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Ein Schuldenbereinigungsplan enthält Regelungen, die unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs.
Hier werden nur die Schulden der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes nachgewiesen, die im eigenen Haushalt geführt werden. Schulden von Eigenbetrieben oder anderen verbundenen Einrichtungen mit eigenem Rechnungswesen sind nicht berücksichtigt.
Im weitesten Sinne gilt als Schule eine Bildungsstätte, -einrichtung oder -anstalt, in der Unterricht nach einem von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgesetzten oder genehmigten Lehrplan erteilt wird. Diese mehr verwaltungsrechtliche Abgrenzung einer „Schule“ entspricht nicht immer der statistischen. In dieser Tabelle werden Einrichtungen nachgewiesen, deren Zahl im Allgemeinen größer ist als die Zahl der Schulen im verwaltungsrechtlichen Sinne. Erfasst werden öffentliche und private Schulen.
Schutzsuchende sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich unter Berufung auf humanitäre Gründe in Deutschland aufhalten. Dazu zählen
- Schutzsuchende mit offenem Schutzstatus (Halten sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland auf, wobei über ihren Schutzstatus noch nicht entschieden wurde.)
- Schutzsuchende mit anerkanntem Schutzstatus (Besitzen einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel aus dem humanitären Bereich des Aufenthaltsgesetzes.)
- Schutzsuchende mit abgelehntem Schutzstatus (Halten sich nach Ablehnung im Asylverfahren oder nach Verlust ihres humanitären Aufenthaltstitels als Ausreisepflichtige in Deutschland auf.)
Begriffe wie Flüchtlinge, Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber oder Asylberechtigte werden oftmals als Synonyme für geflüchtete Menschen genutzt, beschreiben aber im Ausländer- und Asylrecht jeweils nur eine spezifische Teilmenge der Schutzsuchenden.
Zu den Schutzsuchenden mit abgelehntem Schutzstatus zählen Ausländerinnen und Ausländer, denen im Laufe des Asylverfahrens kein Schutzstatus anerkannt wurde und denen damit die Grundlage für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels fehlt. Weiterhin gehören zu dieser Kategorie auch Schutzsuchende, deren Aufenthaltserlaubnis aus gesetzlichen Gründen erloschen ist oder bei denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgeführt wurde. Generell sind alle Schutzsuchenden mit abgelehntem Schutzstatus ausreisepflichtig.
Bei einer Duldung wird eine Abschiebung temporär ausgesetzt, Geduldete bleiben aber weiterhin ausreisepflichtig.
Schutzsuchende mit anerkanntem Schutzstatus halten sich mit einem befristeten (Aufenthaltserlaubnis) oder unbefristetem (Niederlassungserlaubnis) humanitären Aufenthaltstitel in Deutschland auf. Eine mögliche Grundlage für die Erteilung einer befristeten humanitären Aufenthaltserlaubnis ist die Anerkennung einer der vier Schutzformen im Asylverfahren:
- Asylberechtigter nach Art. 16 Grundgesetz,
- Flüchtling nach Genfer Konvention,
- subsidiärer Schutz oder
- nationales Abschiebeverbot.
Darüber hinaus bestehen weitere gesetzliche Grundlagen, die Schutzsuchenden den Erwerb eines humanitären Aufenthaltstitels außerhalb des Asylverfahrens ermöglichen.
Schutzsuchende mit offenem Schutzstatus befinden sich entweder im oder noch vor dem Asylverfahren, weshalb über ihren Schutzstatus noch nicht entschieden wurde. Bei ihrer Ersterfassung werden sie erkennungsdienstlich erfasst und bei Äußerung eines Asylgesuchs wird ihnen ein Ankunftsnachweis als erstes offizielles Ausweisdokument zur weiteren Identifizierung ausgestellt. Sobald die Schutzsuchenden mit offenem Schutzstatus ihren Asylantrag offiziell gestellt haben, wird ihnen eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer der Durchführung des Verfahrens ausgestellt.
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Hierzu zählen „schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne“ und „sonstige Unfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel“. „Schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne“ sind Unfälle, bei denen ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) vorlag und gleichzeitig mindestens ein Kfz auf Grund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste (hierzu zählen auch Fälle unter dem Einfluss berauschender Mittel).
„Sonstige Unfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel“ sind Unfälle, bei denen alle beteiligten Kfz noch fahrbereit waren und gleichzeitig mindestens eine am Unfall beteiligte Person unter dem Einfluss berauschender Mittel stand.
Hierin nicht enthalten sind alle übrigen Sachschadensunfälle ohne den Einfluss berauschender Mittel.
Schwimmen ist eine Anlage mit Wasserfläche sowie Anlagen an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport.