Der Erhebungsbogen muss in jedem Fall ausgefüllt werden. Die Ausbildungsumlage ist ein Ausgleichsverfahren zur Beseitigung des Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege. Am Ausgleichverfahren nehmen alle ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen mit Betriebssitz im Land Bremen teil (§ 3 Absatz 1 BremAltPflAusglV). Die Kosten für die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in der Altenpflegeausbildung werden durch alle Einrichtungen der Altenpflege erbracht – unabhängig davon, ob eine Einrichtung selbst ausbildet oder nicht.
Meldet eine Einrichtung die Daten nicht fristgemäß, fehlerhaft oder unvollständig, darf das Statistische Landesamt als beauftragte Behörde gemäß § 5 Absatz 8 den Umsatz und die Anzahl der Plätze nach eigener Schätzung festlegen. Diese Vorgehensweise ist notwendig, da die Berechnung der Ausgleichsbeträge erst dann erfolgen kann, wenn die Daten von allen Einrichtungen vollständig vorliegen.
Die Umsätze müssen von allen ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen gemeldet werden, für die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Bremen ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI besteht. Dies gilt auch für Einrichtungen, die gemäß § 91 Absatz 1 SGB XI auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85 und 89 SGB XI verzichtet haben. Hiervon ausgenommen sind Hospize und Träger von Leistungen der „Ambulanten Maßnahme Persönliche Assistenz“ (ISB).
Gemäß § 4 Absatz 1 BremAltPflAusglV wird eine Behörde mit der Durchführung des Ausgleichsverfahrens beauftragt, diese ist das Statistische Landesamt. Der Umsatz ist nur dem Statistischen Landesamt zu melden und wird nicht veröffentlicht.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung, die im Rahmen des Ausgleichsverfahrens anerkannt werden kann, ist begrenzt. Die Obergrenze wird durch den Tarifvertrag TVAöD-Pflege gezogen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BremAltPflAusglV). Maximal werden Ausbildungsvergütungen in der für Auszubildenden des öffentlichen Dienstes geltenden Höhe (TVAöD - Pflege) zzgl. einem Aufschlag von zwei von Hundert für die pauschale Berücksichtigung von Zulagen zzgl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge anerkannt. Nicht berücksichtigt werden Abschlussprämien und Jahressonderzahlungen – sie sind nicht Bestandteil einer angemessenen Ausbildungsvergütung nach § 17 Altenpflegegesetz. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge können in einer angemessenen Höhe aufgegeben werden. Als Orientierung für die Angemessenheit gelten Beträge, die ca. 4% des monatlichen angemessenen Bruttolohns des/der Auszubildenden umfassen.
Die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2 % der Ausgleichsmasse ist von den Betreibern der Einrichtungen zu tragen und kann nicht als Aufschlag auf den Pflegesatz oder die Vergütungen der Pflegeleistungen umgelegt, bzw. über diese refinanziert werden. Sie wird daher im Bescheid gesondert aufgeführt.
Kosten, die für die Erlangung der Ausbildungseignung eines Betriebes entstanden sind oder entstehen, sind von den Betreibern der jeweiligen Einrichtung zu tragen.
Wenn einer Einrichtung als Ausbildungsträger ein vorläufiger Erstattungsbetrag zusteht, werden die einzuzahlenden und die zu erstattenden Beträge miteinander verrechnet. Lediglich die Differenz ist zu zahlen bzw. wird erstattet. Die Darstellung erfolgt im Bescheid.
Der von Ihnen einzuzahlende Ausgleichsbetrag wird durch einen landesweit einheitlichen Aufschlag auf den Pflegesatz bei stationären und teilstationären Einrichtungen und durch einen landesweit einheitlichen Aufschlag auf die Vergütung der maßgeblichen Pflegeleistungen bei ambulanten Diensten refinanziert. Das Statistische Landesamt als beauftragte Behörde berechnet und veröffentlicht auf ihrer Internetseite bis zum 15. November eines Jahres die Refinanzierungsbeträge (§ 4 Abs. 6 BremAltPflAusglV).
Ihre Ausgaben für das Schulgeld sind aus der Ausbildungsumlage nicht erstattungsfähig. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 BremAltPflAusglV sind die erstattungsfähigen Aufwendungen abschließend aufgezählt. Es handelt sich dabei um die angemessenen Bruttovergütungen der Auszubildenden, die darauf entfallenden Arbeitgeber-Sozialversicherungsanteile, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, um die Aufzahlungen auf nach § 17 des Altenpflegegesetzes vorrangigen Leistungen sowie um Förderungen der Weiterbildungskosten nach § 17 Abs. 1 a Altenpflegegesetz in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Bei diesen handelt es sich um Kosten, die unmittelbar aus der Weiterbildung entstehen (Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung und Kosten für die Betreuung von Kindern).
Selbstverständlich können Sie auch die Ausbildungsverhältnisse melden, deren (geplanter) Beginn im Festsetzungsjahr, aber nach dem 1. September liegt. In diesen Fällen ist dem Statistischen Landesamt von der Altenpflegeschule schriftlich zu bestätigen, dass die Altenpflegeschule von dem Zustandekommen des geplanten Ausbildungsverhältnisses ausgeht.
Ein entsprechender Vordruck steht auf unserer Webseite im Bereich "Durchführung" zum Download zur Verfügung.
Die Verhängung von Bußgeldern ist nach der BremAltPflAusglV nicht vorgesehen.
Die Vollstreckung und Beitreibung von offenen Forderungen wird von der Finanzbehörde – Landeshauptkasse Bremen durchgeführt. Diese ist berechtigt, für die Beitreibung unter anderem auch Kontopfändungen vorzunehmen.
Gemäß § 5 Absatz 9 BremAltPflAusglV sind die Betreiber der Einrichtungen verpflichtet, dem Statistischen Landesamt als der beauftragten Behörde auf Anforderung Nachweise zu den gemeldeten bzw. zu meldenden Daten vorzulegen.
Ein Anspruch auf Erstattungen besteht nur für tatsächlich erbrachte Geldleistungen. Bei der Spitzabrechnung werden die abgebrochenen Ausbildungsverhältnisse erfasst und die überzahlten Beträge zurückgefordert bzw. mit einem Erstattungsanspruch verrechnet.
In § 2 Absatz 3 BremAltPflAusglV ist geregelt, dass bei ambulanten Einrichtungen Erträge aus Leistungen nach u.a. §§ 36, 45b, 123 und § 124 Absatz 2 SGB XI und bei stationären Einrichtungen Erträge aus Leistungen nach u.a. §§ 42 und 43 SGB XI berücksichtigt werden. Diese Leistungen haben gemeinsam, dass sie grundpflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen bzw. pflegerische Betreuungsleistungen erbringen. Die Leistung nach § 87b SGB XI dagegen ist eine reine Leistung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung. Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 BremAltPflAusglV sind alle Einrichtungen verpflichtet, jeweils spätestens bis zum 1. September den sich nach § 2 Absatz 3 BremAltPflAusglV ergebenden Umsatz des jeweiligen Vorjahres (Erhebungsjahr) zu melden. Unabhängig von Ihrer Bilanz gehen die maßgeblichen betrieblichen Erträge aus Ihren Abrechnungsunterlagen hervor.
Die Beiträge können in einer angemessenen Höhe angegeben werden. Als Orientierung für die Angemessenheit gelten Beträge, die ca. 4% des monatlichen angemessenen Bruttolohns des Auszubildenden umfassen.
Die Erhebungsbögen und alle wichtigen Informationen zum Thema Ausbildungsumlage können von der Homepage http://www.altenpflegeumlage.bremen.de heruntergeladen werden. Die ausgefüllten Erhebungsbögen können Sie dem Statistischen Landesamt per Post oder per Fax übermitteln.
Das Formblatt „Angaben zu den Auszubildenden“ ist nur auszufüllen, wenn die Einrichtung Auszubildende beschäftigt. Alle Einrichtungen, die nicht ausbilden, tragen dementsprechend in das Feld „Voraussichtliche Höhe der Ausbildungsvergütungen“ auf Seite 2 des Erhebungsbogens einen Betrag von 0,00 € ein.
Ausbildungsbetriebe, die mit einem Erstattungsbetrag aus der Ausgleichsmasse rechnen, sollten Ihre Bankverbindung angeben, da das Statistische Landesamt anderenfalls keine Überweisung des Erstattungsbetrages vornehmen kann. Für alle anderen Einrichtungen ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.
Die Abrechnung eines Patienten mit Pflegestufe 0 erfolgt über § 61 SGB XII und ist daher anrechenbar (§ 2 Absatz 3 BremAltPflV).
Erträge aus Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 sind nicht in die Meldung einzubeziehen. Die Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen legt in § 2 Absatz 3 BremAltPflAusglV abschließend fest, dass von ambulanten Einrichtungen Umsätze / Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 36, 45b, 123 und 124 Absatz 2 des SGB XI sowie aus Leistungen aus der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII zu melden sind.
Anzugeben sind alle Ausbildungsverhältnisse, bei denen ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde und eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Beschäftigte in berufsbegleitenden Qualifikationen, mit denen ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind für die Erstattung aus dem Umlageverfahren nicht anzuzeigen.
Aufzahlungen auf vorrangige Leistungen werden bis zur Höhe der üblichen Ausbildungsvergütung anerkannt und erstattet. Um die Höhe der Leistungsansprüche gegenüber dem vorrangigen Leistungsträger nicht zu gefährden, empfiehlt es sich zu beachten, dass bei Auszubildenden, die Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten, darüber hinausgehende Einkommen in Höhe von bis zu 400 € monatlich anrechnungsfrei bleiben. Bei Auszubildenden, die Leistungen vom Jobcenter erhalten, bleibt zusätzliches Einkommen in Höhe von bis zu 200 € monatlich anrechnungsfrei.