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Verhältnis der Zahl der Sterbefälle während eines Jahres zur durchschnittlichen Bevölkerung im selben Jahr. Der Wert wird pro 1.000 Personen angegeben.
Realsteueraufbringungskraft zuzüglich Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer abzüglich Gewerbesteuerumlage.
Der Steuermessbetrag ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag (gemäß §§ 6 und 7 GewStG) zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist dazu gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von aktuell 24.500 Euro und bei bestimmen Körperschaften um einen Freibetrag von aktuell 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. Der Gewerbeertrag nach Freibetragsabzug wird mit der einheitlichen Steuermesszahl gemäß § 11 Abs. 2 GewStG von zurzeit 3,5% (bei Hausgewer-betreibenden und ihnen gleichgestellten Personen 1,96% gemäß § 11 Abs.3 GewStG) multipliziert.
Straßen- und Wegeverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flächen und die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen sowie alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zur Wegfläche gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.
Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flächen und die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.
Nachgewiesen werden ab dem Berichtsjahr 1995 die von der Polizei erfassten Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden bzw. Sachschaden entstanden ist. Zu den Unfällen mit Sachschaden zählen schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne, bei denen ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) vorlag und gleichzeitig mindestens ein Kfz auf Grund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste, sowie sonstige Sachschadensunfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel (mindestens eine am Unfall beteiligte Person stand unter dem Einfluss berauschender Mittel und, falls Kfz beteiligt waren, waren diese alle noch fahrbereit).
Nicht enthalten sind alle übrigen Sachschadensunfälle ohne den Einfluss berauschender Mittel.
Ab dem 1. Januar 1995 wurden für die Erfassung der Unfälle mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes neue Kriterien festgelegt. Im Gegensatz zu früheren Berichtsjahren dient als Erfassungsgrundlage nicht mehr die Höhe des entstandenen Sachschadens, sondern die Feststellung, ob es sich um einen Straftatbestand/eine Ordnungswidrigkeit handelt und/oder mindestens eine am Unfall beteiligte Person unter Alkoholeinwirkung/ab 1. Januar 2008 unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Ebenfalls in die Beurteilung des Unfalls einbezogen wird die Fahrbereitschaft der Fahrzeuge. Aus diesem Grund ist ein Vergleich zu den Vorjahren nicht möglich.
Für die Studierenden- sowie die Prüfungsstatistik gilt das Standortprinzip, das heißt Studierende und Prüfungen werden am jeweiligen Hochschulstandort nachgewiesen. Studierende unterschiedlicher Hochschulen innerhalb eines Kreises werden zusammengefasst. Hauptsitzstandort und weitere Standorte einer Hochschule können sich in unterschiedlichen Bundesländern befinden. Studierende einer Hochschule können deshalb auf unterschiedliche Kreise verteilt sein. Studierende/Prüfungen im Fernstudium werden im Kreis des Hauptsitzes der Hochschule nachgewiesen. Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Sumpf ist ein wassergesättigtes, zeitweise unter Wasser stehendes Gelände.