Beim Nachweis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Arbeitsortprinzip werden die Beschäftigten der Gemeinde zugeordnet, in der der Betrieb liegt, in dem sie beschäftigt sind.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Der Nachweis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Wohnort erfolgt auf Basis der Angaben von Arbeitgebern bzw. Meldebehörden.
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Hierzu zählen Voll- und Teilzeitbeschäftigte bei Behörden, Gerichten und Einrichtungen (einschließlich der rechtlich unselbständigen Wirtschaftsunternehmen) des Bundes (ohne Bundeseisenbahnvermögen und Postnachfolgeunternehmen).
Die Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten zählen zu den Beschäftigten des Bundes. Sie sind jeweils der Gruppe der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter zugerechnet (Spalten 3 und 6).
Die Beschäftigten sind entsprechend dem jeweiligen Dienstort (öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse) oder Arbeitsort (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) der Haupt- und der Nebenstellen einer Dienststelle dargestellt.
Nicht enthalten sind Beschäftigte des Bundes, deren Dienst- oder Arbeitsort im Ausland liegt.
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Hierzu zählen Voll- und Teilzeitbeschäftigte bei Behörden, Gerichten und Einrichtungen (einschließlich der rechtlich unselbständigen Wirtschaftsunternehmen sowie der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) des Bundes (ohne Bundeseisenbahnvermögen und Postnachfolgeunternehmen), der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten zählen zu den Beschäftigten des Bundes. Sie sind jeweils der Gruppe der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter zugerechnet (Spalten 3 und 6).
Die Beschäftigten sind entsprechend dem jeweiligen Dienstort (öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse) oder Arbeitsort (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) der Haupt- und der Nebenstellen einer Dienststelle dargestellt.
Nicht enthalten sind Beschäftigte des Bundes, deren Dienst- oder Arbeitsort im Ausland liegt bzw. Beschäftigte des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Arbeitsort außerhalb des jeweiligen Bundeslandes liegt.
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Hierzu zählen Voll- und Teilzeitbeschäftigte bei Behörden, Gerichten und Einrichtungen (einschließlich der rechtlich unselbständigen Wirtschaftsunternehmen sowie Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) der Länder.
Die Beschäftigten sind entsprechend dem jeweiligen Dienstort (öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse) oder Arbeitsort (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) der Haupt- und der Nebenstellen einer Dienststelle dargestellt.
Nicht enthalten sind Beschäftigte des Landes, deren Dienst- oder Arbeitsort außerhalb des jeweiligen Bundeslandes liegt.
In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen ist eine Trennung zwischen dem staatlichen und kommunalen Personal und damit ein Vergleich mit größeren Kommunen in anderen Bundesländern nicht möglich.
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Die Betreuungsquote gibt den Anteil der tatsächlich betreuten Kinder in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege an allen Kindern der entsprechenden Altersgruppe an.
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Als Betriebe im Bereich Bauhauptgewerbe (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau) gelten alle
- Einbetriebsunternehmen,
- örtliche Einheiten (in der Regel nicht Baustellen) mit Schwerpunkt im Bauhauptgewerbe, die zu Unternehmen des Bauhauptgewerbes gehören,
- örtliche Einheiten mit Schwerpunkt im Bauhauptgewerbe, die zu Unternehmen mit Schwerpunkt im übrigen Produzierenden Gewerbe oder in sonstigen Wirtschaftszweigen gehören, sofern sie Bauleistungen für den Markt erbringen,
- örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen des Bauhauptgewerbes.
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Als Betriebe im Bereich Ausbaugewerbe gelten
- Einbetriebsunternehmen,
- Haupt- und Zweigniederlassungen eines mehrere Betriebe umfassenden Unternehmens, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen,
- örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen des Ausbaugewerbes.
- Im Rahmen der Erhebung werden nur Betriebe von Unternehmen mit mindestens 10 tätigen Personen befragt.
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Die Betriebe stellen örtliche Einheiten dar; sie sind zu unterscheiden von den Unternehmen als kleinste rechtlich selbständige Einheiten. Nachgewiesen werden alle Betriebe zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres, unabhängig davon, ob im Geschäftsjahr Investitionen getätigt wurden oder nicht.
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Dazu gehören landwirtschaftliche Betriebe, deren gesamte pflanzliche und/oder tierische Erzeugung oder Teile davon nach den Grundsätzen der seit dem 01.01.2009 geltenden Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse produziert werden. Diese Betriebe müssen in einem obligatorischen Kontrollverfahren von einer staatlich zugelassenen Kontrollstelle zertifiziert werden.
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Eine Betriebstätte ist gemäß § 12 Abgabenordnung (AO) jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind z. B. anzusehen: 1. die Stätte der Geschäftsleitung, 2. Zweigniederlassungen, 3. Geschäftsstellen, 4. Fabrikations- oder Werkstätten, 5. Warenlager, 6. Ein- oder Verkaufsstellen.
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Die Bevölkerung einer Gemeinde umfasst seit Anfang der 1980er Jahre alle Personen, die auf der Grundlage der geltenden melderechtlichen Bestimmungen in dieser Gemeinde ihre alleinige oder die Hauptwohnung haben. Vorher wurde die Bevölkerung am Ort der alleinigen oder der vorwiegend benutzten Wohnung erfasst (Wohnbevölkerung).
Bei den Bevölkerungsdaten handelt es sich um Fortschreibungszahlen, die ab dem Berichtsjahr 2022 auf den Ergebnissen des Zensus vom 15. Mai 2022 basieren.
Die jährliche Fortschreibung der Bevölkerung erfolgt auf Basis des jeweils letzten Zensus mit Hilfe der Ergebnisse der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen), der Wanderungsstatistik (Zu- und Fortzüge) sowie von Daten zu Ehelösungen, Aufhebungen von Lebenspartnerschaften, dem Wechsel der Staatsangehörigkeit und Bestandskorrekturen aufgrund von nachgereichten Meldungen der Standes- und Einwohnermeldeämter.
Zur Bevölkerung zählen auch die im Bundesgebiet gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer (einschließlich Staatenlose und Schutzsuchende). Nicht zur Bevölkerung gehören hingegen die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen.
Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
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Behandlung mit biologischen Verfahren wie Belebungs- oder Tropfkörperverfahren oder mit anderen gleichwertigen Verfahren. Hierzu zählen auch Abwasserteichanlagen und Pflanzenkläranlagen.
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Abfallentsorgungsanlagen (Kompostierungsanlagen, Vergärungsanlagen, Biogasanlagen) zum gelenkten Abbau bzw. Umbau von biologisch abbaubaren organischen Abfällen durch aerobe (Verrottung) bzw. anaerobe (Faulung) Verfahren.
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Die Ausweisung der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgt nach der ersten gemeldeten Staatsangehörigkeit. Die Zuordnung von Ländern zu EU und Nicht-EU-Staaten variiert über die Jahre und richtet sich nach dem jeweiligen Stand zum Jahresende. Staatenlose und Fälle ohne Angabe oder mit ungeklärter Staatsangehörigkeit sind in den Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern mit bisheriger Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates enthalten.
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Nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils geltenden Fassung.
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Die Bodenfläche einer regionalen Einheit (z.B. Gemeinde, gemeindefreies Gebiet, Kreis) setzt sich aus allen innerhalb der festgelegten Grenzen dieses Gebiets liegenden Flächen zusammen. Erhebungsgrundlage für die Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung stellt seit 2016 das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) dar. Mit der neuen Erhebungsgrundlage wurde der bundesweit vereinbarte Nutzungsartenkatalog verändert und erweitert. Vor 2016 basierte die Erhebung auf einer Auswertung des Liegenschaftskatasters, zuletzt der Automatisierten Liegenschaftsbücher (ALB). Durch die Änderung der Erfassungsgrundlage ist die Vergleichbarkeit der Daten ab 2016 mit den Vorjahren aus methodischen Gründen erheblich eingeschränkt. Die Erhebung erfasst alle zu einer regionalen Einheit gehörenden Flächen, wobei die hier verwendeten Definitionen und Abgrenzungen mit den bei anderen Erhebungen benutzten, trotz z.T. gleichem oder ähnlichem Wortlaut, nicht bzw. nicht in vollem Umfang übereinstimmen. Mit dem Stichtag 31.12.2023 ändert sich der Lieferumfang seitens der Vermessungsverwaltungen der Länder. Statt aggregierten Daten wird der aktuelle Flurstücksbestand geliefert und die Bodenflächen der regionalen Einheiten werden seitens der Statistik nach einem einheitlichen Verfahren ermittelt. Hierdurch kann es zu geringfügigen Abweichungen zu den seitens der Vermessungsverwaltungen an anderer Stelle veröffentlichten Flächenangaben kommen.
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Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb von dauerhaften und reproduzierbaren Produktionsmitteln sowie selbst erstellte Anlagen und größere Wert steigernde Reparaturen. Als dauerhaft gelten diejenigen produzierten Güter, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden. Die Bruttoanlageinvestitionen setzen sich aus dem Erwerb neuer Anlagen und dem Saldo aus Käufen und Verkäufen von gebrauchten Anlagen zusammen. Da ein vollständiger Nachweis der Transaktionen mit gebrauchten Anlagen zwischen den investierenden Wirtschaftsbereichen mangels statistischer Unterlagen nicht möglich ist, können die Anlageinvestitionen nach Wirtschaftsbereichen nur auf Grundlage neuer Anlagen dargestellt werden. Die neuen Anlagen gliedern sich in Ausrüstungen, sonstige Anlagen und Bauten. Zu den Ausrüstungen (einschließlich militärischer Waffensysteme) zählen Maschinen und Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattungen und Fahrzeuge sowie ähnliche nicht fest mit den Bauten verbundene Anlagen. Die sonstigen Anlagen umfassen Investitionen in geistiges Eigentum (Forschung und Entwicklung, Software und Datenbanken, Urheberrechte, Suchbohrungen) sowie Nutztiere und Nutzpflanzungen. Die Ergebnisse der sonstigen Anlagen werden in der Veröffentlichung mit den neuen Ausrüstungen zusammengefasst. Bei den Bauten werden neben Wohn- und Nichtwohngebäuden auch sonstige Bauten (Straßen, Brücken, Flugplätze, Kanäle u. Ä.) und die mit Bauten fest verbundenen Einrichtungen wie Aufzüge, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, gärtnerische Anlagen und Umzäunungen berücksichtigt.
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Bruttosumme Entgelte, ohne Pflichtanteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung. Einbezogen sind Entgeltfortzahlungen, Zuschläge einschließlich der Gratifikationen.
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Das BIP bzw. die BWS ist ein Maß für die in einer Region erbrachte wirtschaftliche Leistung. Die BWS je Wirtschaftsbereich wird berechnet, indem vom Wert aller produzierten Waren und Dienstleistungen die bei der Produktion verbrauchten Vorleistungen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Mieten und Pachten, Kosten für durch andere Unternehmen durchgeführte Lohnarbeiten etc.) abgezogen werden. Die Bewertung der BWS erfolgt zu Herstellungspreisen. Dieses Bewertungskonzept bedeutet, dass die auf die produzierten oder verkauften Waren und Dienstleistungen gewährten Gütersubventionen einbezogen sind, nicht aber die auf die produzierten Waren und Dienstleistungen zu zahlenden Gütersteuern (Mehrwertsteuer, Importabgaben, Mineralöl- und Tabaksteuer etc.).
Das BIP wird zu Marktpreisen bewertet. Es wird berechnet, indem zur gesamten BWS zu Herstellungspreisen der auf die Kreise pauschal verteilte Saldo aus Gütersteuern-Gütersubventionen hinzuaddiert wird. Die Finanzserviceleistung indirekte Messung (FISIM) ist implizit in den Wirtschaftsbereichen bereits berücksichtigt.
Das BIP und die BWS können für die Kreise nur in jeweiligen Preisen angegeben werden, da in der hier betrachteten regionalen Tiefe keine gesicherten gesamtwirtschaftlichen Preisindizes zur Deflationierung dieser Wertgrößen vorliegen.
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