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Die Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte wird seit 2007 dreijährlich für das Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung betreiben, bzw. bei den zuständigen Gemeinden durchgeführt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Der Berichtskreis umfasst:
- Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit im Allgemeinen 20 und mehr Beschäftigten;
- Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit im Allgemeinen 20 und mehr Beschäftigten von Unternehmen der übrigen Wirtschaftsbereiche.
Die Berichterstattung schließt Verarbeitende Betriebe des Handwerks ein.
Bei 7 Wirtschaftszweigen gilt eine Abschneidegrenze von 10 Beschäftigten. Die Merkmalswerte beziehen sich auf den gesamten Betrieb, schließen damit die nicht produzierenden Betriebsteile mit ein.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2008 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Der Berichtskreis des Monatsberichts für Betriebe umfasst Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit 50 und mehr tätigen Personen.
Der zusammengefasste Berichtskreis des Monats- und Jahresberichtes für Betriebe umfasst:
- sämtliche Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, wenn diese Betriebe zu Unternehmen des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden gehören und in diesen Unternehmen mindestens 20 Personen tätig sind;
- die Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden mit mindestens 20 tätigen Personen, sofern diese Betriebe zu Unternehmen gehören, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt außerhalb des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden liegt.
Bei 7 kleinbetrieblich strukturierten Branchen gilt eine untere Erfassungsgrenze von 10 tätigen Personen.
Die Auswahl erfolgt jeweils nach dem Beschäftigtenstand Ende September des Vorjahres. Die ausgewiesene Beschäftigtenzahl betrifft dagegen die von Ende September des Berichtsjahres. Die Merkmalswerte beziehen sich auf den gesamten Betrieb, schließen damit die nicht produzierenden Betriebsteile mit ein.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2009 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Nach der Gewerbeordnung ist über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit bei den Gemeinden/Ämtern eine Anzeige zu erstatten. Eine Anzeigepflicht besteht für den Betrieb eines „Gewerbes“ beziehungsweise für „selbstständige Gewerbetreibende“. Sie erstreckt sich auf Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind insbesondere die Urproduktion, die freien Berufe, die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Der Berichtskreis der Investitionserhebung umfasst:
- sämtliche Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, wenn diese Betriebe zu Unternehmen des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden gehören und in diesen Unternehmen mindestens 20 Personen tätig sind;
- die Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden mit mindestens 20 tätigen Personen, sofern diese Betriebe zu Unternehmen gehören, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt außerhalb des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden liegt.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2009 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Seit 2010 werden nur noch landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) von mindestens 5 ha oder mit mindestens
- 10 Rindern oder 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen oder
- 20 Schafen oder 20 Ziegen oder 1000 Haltungsplätzen für Geflügel (2010: 1000 Stück Geflügel) oder
- 0,5 ha Hopfen oder 0,5 ha Tabak oder
- 1,0 ha Dauerkulturen im Freiland oder 0,5 ha Obstanbaufläche oder 0,5 ha Rebfläche oder 0,5 ha Baumschulfläche oder
- 0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland oder 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland oder
- 0,1 ha Kulturen unter Glas oder anderen hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder 0,1 ha Produktionsfläche für Speisepilze
in die Aufbereitung einbezogen.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Auskunftspflichtig sind Beherbergungsbetriebe, die mindestens 10 Gäste (im Reiseverkehr) gleichzeitig vorübergehend beherbergen. Hierzu zählen auch Beherbergungsstätten, die die Gästebeherbergung nichtgewerblich und/oder nur als Nebentätigkeit betreiben.
Zu den Beherbergungsbetrieben zählen gemäß Beherbergungsstatistikgesetz Hotels, Hotels garnis, Gasthöfe, Pensionen, Erholungs- und Ferienheime, Schulungsheime, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Ferienzentren, Hütten, Jugendherbergen und jugendherbergsähnliche Einrichtungen, Campingplätze sowie ferner Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.
Die dargestellten Ergebnisse weichen gegebenenfalls von denen in Eurostat-Veröffentlichungen ab. Anders als im Beherbergungsstatistikgesetz sind dort, gemäß Verordnung (EU) 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken sowie Schulungsheime nicht als Beherbergungsstätten definiert.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
In die Statistik werden alle Unternehmen einbezogen, die im Berichtsjahr gesetzlich verpflichtet waren, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und deren Lieferungen und Leistungen (Jahresumsätze) im Jahr über 22 000 € betragen (bis 2019: über 17 500 €). In der Statistik nicht erfasst sind somit:
- Kleinunternehmen gemäß § 19 UStG, d. h. Unternehmen, deren Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, sofern sie nicht von der Regelung des § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht haben;
- Jahreszahler gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG, d. h.: Steuerpflichtige, die im Vorjahr weniger als 1 000 € Umsatzsteuer zu zahlen hatten und sich deshalb von der Voranmeldungspflicht haben befreien lassen;
- Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen bzw. bei denen keine Zahllast entsteht, z. B.
- Angehörige freier Berufe im Bereich der Humanmedizin, sofern sie ausschließlich Leistungen erbracht haben, deren Entgelte steuerfrei sind (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG);
- die überwiegende Mehrheit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, für die auf Grund der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG keine Steuerzahllast entsteht;
- Banken und Versicherungen, deren Dienstleistungen zu einem weiten Teil steuerfrei sind und nicht zum Abzug einer Vorsteuer berechtigen (§ 4 Nr. 8 UStG);
Folgende Umsätze steuerlich erfasster Unternehmen sind in der Statistik nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:
- nicht steuerbare Umsätze;
- steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§4 Nr. 8-29 UStG).
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Beruflicher Ausbildungsabschluss ist jede Form der betrieblichen und schulischen Berufsausbildung, die mit Zertifikat (Zeugnis, Diplom etc.) abgeschlossen wird. Bei ausländischen Abschlüssen wird der gleichwertige deutsche Abschluss gewählt, unabhängig davon, ob eine Anerkennung des Abschlusses vorliegt.
Als anerkannter Berufsabschluss gilt ein Abschluss als Meisterin oder Meister, als Technikerin oder Techniker oder ein gleichwertiger Fachschulabschluss oder Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung.
Als akademischer Abschluss gilt ein Hochschulabschluss in Form von Bachelor, Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder Promotion.
Die Zählung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Art des Berufsabschlusses erfolgt nach dem höchsten beruflichen Abschluss, es erfolgt also keine Mehrfachzählung von Beschäftigten mit mehreren Abschlüssen).
Hinweis: Aufgrund einer Umstellung im Meldeverfahren zur Sozialversicherung ist beim Merkmal höchster beruflicher Ausbildungsabschluss kein Datennachweis für den Stichtag 30.06.2012 möglich. Beim Vergleich der Daten ab dem Stichtag 30.06.2013 mit denen vorangegangener Stichtage ist zu beachten, dass Arbeitgeber im Zuge der Umstellung die Angaben zum Berufsabschluss ihrer Beschäftigten häufig korrigiert haben, so dass sich allein aufgrund dessen die Struktur der Abschlüsse verändert hat – auf Bundesebene leicht zugunsten abgeschlossener Berufsausbildungen und akademischer Abschlüsse.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Berufsaufbauschulen sind Schulen, die neben der oder im Anschluss an die Berufsschule besucht werden und zur Fachschulreife führen. Voraussetzung für den Besuch einer Berufsaufbauschule ist ein mindestens halbjähriger Besuch der Berufsschule. Die Unterrichtsdauer beträgt bei Vollzeitschulen ein bis eineinhalb, bei Teilzeitschulen drei bis dreieinhalb Jahre. Die Fachschulreife ist dem Realschulabschluss gleichgestellt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog