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Landwirtschaft und Fischerei: Ziele, Aufgaben, Methoden

Agrarberichterstattung

Im Bereich der Landwirtschaft ergeben die Statistiken über die Betriebe und ihre Erzeugnisse durch Ergänzung der Agrarberichterstattung ein abgestimmtes System. Seit 2007 werden im Rahmen der Agrarberichterstattung alle drei Jahre die in den landwirtschaftlichen Betrieben erhobenen Angaben über Bodennutzung, Viehhaltung und Arbeitskräfte ohne zusätzlichen Erhebungsaufwand zusammengeführt und betriebsweise ausgewertet.

Bodennutzungserhebung

Die Bodennutzungshaupterhebung liefert flächendeckende Daten über die Anbauflächen aller Ackerfrüchte und des Grünlandes. Angaben zur Verwendung der Anbaukulturen erfolgen beim Anbau auf dem Ackerland durch die Unterscheidung zwischen Getreide zur Körnergewinnung und Pflanzen zur Grünernte.
Eine weiterführende Differenzierung der späteren Verwendung bzw. Verwertung der Feldfrucht (z.B. als marktfähige Ware, Futter, nachwachsender Rohstoff) ist aber nicht möglich. Bei der Interpretation der Ergebnisse der Bodennutzungshaupterhebung sind die methodischen Besonderheiten dieser Erhebung zu berücksichtigen, insbesondere der Wechsel zwischen repräsentativer Erhebung bei ca. 80.000 Stichprobenbetrieben und totaler Erhebung bei allen landwirtschaftlichen Betrieben. (Quelle: www.destatis.de)

Viehzählung

Die allgemeine Viehzählung erfasst die Bestände an Pferden, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Geflügel, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.

Fischerei

Die Angaben über Menge und Erlöse des Umschlags am Seefischmarkt Bremerhaven werden aus Meldungen der Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH, Bremerhaven, zusammengestellt.

Erhebungsarten

Neben den Totalerhebungen (z. B. Landwirtschaftszählung 2010 und Agrarstrukturerhebung 2013 und 2016) sieht das Gesetz über Agrarstatistiken zusätzlich eine Vielzahl von repräsentativen Stichprobenerhebungen vor, die teilweise in den Stadtstaaten nicht durchgeführt bzw. deren Ergebnisse aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieser Erhebungen ist das Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG).