Nachgewiesen werden ab dem Berichtsjahr 1995 die von der Polizei erfassten Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden bzw. Sachschaden entstanden ist. Zu den Unfällen mit Sachschaden zählen schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne, bei denen ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) vorlag und gleichzeitig mindestens ein Kfz auf Grund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste, sowie sonstige Sachschadensunfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel (mindestens eine am Unfall beteiligte Person stand unter dem Einfluss berauschender Mittel und, falls Kfz beteiligt waren, waren diese alle noch fahrbereit).
Nicht enthalten sind alle übrigen Sachschadensunfälle ohne den Einfluss berauschender Mittel.
Ab dem 1. Januar 1995 wurden für die Erfassung der Unfälle mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes neue Kriterien festgelegt. Im Gegensatz zu früheren Berichtsjahren dient als Erfassungsgrundlage nicht mehr die Höhe des entstandenen Sachschadens, sondern die Feststellung, ob es sich um einen Straftatbestand/eine Ordnungswidrigkeit handelt und/oder mindestens eine am Unfall beteiligte Person unter Alkoholeinwirkung/ab 1. Januar 2008 unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Ebenfalls in die Beurteilung des Unfalls einbezogen wird die Fahrbereitschaft der Fahrzeuge. Aus diesem Grund ist ein Vergleich zu den Vorjahren nicht möglich.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Für die Studierenden- sowie die Prüfungsstatistik gilt das Standortprinzip, das heißt Studierende und Prüfungen werden am jeweiligen Hochschulstandort nachgewiesen. Studierende unterschiedlicher Hochschulen innerhalb eines Kreises werden zusammengefasst. Hauptsitzstandort und weitere Standorte einer Hochschule können sich in unterschiedlichen Bundesländern befinden. Studierende einer Hochschule können deshalb auf unterschiedliche Kreise verteilt sein. Studierende/Prüfungen im Fernstudium werden im Kreis des Hauptsitzes der Hochschule nachgewiesen. Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Sumpf ist ein wassergesättigtes, zeitweise unter Wasser stehendes Gelände.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Tätige Personen sind tätige Inhaberinnen und Inhaber und tätige Mitinhaberinnen und -inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens 55 Stunden im Monat im Betrieb tätig sind, Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (z.B. im Vorstand, Direktorium, Volontariat, in Heimarbeit, im Praktikum und in Ausbildung) sowie Personen mit Altersteilzeitregelungen.
Zu den tätigen Personen zählen auch: Erkrankte, im Urlaub, im Mutterschutz oder im Erziehungsurlaub befindliche Personen und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden, Streikende und von der Aussperrung Betroffene, solange das Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist und Personen in Saison- und Aushilfsarbeit, Teilzeit, Kurzarbeit mit Empfang von Winterausfallgeld sowie betriebseigene Reinigungskräfte.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Tätige Personen umfassen in der Handwerkszählung die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die geringfügig entlohnten Beschäftigten und die tätigen Inhaber. Die Anzahl der tätigen Inhaber wird geschätzt und ist in der Spalte 2 (tätige Personen insgesamt) mit enthalten. Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden, werden in der Handwerkszählung nicht erfasst.
In der Handwerkszählung werden Angaben der Bundesagentur für Arbeit über die sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnten Beschäftigten ausgewertet. Hierbei ist bis Berichtsjahr 2023 zu berücksichtigen, dass es sich um eine Auswertung der beschäftigten Personen handelt und nicht der Beschäftigungsfälle, d.h. Personen mit mehr als einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis werden nur einem Betrieb zugerechnet, und zwar demjenigen, bei dem sie gemäß Bundesagentur für Arbeit ihrer Haupttätigkeit nachgingen. Ab Berichtsjahr 2024 werden mit der Einführung des Job-Konzeptes alle Beschäftigtenverhältnisse je Betrieb ausgewertet (in Haupt- und Nebentätigkeit).
Zu den tätigen Personen zählen in der amtlichen Statistik auch die unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen. Diese Personengruppe kann in die Handwerkszählung nicht einbezogen werden, weil hierzu keine Informationen im Unternehmensregister oder in anderen verfügbaren Datenquellen vorhanden sind. Auch liegen derzeit keine Angaben vor, die es ermöglichen würden, die Anzahl der mithelfenden Familienangehörigen zu schätzen.
Bis Berichtsjahr 2013 werden die tätigen Personen zum Stichtag 31.12. des Berichtsjahres ausgewiesen, ab Berichtsjahr 2014 im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Tätige Personen sind tätige Inhaberinnen und Inhaber und tätige Mitinhaberinnen und -inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens 55 Stunden im Monat im Betrieb tätig sind, Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (z.B. im Vorstand, Direktorium, Volontariat, in Heimarbeit, im Praktikum und in Ausbildung) sowie Personen mit Altersteilzeitregelungen.
Zu den tätigen Personen zählen auch: Erkrankte, im Urlaub, im Mutterschutz oder im Erziehungsurlaub befindliche Personen und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden, Streikende und von der Aussperrung Betroffene, solange das Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist und Personen in Saison- und Aushilfsarbeit, Teilzeit, Kurzarbeit mit Empfang von Winterausfallgeld sowie betriebseigene Reinigungskräfte.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Als tätige Personen gelten Personen, die in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis bzw. Dienstverhältnis zum Betrieb stehen (einschließlich der Auszubildenden), sowie tätige Inhaber(innen) und Mitinhaber(innen), ferner unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Betrieb tätig sind.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Das sind Personen, die in Voll-, Teilzeit oder nebenberuflich beschäftigt sind. Enthalten ist neben dem pädagogischen Personal auch das Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie das hauswirtschaftliche und technische Personal. Ehrenamtlich Tätige sind in dieser Statistik nicht enthalten.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Als tätige Personen gelten Personen, die in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis bzw. Dienstverhältnis zum Betrieb stehen (einschließlich der Auszubildenden), sowie tätige Inhaber(innen) und Mitinhaber(innen), ferner unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Betrieb tätig sind.
Nachgewiesen werden die Beschäftigten aller Betriebe zum Stichtag 30. September des Berichtsjahres, unabhängig davon, ob im Geschäftsjahr Investitionen getätigt wurden oder nicht.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Tätige Personen werden anhand eines Schätzmodells ermittelt. Basis sind die Abhängig Beschäftigten, die je nach Rechtsform um tätige Inhaber ergänzt werden. Bei Kapitalgesellschaften wird keine Zuschätzung vorgenommen, bei Einzelunternehmen wird der Wert der Abhängig Beschäftigten um 1 und bei Personengesellschaften um 2 erhöht.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog