Arbeitskräfte mit einem unbefristeten oder mindestens auf sechs Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrag einschließlich im Betrieb beschäftigten Verwandten und Verschwägerten der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers, die nicht auf dem Betrieb leben.
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Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (beschränkt auf acht Wochen im Kalenderjahr) und teilstationärer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege.
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Stausee ist eine mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Landoberfläche ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Meer.
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Stehendes Gewässer ist eine natürliche oder künstliche mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Landoberfläche ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Meer.
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Als Sterbefälle werden die im Berichtszeitraum Gestorbenen ausgewiesen, ohne Totgeborene, nachträglich beurkundete Kriegssterbefälle und ohne gerichtliche Todeserklärungen.
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Verhältnis der Zahl der Sterbefälle während eines Jahres zur durchschnittlichen Bevölkerung im selben Jahr. Der Wert wird pro 1.000 Personen angegeben.
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Realsteueraufbringungskraft zuzüglich Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer abzüglich Gewerbesteuerumlage.
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Der Steuermessbetrag ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag (gemäß §§ 6 und 7 GewStG) zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist dazu gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von aktuell 24.500 Euro und bei bestimmen Körperschaften um einen Freibetrag von aktuell 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. Der Gewerbeertrag nach Freibetragsabzug wird mit der einheitlichen Steuermesszahl gemäß § 11 Abs. 2 GewStG von zurzeit 3,5% (bei Hausgewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Personen 1,96% gemäß § 11 Abs.3 GewStG) multipliziert.
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Straßen- und Wegeverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flächen und die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen sowie alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zur Wegfläche gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.
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Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flächen und die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.
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