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Berufsaufbauschulen sind Schulen, die neben der oder im Anschluss an die Berufsschule besucht werden und zur Fachschulreife führen. Voraussetzung für den Besuch einer Berufsaufbauschule ist ein mindestens halbjähriger Besuch der Berufsschule. Die Unterrichtsdauer beträgt bei Vollzeitschulen ein bis eineinhalb, bei Teilzeitschulen drei bis dreieinhalb Jahre. Die Fachschulreife ist dem Realschulabschluss gleichgestellt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Berufsfachschulen sind Vollzeit- bzw. Teilzeitschulen mit mindestens einjähriger Schulbesuchsdauer, die in der Regel nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht besucht werden können. Sie dienen der Berufsvorbereitung oder auch der vollen beruflichen Erstausbildung. Nicht einbezogen werden die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens in Bayern.
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Berufsoberschulen/Technische Oberschulen vermitteln eine allgemeine und fachtheoretische Bildung. Sie bauen auf einer der jeweiligen Ausbildungsrichtung entsprechenden Berufsausbildung oder Berufsausübung und einem mittleren Schulabschluss auf und verleihen nach bestandener Abschlussprüfung die fachgebundene Hochschulreife. Die Berufsoberschulen/Technischen Oberschulen umfassen mindestens zwei Schuljahre und werden als Vollzeitschulen geführt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Die Berufsschulen haben die Aufgabe, die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler zu vertiefen und die für den Beruf erforderliche fachtheoretische Grundausbildung zu vermitteln. Sie werden in der Regel pflichtgemäß nach Beendigung der neun- bzw. zehnjährigen Vollzeitschulpflicht von Personen besucht, die in der beruflichen Erstausbildung mit/ohne Ausbildungsvertrag oder in einem anderen Arbeitsverhältnis stehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Unterricht erfolgt in Teilzeitform an einem oder mehreren Wochentagen, in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) oder in Vollzeitform.
Die Daten beinhalten auch Schulen mit Schülerinnen und Schüler der Berufssonderschulen, des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres (Berlin auch an Berufsfachschulen, Niedersachsen auch Berufseinstiegsschulen) sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit.
Berufssonderschulen sind Schulen, die der beruflichen Förderung körperlich, geistig und seelisch benachteiligter oder sozial gefährdeter Jugendlicher dienen. Die Berufssonderschulen haben im Großen und Ganzen den gleichen Bildungsauftrag wie die Berufsschulen.
Als Berufsschülerin und Berufsschüler „ohne Ausbildungsvertrag“ sind mithelfende Familienangehörige, ungelernte Arbeitskräfte, Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Berufstätigkeit, Praktikantinnen und Praktikanten, Arbeitslose und Teilnehmende an Lehrgängen der Arbeitsverwaltung nachgewiesen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag, die ihrer Teilzeitschulpflicht nachkommen. In der Zuordnung nach Schularten sind dies Schülerinnen und Schüler im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), Berufsgrundbildungsjahr (BGJ in vollzeitschulischer Form) sowie Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag in Berufsschulen im dualen System.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Beim Nachweis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Arbeitsortprinzip werden die Beschäftigten der Gemeinde zugeordnet, in der der Betrieb liegt, in dem sie beschäftigt sind.
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Der Nachweis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Wohnort erfolgt auf Basis der Angaben von Arbeitgebern bzw. Meldebehörden.
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Hierzu zählen Voll- und Teilzeitbeschäftigte bei Behörden, Gerichten und Einrichtungen (einschließlich der rechtlich unselbständigen Wirtschaftsunternehmen) des Bundes (ohne Bundeseisenbahnvermögen und Postnachfolgeunternehmen).
Die Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten zählen zu den Beschäftigten des Bundes. Sie sind jeweils der Gruppe der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter zugerechnet (Spalten 3 und 6).
Die Beschäftigten sind entsprechend dem jeweiligen Dienstort (öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse) oder Arbeitsort (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) der Haupt- und der Nebenstellen einer Dienststelle dargestellt.
Nicht enthalten sind Beschäftigte des Bundes, deren Dienst- oder Arbeitsort im Ausland liegt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Hierzu zählen Voll- und Teilzeitbeschäftigte bei Behörden, Gerichten und Einrichtungen (einschließlich der rechtlich unselbständigen Wirtschaftsunternehmen sowie der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) des Bundes (ohne Bundeseisenbahnvermögen und Postnachfolgeunternehmen), der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten zählen zu den Beschäftigten des Bundes. Sie sind jeweils der Gruppe der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter zugerechnet (Spalten 3 und 6).
Die Beschäftigten sind entsprechend dem jeweiligen Dienstort (öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse) oder Arbeitsort (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) der Haupt- und der Nebenstellen einer Dienststelle dargestellt.
Nicht enthalten sind Beschäftigte des Bundes, deren Dienst- oder Arbeitsort im Ausland liegt bzw. Beschäftigte des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Arbeitsort außerhalb des jeweiligen Bundeslandes liegt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Hierzu zählen Voll- und Teilzeitbeschäftigte bei Behörden, Gerichten und Einrichtungen (einschließlich der rechtlich unselbständigen Wirtschaftsunternehmen sowie Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) der Länder.
Die Beschäftigten sind entsprechend dem jeweiligen Dienstort (öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse) oder Arbeitsort (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) der Haupt- und der Nebenstellen einer Dienststelle dargestellt.
Nicht enthalten sind Beschäftigte des Landes, deren Dienst- oder Arbeitsort außerhalb des jeweiligen Bundeslandes liegt.
In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen ist eine Trennung zwischen dem staatlichen und kommunalen Personal und damit ein Vergleich mit größeren Kommunen in anderen Bundesländern nicht möglich.
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Die Betreuungsquote gibt den Anteil der tatsächlich betreuten Kinder in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege an allen Kindern der entsprechenden Altersgruppe an.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Als Betriebe im Bereich Bauhauptgewerbe (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau) gelten alle
- Einbetriebsunternehmen,
- örtliche Einheiten (in der Regel nicht Baustellen) mit Schwerpunkt im Bauhauptgewerbe, die zu Unternehmen des Bauhauptgewerbes gehören,
- örtliche Einheiten mit Schwerpunkt im Bauhauptgewerbe, die zu Unternehmen mit Schwerpunkt im übrigen Produzierenden Gewerbe oder in sonstigen Wirtschaftszweigen gehören, sofern sie Bauleistungen für den Markt erbringen,
- örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen des Bauhauptgewerbes.
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Als Betriebe im Bereich Ausbaugewerbe gelten
- Einbetriebsunternehmen,
- Haupt- und Zweigniederlassungen eines mehrere Betriebe umfassenden Unternehmens, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen,
- örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen des Ausbaugewerbes.
- Im Rahmen der Erhebung werden nur Betriebe von Unternehmen mit mindestens 10 tätigen Personen befragt.
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Die Betriebe stellen örtliche Einheiten dar; sie sind zu unterscheiden von den Unternehmen als kleinste rechtlich selbständige Einheiten. Nachgewiesen werden alle Betriebe zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres, unabhängig davon, ob im Geschäftsjahr Investitionen getätigt wurden oder nicht.
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Dazu gehören landwirtschaftliche Betriebe, deren gesamte pflanzliche und/oder tierische Erzeugung oder Teile davon nach den Grundsätzen der seit dem 01.01.2009 geltenden Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse produziert werden. Diese Betriebe müssen in einem obligatorischen Kontrollverfahren von einer staatlich zugelassenen Kontrollstelle zertifiziert werden.
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Eine Betriebstätte ist gemäß § 12 Abgabenordnung (AO) jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind z. B. anzusehen: 1. die Stätte der Geschäftsleitung, 2. Zweigniederlassungen, 3. Geschäftsstellen, 4. Fabrikations- oder Werkstätten, 5. Warenlager, 6. Ein- oder Verkaufsstellen.
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Die Bevölkerung einer Gemeinde umfasst seit Anfang der 1980er Jahre alle Personen, die auf der Grundlage der geltenden melderechtlichen Bestimmungen in dieser Gemeinde ihre alleinige oder die Hauptwohnung haben. Vorher wurde die Bevölkerung am Ort der alleinigen oder der vorwiegend benutzten Wohnung erfasst (Wohnbevölkerung).
Bei den Bevölkerungsdaten handelt es sich um Fortschreibungszahlen, die ab dem Berichtsjahr 2022 auf den Ergebnissen des Zensus vom 15. Mai 2022 basieren.
Die jährliche Fortschreibung der Bevölkerung erfolgt auf Basis des jeweils letzten Zensus mit Hilfe der Ergebnisse der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen), der Wanderungsstatistik (Zu- und Fortzüge) sowie von Daten zu Ehelösungen, Aufhebungen von Lebenspartnerschaften, dem Wechsel der Staatsangehörigkeit und Bestandskorrekturen aufgrund von nachgereichten Meldungen der Standes- und Einwohnermeldeämter.
Zur Bevölkerung zählen auch die im Bundesgebiet gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer (einschließlich Staatenlose und Schutzsuchende). Nicht zur Bevölkerung gehören hingegen die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen.
Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Behandlung mit biologischen Verfahren wie Belebungs- oder Tropfkörperverfahren oder mit anderen gleichwertigen Verfahren. Hierzu zählen auch Abwasserteichanlagen und Pflanzenkläranlagen.
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Abfallentsorgungsanlagen (Kompostierungsanlagen, Vergärungsanlagen, Biogasanlagen) zum gelenkten Abbau bzw. Umbau von biologisch abbaubaren organischen Abfällen durch aerobe (Verrottung) bzw. anaerobe (Faulung) Verfahren.
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Die Ausweisung der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgt nach der ersten gemeldeten Staatsangehörigkeit. Die Zuordnung von Ländern zu EU und Nicht-EU-Staaten variiert über die Jahre und richtet sich nach dem jeweiligen Stand zum Jahresende. Staatenlose und Fälle ohne Angabe oder mit ungeklärter Staatsangehörigkeit sind in den Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern mit bisheriger Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates enthalten.
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Nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils geltenden Fassung.
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