biologische Anlagen mit bzw. ohne weitergehende Behandlung. Nicht zu den Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne der Erhebung zählen Rechen- und Siebanlagen, Fettabscheider und Kleinkläranlagen.
 
             
         
            
            
            
                Als ausländische Person zählt, wer nicht die deutsche Nationalität im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes hat. Dazu zählen auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Angehörige der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie deren Familienangehörige sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit (§3 Streitkräfteaufenthaltsgesetz, §26 Bundesmeldegesetz) und werden somit auch statistisch nicht erfasst.
 
             
         
            
            
            
                Die Auszubildenden sind entsprechend dem von ihnen angegebenen Ausbildungsberuf in kaufmännisch-technische Auszubildende und in gewerblich Auszubildende untergliedert. Als gewerbliche Ausbildungsberufe gelten solche, die normalerweise in einen Arbeiterberuf einmünden, als kaufmännische, technische oder Verwaltungsausbildungsberufe hingegen solche, die normalerweise einen Angestelltenberuf zum Ziel haben. Zu den Auszubildenden zählen auch Anlernlinge, Umschüler, Volontäre, Praktikanten und Schwesternschülerinnen, nicht jedoch Beamte im Vorbereitungsdienst.
 
             
         
            
            
            
                Unter Baufertigstellungen werden die Fertigstellungen von genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen sowie kenntnisgabe- oder anzeigepflichtigen oder einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegenden Baumaßnahmen verstanden.
 
             
         
            
            
            
                Unter Baugenehmigungen werden genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige sowie kenntnisgabe- oder anzeigepflichtige oder einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegende Baumaßnahmen verstanden.
 
             
         
            
            
            
                Die Bevölkerung einer Gemeinde umfasst seit Anfang der 1980er Jahre alle Personen, die auf der Grundlage der geltenden melderechtlichen Bestimmungen in dieser Gemeinde ihre alleinige oder die Hauptwohnung haben. Vorher wurde die Bevölkerung am Ort der alleinigen oder der vorwiegend benutzten Wohnung erfasst (Wohnbevölkerung).
Bei den Bevölkerungsdaten handelt es sich um Fortschreibungszahlen, die ab dem Berichtsjahr 2022 auf den Ergebnissen des Zensus vom 15. Mai 2022 basieren. 
Die jährliche Fortschreibung der Bevölkerung erfolgt auf Basis des jeweils letzten Zensus mit Hilfe der Ergebnisse der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen), der Wanderungsstatistik (Zu- und Fortzüge) sowie von Daten zu Ehelösungen, Aufhebungen von Lebenspartnerschaften, dem Wechsel der Staatsangehörigkeit und Bestandskorrekturen aufgrund von nachgereichten Meldungen der Standes- und Einwohnermeldeämter. 
Zur Bevölkerung zählen auch die im Bundesgebiet gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer (einschließlich Staatenlose und Schutzsuchende). Nicht zur Bevölkerung gehören hingegen die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen.
Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
 
             
         
            
            
            
                Als deutsche Person im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zählt, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder als geflüchtete oder vertriebene Person deutscher Volkszugehörigkeit oder als deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder von ihr abstammende Person in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Personen, die sowohl die deutsche als auch eine andere Staatsangehörigkeit haben, gelten als deutsche Staatsangehörige. Seit 01.01.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
 
             
         
            
            
            
                Dreiseitig freistehendes Wohnhaus mit bis zu 2,5 Geschossen und nicht mehr als zwei Wohnungen, an das ein gleichartiges Wohnhaus spiegelbildlich angefügt ist.
 
             
         
            
            
            
                Die durchschnittliche Kinderzahl je Frau (zusammengefasste Geburtenziffer) gibt die Gesamtzahl der Kinder an, die von einer Frau zur Welt gebracht werden. Es wird dabei angenommen, dass sie bis zum Ende des gebärfähigen Alters lebt und das sie in jeder Altersstufe so viele Kinder bekommt, wie es den zum jeweiligen Zeitpunkt vorherrschenden altersspezifischen Fruchtbarkeitsraten in der weiblichen Bevölkerung entspricht. .
 
             
         
            
            
            
                Erwerbstätige sind alle Personen, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Selbstständige/mithelfende Familienangehörige eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit. Für die Zuordnung als erwerbstätige Person ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird. Im Falle mehrerer Tätigkeiten wird die erwerbstätige Person nur einmal gezählt (Personenkonzept). Maßgebend für die Zuordnung zur Stellung im Beruf bzw. zum Wirtschaftsbereich ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Nicht zu den Erwerbstätigen zählen Personen als Verwalterin bzw. Verwalter ihres Privatvermögens (z. B. Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere).
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt als jahresdurchschnittliche Größe nach dem Arbeitsortkonzept (Inlandskonzept). Erfasst werden demnach alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendelnde in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Die wirtschaftsfachliche Gliederung gründet sich auf die für alle EU-Statistiken mit Wirtschaftszweiggliederung verbindliche Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 bzw. deren Anpassung an die deutschen Gegebenheiten in Form der Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2008.
 
             
         
            
            
            
                Unter Lieferungen und Leistungen werden die Lieferungen und sonstigen Leistungen verstanden, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG)
-die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; 
-die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
-jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
 
             
         
            
            
            
                Als ausländische Person zählt, wer nicht die deutsche Nationalität im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes hat. Dazu zählen auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Angehörige der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie deren Familienangehörige sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit (§3 Streitkräfteaufenthaltsgesetz, §26 Bundesmeldegesetz) und werden somit auch statistisch nicht erfasst.
 
             
         
            
            
            
                Als deutsche Person im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zählt, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder als geflüchtete oder vertriebene Person deutscher Volkszugehörigkeit oder als deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder von ihr abstammende Person in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Personen, die sowohl die deutsche als auch eine andere Staatsangehörigkeit haben, gelten als deutsche Staatsangehörige. Seit 01.01.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
 
             
         
            
            
            
                TFR steht für "Total Fertility Rate". Sie bezeichnet die durchschnittliche Kinderzahl je Frau (zusammengefasste Geburtenziffer) und gibt die Gesamtzahl der Kinder an, die von einer Frau zur Welt gebracht werden. Es wird dabei angenommen, dass sie bis zum Ende des gebärfähigen Alters lebt und das sie in jeder Altersstufe so viele Kinder bekommt, wie es den zum jeweiligen Zeitpunkt vorherrschenden altersspezifischen Fruchtbarkeitsraten in der weiblichen Bevölkerung entspricht.
 
             
         
            
            
            
                In die Statistik werden alle Unternehmen einbezogen, die im Berichtsjahr gesetzlich verpflichtet waren, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und deren Lieferungen und Leistungen (Jahresumsätze) im Jahr über 22 000 € betragen (bis 2019: über 17 500 €). In der Statistik nicht erfasst sind somit:
-Kleinunternehmen gemäß § 19 UStG, d. h. Unternehmen, deren Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, sofern sie nicht von der Regelung des § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht haben; 
-Jahreszahler gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG, d. h.: Steuerpflichtige, die im Vorjahr weniger als 1 000 € Umsatzsteuer zu zahlen hatten und sich deshalb von der Voranmeldungspflicht haben befreien lassen; 
-Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen bzw. bei denen keine Zahllast entsteht, z. B. 
--Angehörige freier Berufe im Bereich der Humanmedizin, sofern sie ausschließlich Leistungen erbracht haben, deren Entgelte steuerfrei sind (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG);
--die überwiegende Mehrheit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, für die auf Grund der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG keine Steuerzahl-last entsteht;
--Banken und Versicherungen, deren Dienstleistungen zu einem weiten Teil steuerfrei sind und nicht zum Abzug einer Vorsteuer berechtigen (§ 4 Nr. 8 UStG)
Folgende Umsätze steuerlich erfasster Unternehmen sind in der Statistik nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:
-nicht steuerbare Umsätze; 
-steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§4 Nr. 8-29 UStG).
 
             
         
            
            
            
                In der Umsatzsteuerstatistik werden die Begriffe Unternehmer, Steuerschuldner und Steuerpflichtiger gleichbedeutend verwendet.
Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Dabei kommt es weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an. Selbständig tätig zu sein heißt, Arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung auszuführen.
Unternehmer können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Dabei sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bislang nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und damit umsatzsteuerrechtlich relevant {(§ 2 Abs. 3 UStG – aufgehoben durch Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 02.11.2015 (BGBl I 1834) m. W. v. 01.01.2016). Der neue §2b UStG sieht hier Änderungen vor. Er ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten, seine Anwendung wird allerdings erst ab dem 01.01.2021 verpflichtend. Gemäß §2b UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer, wenn sie Tätigkeiten im Rahmen ihrer öffentlichen Gewalt ausüben. Hiervon gibt es einige Ausnahmen (§2b Abs. 4 UStG)}. 
Gehören zu einem Unternehmen mehrere Betriebe oder liegt ein Organschaftsverhältnis vor, so werden alle Umsätze am Hauptsitz (i.d.R. Sitz der Geschäftsleitung) des Unternehmens bzw. des Organträgers erfasst und statistisch nachgewiesen.
Die Daten zur Umsatzsteuer-Voranmeldung werden der amtlichen Statistik von den Finanzbehörden jährlich übersandt.
 
             
         
            
            
            
                Ausschlaggebend für die wirtschaftszweigsystematische Zuordnung eines Unternehmens ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, der sich bei mehreren, gemischten Tätigkeiten nach dem größten Beitrag zur Wertschöpfung bemessen soll (aktuell: Definitionen und Regeln der WZ 2008). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht. Die Umsätze der finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch abhängigen Betriebe sind dann zusammengefasst und am Sitz der Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens erfasst. Bei umsatzsteuerlichen Organkreisen werden bei der wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung des Organträgers auch alle Organtöchter samt ggf. vorhandener Betriebe berücksichtigt.
 
             
         
            
            
            
                Wohnungslosigkeit besteht, wenn die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist. Gleiches gilt, wenn eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (§ 3 Absatz 1 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz WoBerichtsG).
Untergebrachte wohnungslose Personen sind wohnungslose Personen, denen am Stichtag 31. Januar (und damit in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar) Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt worden sind
-auf Basis von Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, sofern die Nutzung dieser Räume oder Übernachtungsgelegenheiten weder durch einen Mietvertrag noch durch einen Pachtvertrag mit der betroffenen Person oder Personenmehrheit oder durch ein dingliches Recht abgesichert ist
-in (teil-) stationären Einrichtungen beziehungsweise im "Betreuten Wohnen" der Wohnungslosenhilfe freier Träger.
Siehe auch:
Wohnungslosigkeit
 
             
         
            
            
            
                Wohnungslosigkeit besteht, wenn die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist. Gleiches gilt, wenn eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (§ 3 Absatz 1 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz WoBerichtsG).
Siehe auch:
">Untergebrachte wohnungslose Personen