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Einschließlich Meer- und Brackwasser, z.B. Meerwasserentsalzungsanlagen.
Als Selbstständige bzw. Selbstständiger zählt, wer zeitlich überwiegend unternehmerisch oder freiberuflich selbstständig tätig ist. Hierzu gehören tätige Eigentümerinnen und Eigentümer in Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Freiberuflerinnen und Freiberufler wie Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Architektinnen und Architekten, aber auch alle selbstständigen Handwerkerinnen und Handwerker, Handels- bzw. Versicherungsvertreterinnen und -vertreter, Lehrerinnen und Lehrer, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten, Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- sowie Altenpflegerinnen und -pfleger.
Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die regelmäßig und zeitlich überwiegend unentgeltlich in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Familienmitglied als Selbstständige bzw. Selbstständiger geleitet wird.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt als jahresdurchschnittliche Größe nach dem Arbeitsortkonzept (Inlandskonzept). Erfasst werden demnach alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendelnde in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Die wirtschaftsfachliche Gliederung gründet sich auf die für alle EU-Statistiken mit Wirtschaftszweiggliederung verbindliche Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 bzw. deren Anpassung an die deutschen Gegebenheiten in Form der Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2008.
Die Objektartengruppe Siedlung beinhaltet die bebauten und nicht bebauten Flächen, die durch die Ansiedlung von Menschen geprägt sind oder zur Ansiedlung beitragen.
Sonderschulen/Förderschulen sind Einrichtungen mit Vollzeitschulpflicht zur Förderung und Betreuung körperlich, geistig oder seelisch benachteiligter oder sozial gefährdeter Kinder, die nicht oder nicht mit ausreichendem Erfolg in anderen Schulen unterrichtet werden können. Der Nachweis der Schülerinnen und Schüler in der 7. Klassenstufe bzw. in der 11. Klassenstufe erfolgt ohne Schülerinnen und Schüler an Schulen/Klassen für geistig Behinderte.
Chemisch-physikalische Behandlungsanlagen, mechanisch(-biologische) Abfallbehandlungsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen, Feuerungsanlagen, Demontagebetriebe für Altfahrzeuge, Anlagen zur stofflichen Verwertung von Altöl und sonstigen Anlagen zur Behandlung von Abfällen, jedoch ohne Deponiebau, Verfüllungsmaßnahmen unter- und übertage, Bergbauhalden, Bauschuttaufbereitungs- und Asphaltmischanlagen.
Sonstige Kühe sind alle weiblichen Rinder, die bereits abgekalbt haben und die nicht als Milchkühe erfasst werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Ammen- oder Mutterkühe.
Abfallentsorgungsanlagen, in denen gemischt erfasste Abfälle in Fraktionen, insbesondere zur Rückgewinnung verwertbarer Rohstoffe, getrennt werden.
Die landwirtschaftlichen Betriebe mit der Rechtsform „Einzelunternehmen“ lassen sich in zwei sozialökonomische Betriebstypen unterteilen: Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe. Die Grundlage für die Zuordnung der landwirtschaftlichen Betriebe zu den sozialökonomischen Betriebstypen bildet das Verhältnis von betrieblichem und außerbetrieblichem Einkommen.
Transferleistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme sind finanzielle Hilfen des Staates, die zur Sicherung des grundlegenden Lebensunterhalts an leistungsberechtigte Personen gezahlt werden. Dazu zählen in der Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik folgende Leistungen:
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die in der amtlichen Sozialberichterstattung zuvor als Leistungsbestandteil der Mindestsicherung ausgewiesene Kriegsopferfürsorge zählt seit 2016 rückwirkend ab 2006 nicht mehr zu den sozialen Mindestsicherungsleistungen. In der vorliegenden Tabelle waren diese Leistungen aufgrund ihrer fehlenden Regionalisierbarkeit (Kreisebene) auch bisher nicht enthalten.
Es handelt sich um die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für nicht erwerbsfähige leistungsberechtigte Angehörige und Partnerinnen bzw. Partner (im Regelfall minderjährige Kinder unter 15 Jahren), die mit einer Arbeitslosengeld II beziehenden Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Grundsicherung für Ältere oder wegen Erwerbsminderung haben. Sie setzen sich zusammen aus:
Leistungen aufgrund von Regelbedarfen (pauschalierte Regelsätze)
ggf. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
Leistungen für Unterkunft und Heizung.