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Die Länder haben hierfür unterschiedliche Bezeichnungen. Die Schulen vermitteln eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Ab der 7. Klassenstufe beginnt eine Differenzierung. Nach erfolgreichem Besuch der 9. Klassenstufe wird der Hauptschulabschluss bzw. nach der 10. Klassenstufe und bestandener Prüfung der Realschulabschluss erworben.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Schulartunabhängige Orientierungsstufen sind schulartübergreifende Einrichtungen der Klassenstufen 5 und 6. Soweit die Orientierungsstufen aus organisatorischen Gründen bei einzelnen Schularten integriert sind, werden sie - ohne die Möglichkeit einer Trennung - bei diesen nachgewiesen.
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Dies sind Kassenkredite und Kredite beim Bund, bei Ländern, bei Gemeinden/Gemeindeverbänden, bei Zweckverbänden und dgl., bei der gesetzlichen Sozialversicherung, bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen und bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen.
Hier werden sämtliche von den Berichtsstellen untereinander aufgenommenen Schulden nachgewiesen, auch wenn diese über ein Kreditinstitut ausgezahlt wurden. Diese umfassen auch Schulden zwischen den Körperschaften und den Extrahaushalten der Körperschaften. Da aufgrund fehlender Erfassungsmöglichkeiten in der Schuldenstatistik Netto-Schuldner- bzw. -Gläubigerpositionen nicht errechnet werden können, erfolgt eine unbereinigte Zusammenfassung der Verschuldungsdaten aller Berichtsstellen; dies hat zur Folge, dass z. B. Schulden der Gemeinden bei ihrem Land bzw. Schulden der Extrahaushalte bei ihrem Kernhaushalt in nicht-konsolidierter Form nachgewiesen werden.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Dies sind Wertpapierschulden sowie Kredite und Kassenkredite gegenüber Kreditinstituten, sonstigem inländischen Bereich und sonstigem ausländischen Bereich.
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Ein Schuldenbereinigungsplan enthält Regelungen, die unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs.
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Hier werden nur die Schulden der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes nachgewiesen, die im eigenen Haushalt geführt werden. Schulden von Eigenbetrieben oder anderen verbundenen Einrichtungen mit eigenem Rechnungswesen sind nicht berücksichtigt.
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Im weitesten Sinne gilt als Schule eine Bildungsstätte, -einrichtung oder -anstalt, in der Unterricht nach einem von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgesetzten oder genehmigten Lehrplan erteilt wird. Diese mehr verwaltungsrechtliche Abgrenzung einer „Schule“ entspricht nicht immer der statistischen. In dieser Tabelle werden Einrichtungen nachgewiesen, deren Zahl im Allgemeinen größer ist als die Zahl der Schulen im verwaltungsrechtlichen Sinne. Erfasst werden öffentliche und private Schulen.
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Schutzsuchende sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich unter Berufung auf humanitäre Gründe in Deutschland aufhalten. Dazu zählen
- Schutzsuchende mit offenem Schutzstatus (Halten sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland auf, wobei über ihren Schutzstatus noch nicht entschieden wurde.)
- Schutzsuchende mit anerkanntem Schutzstatus (Besitzen einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel aus dem humanitären Bereich des Aufenthaltsgesetzes.)
- Schutzsuchende mit abgelehntem Schutzstatus (Halten sich nach Ablehnung im Asylverfahren oder nach Verlust ihres humanitären Aufenthaltstitels als Ausreisepflichtige in Deutschland auf.)
Begriffe wie Flüchtlinge, Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber oder Asylberechtigte werden oftmals als Synonyme für geflüchtete Menschen genutzt, beschreiben aber im Ausländer- und Asylrecht jeweils nur eine spezifische Teilmenge der Schutzsuchenden.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Zu den Schutzsuchenden mit abgelehntem Schutzstatus zählen Ausländerinnen und Ausländer, denen im Laufe des Asylverfahrens kein Schutzstatus anerkannt wurde und denen damit die Grundlage für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels fehlt. Weiterhin gehören zu dieser Kategorie auch Schutzsuchende, deren Aufenthaltserlaubnis aus gesetzlichen Gründen erloschen ist oder bei denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgeführt wurde. Generell sind alle Schutzsuchenden mit abgelehntem Schutzstatus ausreisepflichtig.
Bei einer Duldung wird eine Abschiebung temporär ausgesetzt, Geduldete bleiben aber weiterhin ausreisepflichtig.
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Schutzsuchende mit anerkanntem Schutzstatus halten sich mit einem befristeten (Aufenthaltserlaubnis) oder unbefristetem (Niederlassungserlaubnis) humanitären Aufenthaltstitel in Deutschland auf. Eine mögliche Grundlage für die Erteilung einer befristeten humanitären Aufenthaltserlaubnis ist die Anerkennung einer der vier Schutzformen im Asylverfahren:
- Asylberechtigter nach Art. 16 Grundgesetz,
- Flüchtling nach Genfer Konvention,
- subsidiärer Schutz oder
- nationales Abschiebeverbot.
Darüber hinaus bestehen weitere gesetzliche Grundlagen, die Schutzsuchenden den Erwerb eines humanitären Aufenthaltstitels außerhalb des Asylverfahrens ermöglichen.
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Schutzsuchende mit offenem Schutzstatus befinden sich entweder im oder noch vor dem Asylverfahren, weshalb über ihren Schutzstatus noch nicht entschieden wurde. Bei ihrer Ersterfassung werden sie erkennungsdienstlich erfasst und bei Äußerung eines Asylgesuchs wird ihnen ein Ankunftsnachweis als erstes offizielles Ausweisdokument zur weiteren Identifizierung ausgestellt. Sobald die Schutzsuchenden mit offenem Schutzstatus ihren Asylantrag offiziell gestellt haben, wird ihnen eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer der Durchführung des Verfahrens ausgestellt.
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Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
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Hierzu zählen „schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne“ und „sonstige Unfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel“. „Schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne“ sind Unfälle, bei denen ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) vorlag und gleichzeitig mindestens ein Kfz auf Grund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste (hierzu zählen auch Fälle unter dem Einfluss berauschender Mittel).
„Sonstige Unfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel“ sind Unfälle, bei denen alle beteiligten Kfz noch fahrbereit waren und gleichzeitig mindestens eine am Unfall beteiligte Person unter dem Einfluss berauschender Mittel stand.
Hierin nicht enthalten sind alle übrigen Sachschadensunfälle ohne den Einfluss berauschender Mittel.
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Schwimmen ist eine Anlage mit Wasserfläche sowie Anlagen an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport.
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Einschließlich Meer- und Brackwasser, z.B. Meerwasserentsalzungsanlagen.
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Als Selbstständige bzw. Selbstständiger zählt, wer zeitlich überwiegend unternehmerisch oder freiberuflich selbstständig tätig ist. Hierzu gehören tätige Eigentümerinnen und Eigentümer in Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Freiberuflerinnen und Freiberufler wie Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Architektinnen und Architekten, aber auch alle selbstständigen Handwerkerinnen und Handwerker, Handels- bzw. Versicherungsvertreterinnen und -vertreter, Lehrerinnen und Lehrer, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten, Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- sowie Altenpflegerinnen und -pfleger.
Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die regelmäßig und zeitlich überwiegend unentgeltlich in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Familienmitglied als Selbstständige bzw. Selbstständiger geleitet wird.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt als jahresdurchschnittliche Größe nach dem Arbeitsortkonzept (Inlandskonzept). Erfasst werden demnach alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendelnde in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Die wirtschaftsfachliche Gliederung gründet sich auf die für alle EU-Statistiken mit Wirtschaftszweiggliederung verbindliche Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 bzw. deren Anpassung an die deutschen Gegebenheiten in Form der Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2008.
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Die Objektartengruppe Siedlung beinhaltet die bebauten und nicht bebauten Flächen, die durch die Ansiedlung von Menschen geprägt sind oder zur Ansiedlung beitragen.
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Sonderschulen/Förderschulen sind Einrichtungen mit Vollzeitschulpflicht zur Förderung und Betreuung körperlich, geistig oder seelisch benachteiligter oder sozial gefährdeter Kinder, die nicht oder nicht mit ausreichendem Erfolg in anderen Schulen unterrichtet werden können. Der Nachweis der Schülerinnen und Schüler in der 7. Klassenstufe bzw. in der 11. Klassenstufe erfolgt ohne Schülerinnen und Schüler an Schulen/Klassen für geistig Behinderte.
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Chemisch-physikalische Behandlungsanlagen, mechanisch(-biologische) Abfallbehandlungsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen, Feuerungsanlagen, Demontagebetriebe für Altfahrzeuge, Anlagen zur stofflichen Verwertung von Altöl und sonstigen Anlagen zur Behandlung von Abfällen, jedoch ohne Deponiebau, Verfüllungsmaßnahmen unter- und übertage, Bergbauhalden, Bauschuttaufbereitungs- und Asphaltmischanlagen.
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Sonstige Kühe sind alle weiblichen Rinder, die bereits abgekalbt haben und die nicht als Milchkühe erfasst werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Ammen- oder Mutterkühe.
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