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Mikrozensus - Häufig gestellte Fragen

Ihr Haushalt wurde für den Mikrozensus ausgewählt oder Sie interessieren sich für eine Tätigkeit als Interviewer/-in? Hier werden die wichtigsten Fragen zum Mikrozensus beantwortet. Sollten Sie die gewünschte Information hier nicht finden, können Sie sich gerne persönlich an uns wenden. Ihre Anfragen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

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Gibt es eine gesetzliche Grundlage für den Mikrozensus?

Rechtsgrundlage für den Mikrozensus ist:

  • Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz – MZG)
    vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), Geändert durch Artikel 178 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) MZG (pdf, 159.6 KB)
  • Unterrichtungen nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) und nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO)

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zum Mikrozensus www.mikrozensus.de

Der Mikrozensus ist eine repräsentative Haushaltsbefragung der amtlichen Statistik in Deutschland. Rund 830.000 Personen in etwa 370.000 privaten Haushalten und Gemeinschaftsunterkünften werden stellvertretend für die gesamte Bevölkerung zu ihren Lebensbedingungen befragt. Dies sind 1 Prozent der Bevölkerung, die nach einem festgelegten statistischen Zufallsverfahren ausgewählt werden. Im Land Bremen werden rund 3.600 Haushalte befragt.

Seit 1957 gibt es den Mikrozensus. Er stellt Daten zur Bevölkerungsstruktur sowie zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung bereit. Mit Informationen zu Familie und Lebenspartnerschaft, Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit, Beruf und Ausbildung hat sich der Mikrozensus zu einer wichtigen Datenquelle für eine bedarfsorientierte Planung entwickelt. Genutzt werden die Statistiken von Verantwortlichen aus Parlamenten und Verwaltung, von der Wissenschaft wie auch der breiten Öffentlichkeit.

Um die Situation auf dem europäischen Arbeitsmarkt beurteilen zu können, sind Daten zur Erwerbstätigkeit und Beschäftigung unverzichtbar. Das Frageprogramm des Mikrozensus enthält deshalb seit 1968 auch Fragen, die zufällig ausgewählte Personen in allen EU-Staaten beantworten.

Diese Fragen sind Teil der Arbeitskräftestichprobe der Europäischen Union. Die Verknüpfung beider Fragenprogramme entlastet die Befragten insgesamt, Aufwand und Kosten werden reduziert. Die Daten dieser Arbeitskräftestichprobe sind Grundlage für gemeinschaftliche EU-Programme zu mehr Beschäftigung, besserer Ausbildung und gegen Arbeitslosigkeit.

Genaugenommen wurden nicht Sie als Person, sondern das Gebäude bzw. der Gebäudeteil (z. B. bestimmte Etagen/Stockwerke in Großgebäuden), in dem Sie wohnen, für die Mikrozensus-Befragung ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nicht willkürlich, sondern nach mathematisch-statistischen Regeln. So wird gewährleistet, dass jede Wohnung die gleiche Wahrscheinlichkeit hat, ausgewählt zu werden.

Ausgewählte Wohneinheiten können nicht gegen andere ausgetauscht werden. Erst diese Vorgehensweise garantiert verlässliche und repräsentative Ergebnisse. Grundlage der Zufallsauswahl ist das bewohnte Bundesgebiet. Es ist in Flächen mit etwa gleich vielen Wohnungen (6 bis 12 Wohnungen) eingeteilt. Von diesen Flächen (Auswahleinheiten) werden per Zufall 1 Prozent der Wohnungen ausgewählt, die zu sogenannten „Auswahlbezirken“ zusammengefasst werden.

Ja. Um eine repräsentative Stichprobe der Bevölkerung zu erhalten, muss für alle Mitglieder eines ausgewählten Haushaltes Auskunft gegeben werden. Die Auskunftspflicht gilt für Volljährige sowie Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen. Für Minderjährige oder Behinderte, die nicht selbst Auskunft geben können, müssen andere volljährige Personen des Haushalts antworten. Ihre Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich auf Ihnen bekannte Sachverhalte. Sie gilt als erfüllt, wenn die Auskünfte für das minderjährige oder behinderte Haushaltsmitglied durch eine Vertrauensperson gegeben werden. In Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist für Personen, die aufgrund einer Behinderung oder wegen Minderjährigkeit selbst nicht Auskunft geben können, die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Von der Auskunftspflicht können Sie nicht befreit werden, auch nicht alters- oder krankheitsbedingt.

Wenn nicht alle Personen antworten müssten, wären einige Bevölkerungsgruppen in der Stichprobe nicht genügend vertreten bzw. andere würden dominieren. Der Zweck der Befragung, ein repräsentatives Abbild der gesamten Bevölkerung zu erhalten, würde nicht erreicht. Daher wurde in § 7 Mikrozensusgesetz die Auskunftspflicht festgelegt.

Einige Fragen können Sie freiwillig beantworten. Freiwillige Fragen sind im Erhebungsbogen besonders gekennzeichnet.

Die Interviewer vermerken für jeden Auswahlbezirk, welche Haushalte von ihnen befragt worden sind, welche Haushalte den Fragebogen selbst ausfüllen wollen, wer nicht angetroffen wurde oder die Auskunft ausdrücklich verweigert hat. Bei Haushalten, die trotz mehrerer Kontaktversuche nicht angetroffen wurden, hinterlegt der Interviewer den Fragebogen mit Rückumschlag im Briefkasten.

Nach Abschluss der Arbeiten im Auswahlbezirk werden die Daten von den Interviewern an das Statistische Landesamt gesendet. Dort prüfen die Mitarbeiter/-innen, ob die Daten vollständig sind und von welchen Haushalten keine Daten vorliegen. Diese Haushalte erhalten vom Statistischen Landesamt ein Mahnschreiben mit der Bitte, die Fragen für alle Haushaltsmitglieder schriftlich oder telefonisch innerhalb einer bestimmten Frist zu beantworten.

Bei Personen, die ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, ist das Statistische Landesamt vom Gesetzgeber gezwungen, ein Verwaltungszwangsverfahren einzuleiten, und zwar die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 350 Euro plus Verwaltungskosten sowie eventuell ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 700 Euro plus Verwaltungskosten.

Die Auskunftspflicht ist erst erfüllt, wenn der Haushalt die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der gesetzten Fristen erteilt hat; siehe ,oder § 15 Bundesstatistikgesetz.

Sie können sich auch bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Rechtslage informieren:
Tel.: +49 421 361-2010
Tel.: +49 471 596-2010
E-Mail: office@datenschutz.bremen.de

Die vollständigen Fragebögen für den Mikrozensus 2022 finden Sie hier.
Die Fragen, die jedes Jahr im Mikrozensus gestellt werden, beziehen sich auf unterschiedliche Themenbereiche:

  • Personen in Haushalten und Wohnungen
  • Angaben zur Person (z. B. Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand, Staatsangehörigkeit)
  • Erwerbstätigkeit, Beruf, Arbeitsuche
  • Schule, Studium
  • Aus- und Weiterbildung
  • Lebensunterhalt, Einkommen
  • Altersvorsorge
  • Wohnsitz und Erwerbsbeteiligung

Bei anderen Themen reicht es aus, alle vier Jahre danach zu fragen. Dazu gehören Fragen zu folgenden Themenbereichen:

  • Wohnsituation, Migration
  • Kranken-, Renten- und Lebensversicherung
  • Pendlerverhalten
  • Gesundheit

Sie werden sich vielleicht fragen, ob es diese Angaben nicht schon aus anderen Quellen gibt. Viele Themen werden auch in anderen Statistiken erhoben, andere nur mit dem Mikrozensus. Und nur mit dem Mikrozensus ist es möglich, Zusammenhänge zwischen einzelnen Lebensbereichen aufzuzeigen, z.B. den Bildungsstand der Bevölkerung in Verbindung mit der Einkommenssituation.

Neben Ihren Antworten auf die Fragen benötigen wir auch Ihre persönlichen Angaben wie Name und Anschrift. Sie dienen zur Organisation der Befragung in den Statistischen Landesämtern. Die sogenannten Hilfsmerkmale werden strikt von den restlichen Angaben getrennt gespeichert, vertraulich behandelt und vor Zugriffen sicher geschützt.

Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale werden nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Befragung vernichtet.

Der Mikrozensus ist eine Befragung zu mehreren Themen. Die Befragung besteht aus einem Kernprogramm und mehreren Erhebungsteilen.
Zur Beantwortung des Fragebogens stehen den Befragten mehrere Möglichkeiten zur Auswahl:

  • Online-Befragung
  • persönliches (telefonisches) Gespräch
  • postalische Befragung (Papierfragebogen)

Alle ausgewählten Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünfte werden viermal etwa im Abstand von einem Jahr in die Erhebung einbezogen. Diese Wiederholungsbefragungen gewährleisten eine hohe Genauigkeit der Ergebnisse und ermöglichen auch Aussagen über Veränderungen und Entwicklungen in den Haushalten. Wenn Sie fortziehen, wird Ihr Nachmieter bzw. Nacheigentümer im Mikrozensus befragt. Genauso ist es möglich, dass Ihr Vormieter oder Voreigentümer bereits im Vorjahr für den Mikrozensus Auskunft gegeben hat.

Insgesamt werden im Land Bremen rund 4.300 Haushalte befragt. Davon sind 3.600 in der Stadt Bremen und 700 in Bremerhaven. Die ausgewählten Adressen sind jeweils über das gesamte Stadtgebiet verteilt, auch die Interviewtermine sind über das ganze Jahr verteilt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Statistischen Landesamtes übernehmen die Daten aus dem elektronischen Fragebogen bzw. geben die Daten aus den übersandten Erhebungsbogen in ein elektronisches Erfassungsprogramm ein. Dabei werden die Hilfsmerkmale (Name, Adresse) und die Erhebungsmerkmale (Antworten zu den gestellten Fragen) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen getrennt gespeichert.

Für die statistische Aufbereitung der Befragungsdaten sind laufende Nummern und Ordnungsnummern, die der Herstellung des Haushalts-, Wohnungs- und Gebäudezusammenhangs dienen, erforderlich (z. B. laufende Nummer des Haushalts im Auswahlbezirk). Diese dürfen auf Datenträgern gespeichert werden. Nach Abschluss der Datenaufbereitung werden diese Angaben gelöscht. Übrig bleibt von den Angaben der Befragten letztlich nur ein aus Ziffern bestehender anonymisierter Datensatz. Nachdem die anonymisierten Datensätze aller Befragten zusammengefügt sind, können diese Daten von unseren Statistikerinnen und Statistikern ausgewertet werden.

Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder veröffentlichen die Ergebnisse in Form von Tabellen und Abbildungen in gedruckter Form und online auf ihren Internetseiten. Somit stehen die statistischen Ergebnisse nicht nur Regierung, Parlament, Verwaltung und Wirtschaft, sondern auch der Wissenschaft, den Medien und allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Regelmäßige Pressemitteilungen zu den Ergebnissen des Mikrozensus erfreuen sich großer Resonanz in allen Medien.

Beispiele für Ergebnisse aus Bremen finden Sie z.B. auf der Seite "Mikrozensus und andere Haushaltserhebungen".

Bundes- und Länderergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de veröffentlicht.

Ja. Ihre Angaben werden grundsätzlich geheim gehalten. Sie dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Damit ist ausgeschlossen, dass Einzelangaben der Befragten und daraus gewonnene Erkenntnisse zu Maßnahmen gegen den oder die Befragte verwendet werden.
Bei der Datenverarbeitung werden die Namen und Anschriften von den Erhebungsmerkmalen getrennt gespeichert. Sie dürfen nur zur organisatorischen Durchführung der Erhebung genutzt werden. In den Daten, die statistisch ausgewertet werden, sind keine Namen und Anschriften vorhanden.

Die Weitergabe von Einzelangaben ist nur in einem gesetzlich geregelten Ausnahmefall erlaubt. So ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit Aufgaben unabhängiger wissenschaftlicher Forschung Einzelangaben zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung dafür ist die Anonymisierung der Daten.

Auch die Angaben, die im Rahmen der EU-Arbeitskräftestichprobe erhoben und ohne Namen und Anschriften an die Europäische Statistikbehörde Eurostat übermittelt werden, dürfen dort nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zugänglich gemacht werden.