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Hierzu zählen Geldmarktpapiere (unverzinsliche Schatzanweisungen, Finanzierungsschätze und sonstige Geldmarktpapiere) sowie Kapitalmarktpapiere (Anleihen, Bundesschatzbriefe, Bundesschatzanweisungen, Bundesobligationen, inflationsindexierte Bundeswertpapiere, Landesobligationen/-schatzanweisungen, sonstige Kapitalmarktpapiere)
Im Eigenbestand der Emittenten befindliche Wertpapiere sind nicht im Schuldenstand berücksichtigt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Ausschlaggebend für die wirtschaftszweigsystematische Zuordnung eines Unternehmens ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, der sich bei mehreren, gemischten Tätigkeiten nach dem größten Beitrag zur Wertschöpfung bemessen soll (aktuell: Definitionen und Regeln der WZ 2008). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht. Die Umsätze der finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch abhängigen Betriebe sind dann zusammengefasst und am Sitz der Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens erfasst. Bei umsatzsteuerlichen Organkreisen werden bei der wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung des Organträgers auch alle Organtöchter samt ggf. vorhandener Betriebe berücksichtigt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Wochenend- und Ferienhausfläche bezeichnet eine extra dafür ausgewiesene Fläche auf der vorwiegend Wochenend- und Ferienhäuser stehen dürfen.
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Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (z.B. Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Wohngebäude sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte (gemessen am Anteil der Wohnfläche an der Gesamtnutzfläche) Wohnzwecken dienen. Zu den Wohngebäuden zählen auch Wohnheime.
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Wohngeld ist ein von Bund und Ländern getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Es wird Mietern und Eigentümern gezahlt, wenn die Höhe ihrer Miete oder Belastung für angemessenen Wohnraum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Haushalts überfordert. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Höhe des Wohngeldes bestimmt sich nach der Haushaltsgröße, dem Gesamteinkommen und den Wohnkosten. Letztere werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Die Höchstbeträge werden durch die Zahl der Haushaltsmitglieder und die Zuordnung des Wohnortes zu einer Mietenstufe bestimmt.
Das Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss für Haus- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer geleistet.
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Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Eine Wohnung hat grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, vom Treppenhaus oder von einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette. Zur Wohnung können aber auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende, zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (z. B. Mansarden) gehören.
Beginnend mit dem Berichtsjahr 2012 gelten auch „sonstige Wohneinheiten“ (d.h. Wohneinheiten ohne Küche oder fest installierte Kochgelegenheit) als „Wohnung“.
Während in den Tabellen 31111-01-02, 31111-02-02, 31111-04-01, 31111-05-01 und 31111-06-01 bei den ausgewiesenen Wohnungen Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden nicht enthalten sind, gehen in die Zahl der in Tabelle 31111-03-02 ausgewiesenen genehmigten Wohnungen auch alle Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden ein. Deswegen können in Tabelle 31111-03-02 eventuell auch negative Zahlen auftreten.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Wohnungslosigkeit besteht, wenn die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist. Gleiches gilt, wenn eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (§ 3 Absatz 1 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz WoBerichtsG).
Siehe auch:
">Untergebrachte wohnungslose Personen
Bei der Zahl der Gemeinden sind alle kreisfreien Städte bzw. Stadtkreise sowie alle kreisangehörigen Gemeinden sowie bewohnte gemeindefreie Gebiete eingerechnet. Nicht einbezogen werden unbewohnte gemeindefreie Gebiete.
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Jedes durch Kauf erworbene, unbebaute Grundstück innerhalb des Baugebiets einer Gemeinde ist ein Baulandveräußerungsfall, soweit dessen Fläche 100 m2 und mehr beträgt.
Nicht erfasst werden:
- Grundstücke, die infolge eines Tausches, einer Schenkung, einer Vererbung usw. in das Eigentum einer anderen Person wechseln,
- bebaute Grundstücke wie Mietwohn-, Geschäfts- und Fabrikgrundstücke usw.,
- Grundstücke, auf denen ein Bauverbot liegt und die deshalb nicht zum Baugebiet einer Gemeinde zählen,
- land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, soweit bewertungsrechtlich nach § 33 und § 69 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ihrer Veräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdStVG) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen eine Genehmigung erforderlich ist.
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Abfallentsorgungsanlagen in denen mittels geeigneter Verfahren Elektro- und Elektronikaltgeräte teilweise bzw. vollständig demontiert werden.
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Unterhält ein Gewerbebetrieb zur Ausübung des Gewerbes Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag gemäß § 28 Abs. 1 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist. Zerlegungsmaßstab sind gemäß § 29 GewStG i.d.R. die Arbeitslöhne, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
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Trächtige und nicht trächtige Zuchtsauen einschließlich der hierfür bestimmten Jungsauen ab 50 kg Lebendgewicht.
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Nutzkraftwagen, die ausschließlich oder überwiegend zum Mitführen von Anhängefahrzeugen bestimmt sind (einschließlich der Sattelzugmaschinen (N), Straßenzugmaschinen (N) und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (T)).
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern sind Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung auch zum Schieben, Tragen oder Antreiben von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt sind. Dazu gehören neben den T-Fahrzeugen auch die nationalen Fahrzeugarten Ackerschlepper, Geräteträger und Sattelzugmaschine, die als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine im Zuge des Einzelgenehmigungsverfahrens eingestuft wurde.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Die zusammengefasste Geburtenziffer wird berechnet, indem die altersspezifischen Geburtenziffern des Beobachtungsjahres für die Frauen im Alter von 15 bis einschließlich 49 Jahren addiert werden. Sie gibt die durchschnittliche Kinderzahl an, die eine Frau im Laufe ihres Lebens hätte, wenn die Verhältnisse des betrachteten Jahres von ihrem 16. bis zu ihrem 50. Lebensjahr gelten würden.
Das Alter der Mütter wird dabei als Differenz zwischen dem Geburtsdatum des Kindes und dem Geburtsdatum der Mutter ermittelt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Zu- und Fortzüge werden überwiegend mittels der Anmeldescheine festgestellt. Innerhalb des Bundesgebiets wird jeder Bezug einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung in einer neuen Gemeinde gleichzeitig als Fortzug aus der bisherigen Wohngemeinde gezählt. Nur Fortzüge in Gebiete außerhalb des Bundesgebiets werden mittels der Abmeldescheine festgestellt.
Als Zuzug gilt, wenn eine Person in einer Gemeinde, in der sie nicht bereits mit einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist, eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung bezieht und sich dort anmeldet.
Als Fortzug gilt, wenn eine Person innerhalb des Bundesgebiets umzieht und dieser Umzug in der Gemeinde, in der sie sich anmeldet, als Zuzug gilt oder wenn sich eine Person aus einer Gemeinde im Bundesgebiet ins Ausland abmeldet, ohne noch mit einer weiteren Wohnung in der Bundesrepublik angemeldet zu sein.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Zu- und Fortzüge werden überwiegend mittels der Anmeldescheine festgestellt. Innerhalb des Bundesgebiets wird jeder Bezug einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung in einer neuen Regionaleinheit gleichzeitig als Fortzug aus der bisherigen Regionaleinheit gezählt. Nur Fortzüge in Gebiete außerhalb des Bundesgebiets werden mittels der Abmeldescheine festgestellt. Die in diesen Tabellen dargestellten Werte sind niedriger als die Zu- und Fortzüge über die Gemeindegrenzen, weil hier nicht die Wanderungen innerhalb eines Kreises berücksichtigt werden.
Als Zuzug über die Kreisgrenze gilt, wenn eine Person in einem Kreis, in dem sie nicht bereits mit einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist, eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung bezieht und sich dort anmeldet.
Als Fortzug über die Kreisgrenze gilt, wenn eine Person innerhalb des Bundesgebiets umzieht und dieser Umzug in dem Kreis, in dem sie sich anmeldet, als Zuzug gilt oder wenn sich eine Person aus einem Kreis im Bundesgebiet ins Ausland abmeldet, ohne noch mit einer weiteren Wohnung in der Bundesrepublik angemeldet zu sein.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog