Unter Baugenehmigungen werden genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige sowie kenntnisgabe- oder anzeigepflichtige oder einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegende Baumaßnahmen verstanden.
Als baugewerblicher Umsatz gelten die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer gemeldeten steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Bauleistungen im Bundesgebiet und zwar einschließlich Umsätze aus Subunternehmenstätigkeit und der einbehaltenen Teilleistungen aus der Vergabe an Subunternehmen. Hierzu zählen auch (nicht steuerbare) Leistungen, die innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Zum Umsatz rechnen ebenfalls Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen und Leistungen ab 5 000 Euro. Der auf Arbeitsgemeinschaften (Argen) entfallende baugewerbliche Umsatz der beteiligten Betriebe ist im Umsatz enthalten; die Argen melden nicht selbstständig. Die den Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird nicht einbezogen.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Zum baureifen Land gehören Grundstücke oder Grundstücksteile, die von der Gemeinde für die Bebauung vorgesehen sind, bei denen die baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung vorliegen und deren Erschließungsgrad die sofortige Bebauung gestattet. Es liegt im Allgemeinen an endgültig oder vorläufig ausgebauten Straßen und ist in der Regel in passende Bauparzellen eingeteilt. Es fallen hierunter in erster Linie Baulücken und der städtebautechnisch aufgeschlossene Grundbesitz, der mitunter nur eine geringe oder keine Bebauung zeigt. Erfasst werden Grundstücke ab 100 m2. Auch ein Trenngrundstück ist baureifes Land, wenn es durch Hinzunahme eines Nachbargrundstücks bebaut werden kann.
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Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt (Ausnahme: Kinder). Es besteht eine sog. bedingte Einstandspflicht.
Eine Bedarfsgemeinschaft (gem. § 7 SGB II) hat mindestens einen Leistungsberechtigten. Des Weiteren zählen dazu:
- die im Haushalt lebenden Eltern, der im Haushalt lebende Elternteil und/oder die im Haushalt lebende Partnerin bzw. der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils der leistungsberechtigten Person, sofern die leistungsberechtigte Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- als Partnerin bzw. Partner der leistungsberechtigten Person die nicht dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. der nicht dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner oder
- eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der leistungsberechtigten Person, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Ausgewiesen werden die im Juli geöffneten Beherbergungsbetriebe.
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Bergbaubetrieb ist eine Fläche, die für die Förderung des Abbauguts unter Tage genutzt wird.
Die Erhebung bezieht alle Betriebe und Einrichtungen der Wirtschaft außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung und öffentlichen Abwasserentsorgung ein.
Zum Berichtskreis gehören ab Berichtsjahr 2013 alle Betriebe und Einrichtungen, die jährlich mindestens
- 2 000 m³ Wasser selbst gewinnen oder
- 2 000 m³ Wasser oder Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund direkt einleiten oder
- 10 000 m³ Wasser aus dem öffentlichen Netz oder von anderen Betrieben und Einrichtungen übernehmen.
Befragt werden auf Basis der Wirtschaftszweigklassifikation 2008 (WZ 2008) die Betriebe und Einrichtungen des Wirtschaftsabschnittes Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie der Wirtschaftsabschnitte im Produzierenden Gewerbe und in den Dienstleistungsbereichen.
Aufgrund geänderter Erfassungsuntergrenzen sind die Erhebungsergebnisse der Berichtsjahre ab 2013 nur eingeschränkt mit den Ergebnissen der Berichtsjahre 2007 und 2010 vergleichbar.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Die Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte wird seit 2007 dreijährlich für das Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung betreiben, bzw. bei den zuständigen Gemeinden durchgeführt.
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Der Berichtskreis umfasst:
- Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit im Allgemeinen 20 und mehr Beschäftigten;
- Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit im Allgemeinen 20 und mehr Beschäftigten von Unternehmen der übrigen Wirtschaftsbereiche.
Die Berichterstattung schließt Verarbeitende Betriebe des Handwerks ein.
Bei 7 Wirtschaftszweigen gilt eine Abschneidegrenze von 10 Beschäftigten. Die Merkmalswerte beziehen sich auf den gesamten Betrieb, schließen damit die nicht produzierenden Betriebsteile mit ein.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2008 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Der Berichtskreis des Monatsberichts für Betriebe umfasst Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit 50 und mehr tätigen Personen.
Der zusammengefasste Berichtskreis des Monats- und Jahresberichtes für Betriebe umfasst:
- sämtliche Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, wenn diese Betriebe zu Unternehmen des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden gehören und in diesen Unternehmen mindestens 20 Personen tätig sind;
- die Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden mit mindestens 20 tätigen Personen, sofern diese Betriebe zu Unternehmen gehören, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt außerhalb des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden liegt.
Bei 7 kleinbetrieblich strukturierten Branchen gilt eine untere Erfassungsgrenze von 10 tätigen Personen.
Die Auswahl erfolgt jeweils nach dem Beschäftigtenstand Ende September des Vorjahres. Die ausgewiesene Beschäftigtenzahl betrifft dagegen die von Ende September des Berichtsjahres. Die Merkmalswerte beziehen sich auf den gesamten Betrieb, schließen damit die nicht produzierenden Betriebsteile mit ein.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2009 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog