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Zu Hülsenfrüchten zählen alle trocken als Körner geernteten Hülsenfrüchte, wie z. B. Erbsen, Ackerbohnen, Süßlupinen sowie Mischkulturen. Frischerbsen, Busch- und Stangenbohnen sowie andere frisch geernteten Hülsenfrüchte zählen dagegen zum Gemüse.
Die auf die Grundschule bzw. auf eine zwischengeschaltete Orientierungsstufe aufbauende Hauptschule umfasst die Klassen-/Jahrgangsstufen 5 bzw. 7 bis 9 bzw. 10 und vermittelt eine allgemeine Bildung als Grundlage für eine praktische Berufsausbildung und bereitet in der Regel auf den Besuch der Berufsschule vor. Ausgewiesen sind zusätzlich die Klassen-/Jahrgangsstufen 5 bis 9 noch bestehender Volksschulen.
Grundentgelt (Grundgebühr) bzw. Entgeltpauschale. Bezogen auf die haushaltsübliche Zählergröße bzw. Jahresverbrauchsklasse. Einschließlich haushaltsüblicher flächenbezogener Entgelte.
Von der Gemeinde für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzter Prozentsatz, der auf die Messbeträge der Realsteuern angewandt wird (sog. Hebesatzanspannung) und der für die einzelnen Realsteuerarten in aller Regel unterschiedlich hoch ist.
Heide ist eine Fläche mit typischen Sträuchern, Gräsern und geringwertigem Baumbestand.
Hierbei handelt es sich nur um die unmittelbar vom Sozialamt erbrachten Leistungen nach §§ 47 bis 51 SGB XII. Empfängerinnen und Empfänger, für die entsprechende Leistungen als Erstattungen der Sozialhilfeträger für Aufwendungen der Krankenkassen nach § 264 Abs. 7 und Abs. 2 SGB V erbracht wurden, sind nicht enthalten.
In besonderen Fällen erhalten Leistungsberechtigte gemäß § 2 AsylbLG anstelle der Grundleistungen Leistungen, die dem SGB XII entsprechen.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Die Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen werden aus statistischen Gründen nicht in die Gesamtzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Mindestsicherungsleistungen einbezogen. Mehrfachzählungen mit den Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden somit vermieden.
Bei der Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur Pflege werden ab dem Berichtsjahr 2017 Empfänger, für die kein abgeschlossenes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades vorliegt, nicht ausgewiesen.