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Die Auszubildenden sind entsprechend dem von ihnen angegebenen Ausbildungsberuf in kaufmännisch-technische Auszubildende und in gewerblich Auszubildende untergliedert. Als gewerbliche Ausbildungsberufe gelten solche, die normalerweise in einen Arbeiterberuf einmünden, als kaufmännische, technische oder Verwaltungsausbildungsberufe hingegen solche, die normalerweise einen Angestelltenberuf zum Ziel haben. Zu den Auszubildenden zählen auch Anlernlinge, Umschüler, Volontäre, Praktikanten und Schwesternschülerinnen, nicht jedoch Beamte im Vorbereitungsdienst.
Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen und die dem Schienenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Unter Baufertigstellungen werden die Fertigstellungen von genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen sowie kenntnisgabe- oder anzeigepflichtigen oder einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegenden Baumaßnahmen verstanden.
Unter Baugenehmigungen werden genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige sowie kenntnisgabe- oder anzeigepflichtige oder einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegende Baumaßnahmen verstanden.
Als baugewerblicher Umsatz gelten die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer gemeldeten steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Bauleistungen im Bundesgebiet und zwar einschließlich Umsätze aus Subunternehmenstätigkeit und der einbehaltenen Teilleistungen aus der Vergabe an Subunternehmen. Hierzu zählen auch (nicht steuerbare) Leistungen, die innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Zum Umsatz rechnen ebenfalls Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen und Leistungen ab 5 000 Euro. Der auf Arbeitsgemeinschaften (Argen) entfallende baugewerbliche Umsatz der beteiligten Betriebe ist im Umsatz enthalten; die Argen melden nicht selbstständig. Die den Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird nicht einbezogen.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Zum baureifen Land gehören Grundstücke oder Grundstücksteile, die von der Gemeinde für die Bebauung vorgesehen sind, bei denen die baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung vorliegen und deren Erschließungsgrad die sofortige Bebauung gestattet. Es liegt im Allgemeinen an endgültig oder vorläufig ausgebauten Straßen und ist in der Regel in passende Bauparzellen eingeteilt. Es fallen hierunter in erster Linie Baulücken und der städtebautechnisch aufgeschlossene Grundbesitz, der mitunter nur eine geringe oder keine Bebauung zeigt. Erfasst werden Grundstücke ab 100 m2. Auch ein Trenngrundstück ist baureifes Land, wenn es durch Hinzunahme eines Nachbargrundstücks bebaut werden kann.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubigerinnen und Gläubiger einer Schuldnerin oder eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt (Ausnahme: Kinder). Es besteht eine sog. bedingte Einstandspflicht.
Eine Bedarfsgemeinschaft (gem. § 7 SGB II) hat mindestens einen Leistungsberechtigten. Des Weiteren zählen dazu:
- die im Haushalt lebenden Eltern, der im Haushalt lebende Elternteil und/oder die im Haushalt lebende Partnerin bzw. der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils der leistungsberechtigten Person, sofern die leistungsberechtigte Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- als Partnerin bzw. Partner der leistungsberechtigten Person die nicht dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. der nicht dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner oder
- eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der leistungsberechtigten Person, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Ausgewiesen werden die im Juli geöffneten Beherbergungsbetriebe.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Bergbaubetrieb ist eine Fläche, die für die Förderung des Abbauguts unter Tage genutzt wird.
Die Erhebung bezieht alle Betriebe und Einrichtungen der Wirtschaft außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung und öffentlichen Abwasserentsorgung ein.
Zum Berichtskreis gehören ab Berichtsjahr 2013 alle Betriebe und Einrichtungen, die jährlich mindestens
- 2 000 m³ Wasser selbst gewinnen oder
- 2 000 m³ Wasser oder Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund direkt einleiten oder
- 10 000 m³ Wasser aus dem öffentlichen Netz oder von anderen Betrieben und Einrichtungen übernehmen.
Befragt werden auf Basis der Wirtschaftszweigklassifikation 2008 (WZ 2008) die Betriebe und Einrichtungen des Wirtschaftsabschnittes Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie der Wirtschaftsabschnitte im Produzierenden Gewerbe und in den Dienstleistungsbereichen.
Aufgrund geänderter Erfassungsuntergrenzen sind die Erhebungsergebnisse der Berichtsjahre ab 2013 nur eingeschränkt mit den Ergebnissen der Berichtsjahre 2007 und 2010 vergleichbar.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Die Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte wird seit 2007 dreijährlich für das Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung betreiben, bzw. bei den zuständigen Gemeinden durchgeführt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Der Berichtskreis umfasst:
- Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit im Allgemeinen 20 und mehr Beschäftigten;
- Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit im Allgemeinen 20 und mehr Beschäftigten von Unternehmen der übrigen Wirtschaftsbereiche.
Die Berichterstattung schließt Verarbeitende Betriebe des Handwerks ein.
Bei 7 Wirtschaftszweigen gilt eine Abschneidegrenze von 10 Beschäftigten. Die Merkmalswerte beziehen sich auf den gesamten Betrieb, schließen damit die nicht produzierenden Betriebsteile mit ein.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2008 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Der Berichtskreis des Monatsberichts für Betriebe umfasst Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit 50 und mehr tätigen Personen.
Der zusammengefasste Berichtskreis des Monats- und Jahresberichtes für Betriebe umfasst:
- sämtliche Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, wenn diese Betriebe zu Unternehmen des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden gehören und in diesen Unternehmen mindestens 20 Personen tätig sind;
- die Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden mit mindestens 20 tätigen Personen, sofern diese Betriebe zu Unternehmen gehören, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt außerhalb des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden liegt.
Bei 7 kleinbetrieblich strukturierten Branchen gilt eine untere Erfassungsgrenze von 10 tätigen Personen.
Die Auswahl erfolgt jeweils nach dem Beschäftigtenstand Ende September des Vorjahres. Die ausgewiesene Beschäftigtenzahl betrifft dagegen die von Ende September des Berichtsjahres. Die Merkmalswerte beziehen sich auf den gesamten Betrieb, schließen damit die nicht produzierenden Betriebsteile mit ein.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2009 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Nach der Gewerbeordnung ist über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit bei den Gemeinden/Ämtern eine Anzeige zu erstatten. Eine Anzeigepflicht besteht für den Betrieb eines „Gewerbes“ beziehungsweise für „selbstständige Gewerbetreibende“. Sie erstreckt sich auf Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind insbesondere die Urproduktion, die freien Berufe, die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Der Berichtskreis der Investitionserhebung umfasst:
- sämtliche Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, wenn diese Betriebe zu Unternehmen des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden gehören und in diesen Unternehmen mindestens 20 Personen tätig sind;
- die Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden mit mindestens 20 tätigen Personen, sofern diese Betriebe zu Unternehmen gehören, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt außerhalb des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden liegt.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2009 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Seit 2010 werden nur noch landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) von mindestens 5 ha oder mit mindestens
- 10 Rindern oder 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen oder
- 20 Schafen oder 20 Ziegen oder 1000 Haltungsplätzen für Geflügel (2010: 1000 Stück Geflügel) oder
- 0,5 ha Hopfen oder 0,5 ha Tabak oder
- 1,0 ha Dauerkulturen im Freiland oder 0,5 ha Obstanbaufläche oder 0,5 ha Rebfläche oder 0,5 ha Baumschulfläche oder
- 0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland oder 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland oder
- 0,1 ha Kulturen unter Glas oder anderen hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder 0,1 ha Produktionsfläche für Speisepilze
in die Aufbereitung einbezogen.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Auskunftspflichtig sind Beherbergungsbetriebe, die mindestens 10 Gäste (im Reiseverkehr) gleichzeitig vorübergehend beherbergen. Hierzu zählen auch Beherbergungsstätten, die die Gästebeherbergung nichtgewerblich und/oder nur als Nebentätigkeit betreiben.
Zu den Beherbergungsbetrieben zählen gemäß Beherbergungsstatistikgesetz Hotels, Hotels garnis, Gasthöfe, Pensionen, Erholungs- und Ferienheime, Schulungsheime, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Ferienzentren, Hütten, Jugendherbergen und jugendherbergsähnliche Einrichtungen, Campingplätze sowie ferner Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.
Die dargestellten Ergebnisse weichen gegebenenfalls von denen in Eurostat-Veröffentlichungen ab. Anders als im Beherbergungsstatistikgesetz sind dort, gemäß Verordnung (EU) 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken sowie Schulungsheime nicht als Beherbergungsstätten definiert.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
In die Statistik werden alle Unternehmen einbezogen, die im Berichtsjahr gesetzlich verpflichtet waren, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und deren Lieferungen und Leistungen (Jahresumsätze) im Jahr über 22 000 € betragen (bis 2019: über 17 500 €). In der Statistik nicht erfasst sind somit:
- Kleinunternehmen gemäß § 19 UStG, d. h. Unternehmen, deren Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, sofern sie nicht von der Regelung des § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht haben;
- Jahreszahler gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG, d. h.: Steuerpflichtige, die im Vorjahr weniger als 1 000 € Umsatzsteuer zu zahlen hatten und sich deshalb von der Voranmeldungspflicht haben befreien lassen;
- Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen bzw. bei denen keine Zahllast entsteht, z. B.
- Angehörige freier Berufe im Bereich der Humanmedizin, sofern sie ausschließlich Leistungen erbracht haben, deren Entgelte steuerfrei sind (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG);
- die überwiegende Mehrheit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, für die auf Grund der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG keine Steuerzahllast entsteht;
- Banken und Versicherungen, deren Dienstleistungen zu einem weiten Teil steuerfrei sind und nicht zum Abzug einer Vorsteuer berechtigen (§ 4 Nr. 8 UStG);
Folgende Umsätze steuerlich erfasster Unternehmen sind in der Statistik nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:
- nicht steuerbare Umsätze;
- steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§4 Nr. 8-29 UStG).
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Beruflicher Ausbildungsabschluss ist jede Form der betrieblichen und schulischen Berufsausbildung, die mit Zertifikat (Zeugnis, Diplom etc.) abgeschlossen wird. Bei ausländischen Abschlüssen wird der gleichwertige deutsche Abschluss gewählt, unabhängig davon, ob eine Anerkennung des Abschlusses vorliegt.
Als anerkannter Berufsabschluss gilt ein Abschluss als Meisterin oder Meister, als Technikerin oder Techniker oder ein gleichwertiger Fachschulabschluss oder Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung.
Als akademischer Abschluss gilt ein Hochschulabschluss in Form von Bachelor, Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder Promotion.
Die Zählung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Art des Berufsabschlusses erfolgt nach dem höchsten beruflichen Abschluss, es erfolgt also keine Mehrfachzählung von Beschäftigten mit mehreren Abschlüssen).
Hinweis: Aufgrund einer Umstellung im Meldeverfahren zur Sozialversicherung ist beim Merkmal höchster beruflicher Ausbildungsabschluss kein Datennachweis für den Stichtag 30.06.2012 möglich. Beim Vergleich der Daten ab dem Stichtag 30.06.2013 mit denen vorangegangener Stichtage ist zu beachten, dass Arbeitgeber im Zuge der Umstellung die Angaben zum Berufsabschluss ihrer Beschäftigten häufig korrigiert haben, so dass sich allein aufgrund dessen die Struktur der Abschlüsse verändert hat – auf Bundesebene leicht zugunsten abgeschlossener Berufsausbildungen und akademischer Abschlüsse.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog