Nach der Gewerbeordnung ist über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit bei den Gemeinden/Ämtern eine Anzeige zu erstatten. Eine Anzeigepflicht besteht für den Betrieb eines „Gewerbes“ beziehungsweise für „selbstständige Gewerbetreibende“. Sie erstreckt sich auf Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind insbesondere die Urproduktion, die freien Berufe, die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Der Berichtskreis der Investitionserhebung umfasst:
- sämtliche Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, wenn diese Betriebe zu Unternehmen des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden gehören und in diesen Unternehmen mindestens 20 Personen tätig sind;
- die Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden mit mindestens 20 tätigen Personen, sofern diese Betriebe zu Unternehmen gehören, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt außerhalb des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden liegt.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2009 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
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Seit 2010 werden nur noch landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) von mindestens 5 ha oder mit mindestens
- 10 Rindern oder 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen oder
- 20 Schafen oder 20 Ziegen oder 1000 Haltungsplätzen für Geflügel (2010: 1000 Stück Geflügel) oder
- 0,5 ha Hopfen oder 0,5 ha Tabak oder
- 1,0 ha Dauerkulturen im Freiland oder 0,5 ha Obstanbaufläche oder 0,5 ha Rebfläche oder 0,5 ha Baumschulfläche oder
- 0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland oder 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland oder
- 0,1 ha Kulturen unter Glas oder anderen hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder 0,1 ha Produktionsfläche für Speisepilze
in die Aufbereitung einbezogen.
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Auskunftspflichtig sind Beherbergungsbetriebe, die mindestens 10 Gäste (im Reiseverkehr) gleichzeitig vorübergehend beherbergen. Hierzu zählen auch Beherbergungsstätten, die die Gästebeherbergung nichtgewerblich und/oder nur als Nebentätigkeit betreiben.
Zu den Beherbergungsbetrieben zählen gemäß Beherbergungsstatistikgesetz Hotels, Hotels garnis, Gasthöfe, Pensionen, Erholungs- und Ferienheime, Schulungsheime, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Ferienzentren, Hütten, Jugendherbergen und jugendherbergsähnliche Einrichtungen, Campingplätze sowie ferner Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.
Die dargestellten Ergebnisse weichen gegebenenfalls von denen in Eurostat-Veröffentlichungen ab. Anders als im Beherbergungsstatistikgesetz sind dort, gemäß Verordnung (EU) 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken sowie Schulungsheime nicht als Beherbergungsstätten definiert.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
In die Statistik werden alle Unternehmen einbezogen, die im Berichtsjahr gesetzlich verpflichtet waren, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und deren Lieferungen und Leistungen (Jahresumsätze) im Jahr über 22 000 € betragen (bis 2019: über 17 500 €). In der Statistik nicht erfasst sind somit:
- Kleinunternehmen gemäß § 19 UStG, d. h. Unternehmen, deren Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, sofern sie nicht von der Regelung des § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht haben;
- Jahreszahler gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG, d. h.: Steuerpflichtige, die im Vorjahr weniger als 1 000 € Umsatzsteuer zu zahlen hatten und sich deshalb von der Voranmeldungspflicht haben befreien lassen;
- Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen bzw. bei denen keine Zahllast entsteht, z. B.
- Angehörige freier Berufe im Bereich der Humanmedizin, sofern sie ausschließlich Leistungen erbracht haben, deren Entgelte steuerfrei sind (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG);
- die überwiegende Mehrheit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, für die auf Grund der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG keine Steuerzahllast entsteht;
- Banken und Versicherungen, deren Dienstleistungen zu einem weiten Teil steuerfrei sind und nicht zum Abzug einer Vorsteuer berechtigen (§ 4 Nr. 8 UStG);
Folgende Umsätze steuerlich erfasster Unternehmen sind in der Statistik nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:
- nicht steuerbare Umsätze;
- steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§4 Nr. 8-29 UStG).
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Beruflicher Ausbildungsabschluss ist jede Form der betrieblichen und schulischen Berufsausbildung, die mit Zertifikat (Zeugnis, Diplom etc.) abgeschlossen wird. Bei ausländischen Abschlüssen wird der gleichwertige deutsche Abschluss gewählt, unabhängig davon, ob eine Anerkennung des Abschlusses vorliegt.
Als anerkannter Berufsabschluss gilt ein Abschluss als Meisterin oder Meister, als Technikerin oder Techniker oder ein gleichwertiger Fachschulabschluss oder Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung.
Als akademischer Abschluss gilt ein Hochschulabschluss in Form von Bachelor, Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder Promotion.
Die Zählung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Art des Berufsabschlusses erfolgt nach dem höchsten beruflichen Abschluss, es erfolgt also keine Mehrfachzählung von Beschäftigten mit mehreren Abschlüssen).
Hinweis: Aufgrund einer Umstellung im Meldeverfahren zur Sozialversicherung ist beim Merkmal höchster beruflicher Ausbildungsabschluss kein Datennachweis für den Stichtag 30.06.2012 möglich. Beim Vergleich der Daten ab dem Stichtag 30.06.2013 mit denen vorangegangener Stichtage ist zu beachten, dass Arbeitgeber im Zuge der Umstellung die Angaben zum Berufsabschluss ihrer Beschäftigten häufig korrigiert haben, so dass sich allein aufgrund dessen die Struktur der Abschlüsse verändert hat – auf Bundesebene leicht zugunsten abgeschlossener Berufsausbildungen und akademischer Abschlüsse.
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Berufsaufbauschulen sind Schulen, die neben der oder im Anschluss an die Berufsschule besucht werden und zur Fachschulreife führen. Voraussetzung für den Besuch einer Berufsaufbauschule ist ein mindestens halbjähriger Besuch der Berufsschule. Die Unterrichtsdauer beträgt bei Vollzeitschulen ein bis eineinhalb, bei Teilzeitschulen drei bis dreieinhalb Jahre. Die Fachschulreife ist dem Realschulabschluss gleichgestellt.
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Berufsfachschulen sind Vollzeit- bzw. Teilzeitschulen mit mindestens einjähriger Schulbesuchsdauer, die in der Regel nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht besucht werden können. Sie dienen der Berufsvorbereitung oder auch der vollen beruflichen Erstausbildung. Nicht einbezogen werden die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens in Bayern.
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Berufsoberschulen/Technische Oberschulen vermitteln eine allgemeine und fachtheoretische Bildung. Sie bauen auf einer der jeweiligen Ausbildungsrichtung entsprechenden Berufsausbildung oder Berufsausübung und einem mittleren Schulabschluss auf und verleihen nach bestandener Abschlussprüfung die fachgebundene Hochschulreife. Die Berufsoberschulen/Technischen Oberschulen umfassen mindestens zwei Schuljahre und werden als Vollzeitschulen geführt.
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Die Berufsschulen haben die Aufgabe, die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler zu vertiefen und die für den Beruf erforderliche fachtheoretische Grundausbildung zu vermitteln. Sie werden in der Regel pflichtgemäß nach Beendigung der neun- bzw. zehnjährigen Vollzeitschulpflicht von Personen besucht, die in der beruflichen Erstausbildung mit/ohne Ausbildungsvertrag oder in einem anderen Arbeitsverhältnis stehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Unterricht erfolgt in Teilzeitform an einem oder mehreren Wochentagen, in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) oder in Vollzeitform.
Die Daten beinhalten auch Schulen mit Schülerinnen und Schüler der Berufssonderschulen, des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres (Berlin auch an Berufsfachschulen, Niedersachsen auch Berufseinstiegsschulen) sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit.
Berufssonderschulen sind Schulen, die der beruflichen Förderung körperlich, geistig und seelisch benachteiligter oder sozial gefährdeter Jugendlicher dienen. Die Berufssonderschulen haben im Großen und Ganzen den gleichen Bildungsauftrag wie die Berufsschulen.
Als Berufsschülerin und Berufsschüler „ohne Ausbildungsvertrag“ sind mithelfende Familienangehörige, ungelernte Arbeitskräfte, Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Berufstätigkeit, Praktikantinnen und Praktikanten, Arbeitslose und Teilnehmende an Lehrgängen der Arbeitsverwaltung nachgewiesen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag, die ihrer Teilzeitschulpflicht nachkommen. In der Zuordnung nach Schularten sind dies Schülerinnen und Schüler im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), Berufsgrundbildungsjahr (BGJ in vollzeitschulischer Form) sowie Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag in Berufsschulen im dualen System.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog