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Finanzen und Steuern: Ziele, Aufgaben, Methoden

Zu den Statistiken der öffentlichen Finanzen gehören die Vierteljährlichen Kassenergebnisse des Öffentlichen Gesamthaushalts, die Rechnungsergebnisse der öffentlichen Haushalte, die Statistik der Jahresabschlüsse öffentlicher Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die Jährlichen Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts, das Finanzvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts sowie der Vorläufige Schuldenstand des Öffentlichen Gesamthaushalts. Unterschieden werden die staatlichen Ebenen Bund, Länder und Gemeinden.

Dargestellt werden die Kernhaushalte von Bund, Ländern einschließlich der Stadtstaaten, Gemeinden/Gemeindeverbände und Sozialversicherung. Für den Stadtstaat Bremen werden die drei bremischen Gebietskörperschaften (Land Freie Hansestadt Bremen, Stadtgemeinde Bremen und Stadtgemeinde Bremerhaven) zusammengefasst nachgewiesen.

Auch alle öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die so genannten Extrahaushalte, gehören zu den Erhebungseinheiten, sofern sie im Sinne des ESVG 2010 zum Sektor Staat zählen. Kriterien dafür sind: Es muss sich um eine institutionelle Einheit handeln, die vom Staat kontrolliert (öffentliche Kontrolle) und überwiegend finanziert wird (öffentliche Finanzierung).

Die Erhebungen werden als Vollerhebung mit Auskunftspflicht durchgeführt. Die Mehrzahl der Erhebungen wird jährlich zum Stichtag 31.12., die übrigen in vierteljährlicher Periodizität durchgeführt. Entsprechend erfolgen die Veröffentlichungen.

Die Personalstandstatistik liefert Daten über die Beschäftigten der öffentlichen Arbeitgeber, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis mit der jeweiligen Einrichtung stehen. Über sie werden Merkmale zur Person, zum Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis, zur Laufbahngruppe, Einstufung und zu den Bezügen erhoben. Die Angaben können nach den Funktionskennziffern der staatlichen Haushaltssystematik gegliedert dargestellt werden. Im kommunalen Bereich wird der Produktrahmen für das doppische Rechnungswesen verwendet. Bei kameralem Rechnungswesen basieren die Aufgabenbereiche auf den Gliederungsnummern der kommunalen Haushaltssystematik. Neben der Anzahl der Beschäftigten werden auch Vollzeitäquivalente berechnet.

Die Ergebnisse werden jährlich jeweils zum Stichtag 30.06. nachgewiesen. Auskunftspflichtig sind die öffentlichen Arbeitgeber.

Die Versorgungsempfängerstatistik liefert Daten über die Leistungsberechtigten des öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystems. Hierzu gehören Versorgungsempfänger und -empfängerinnen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz und nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

Erhoben werden personenbezogene und leistungsbezogene Merkmale.

Die Erhebung wird jährlich zum Stichtag 01.01. als Vollerhebung durchgeführt. Die Daten werden von den zentralen Versorgungskassen an die zuständigen Statistischen Ämter übermittelt.

Realsteuern sind „Objektsteuern“, d. h. Steuern, die für ein bestimmtes Besteuerungsobjekt geleistet werden müssen. In Deutschland gibt es zwei Realsteuern: die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Beide können durch individuelle Hebesätze durch die Gemeinden festgelegt werden. Sie sind die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden.

Im Rahmen des Realsteuervergleichs werden die kommunalen Steuereinnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände erfasst. Er beinhaltet das Realsteuer-Istaufkommen, die individuellen Hebesätze sowie die Angaben über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage.

Die Erhebung wird jährlich für das Kalenderjahr als Vollerhebung durchgeführt. Basis sind die vierteljährlichen Meldungen der Gemeinden und Gemeindeverbände zur kommunalen Kassenstatistik an die Statistischen Ämter.

Für die Statistik über den Steuerhaushalt werden die nach Steuerarten gegliederten kassenmäßigen Steuereinnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden/Gemeindeverbände erfasst. Ziel ist, das Steueraufkommen insgesamt abzubilden. Daraus ergeben sich wichtige Hinweise für Haushaltsplanungen und Steuerschätzungen sowie zur Abschätzung der Wirkungen von Steuerrechtsänderungen. Die Gebietskörperschaften melden ihre Steuereinnahmen, differenziert nach Steuerart, an die zuständigen Statistischen Ämter.

Die kassenmäßigen Steuereinnahmen des Bundes und der Ländern werden monatlich zusammengestellt, die der Gemeinden und Gemeindeverbände vierteljährlich.

Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Statistiken der Lohn- und Einkommensteuer, der Personengesellschaften und Gemeinschaften, der Körperschaften, der Erbschaften und Schenkungen und der Gewerbesteuer.

Die Grundgesamtheit der Lohn- und Einkommensteuerstatistik bilden alle Einkommensteuerveranlagungen, die bis 2¾ Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums durchgeführt wurden. Bei Bruttolohnempfängern ohne Veranlagung werden die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen bzw. die abgegebenen Papier-Lohnsteuerkarten ausgewertet.

Die Statistik enthält Angaben zu Einkünften, Einkommen, Einkommensteuer und Steuervergünstigungen und weitere Merkmale der Steuerpflichtigen wie Wohnort, Geburtsdatum, Geschlecht, Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs, Steuerklasse.

Die Erhebung erfolgt seit 2010 jährlich (seit 1950 dreijährlich), die zu erfassenden Erhebungsmerkmale werden aus den Veranlagungsbescheiden der Finanzverwaltung entnommen und an die Statistischen Ämter zur Aufbereitung übermittelt.

Zu den Personengesellschaften zählen zum Beispiel Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG). Personengesellschaften und Gemeinschaften sind selbst nicht steuerpflichtig. Ihre Einkünfte werden durch die „einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung“ ermittelt und bei den Gesellschaftern im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer versteuert. Die Statistik erfasst Angaben zu den Einkünften bzw. Einnahmen, über Struktur der Gesellschaft und den Wirtschaftszweig. Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt. Die zu erfassenden Erhebungsmerkmale werden aus den Veranlagungsbescheiden der Finanzverwaltung entnommen und für die Aufbereitung an die zuständigen Statistischen Ämter übermittelt.

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen, andere Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Mit der Körperschaftsteuerstatistik werden sämtliche Veranlagungen zur Körperschaftsteuer erfasst. Neben den steuerlichen Merkmalen werden für die Statistik auch Angaben zum Sitz und der Art der Körperschaft erhoben. Die Ergebnisse werden jährlich für das Kalenderjahr nachgewiesen, die Daten werden von den Finanzverwaltungen an die zuständigen Statistischen Ämter übermittelt.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik erfasst die Erwerbe, für die im Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist. Zudem gehören bestimmte Stiftungen oder Vereinen zur Grundgesamtheit. Die erhobenen Merkmale beziehen sich auf Art und Umfang des Erwerbs und auf weitere steuerliche Merkmale. Die Erhebung wird jährlich für das Kalenderjahr durchgeführt. Die zu erfassenden Merkmale werden aus den Veranlagungsbescheiden der Finanzverwaltung entnommen und für die Aufbereitung an die zuständigen Statistischen Ämter übermittelt.

Mit der Gewerbesteuerstatistik werden alle stehenden Gewerbebetriebe und im Inland betriebene Reisegewerbebetriebe erfasst. Wichtige Inhalte der Statistik sind der Gewerbeertrag und der daraus abgeleitete Steuermessbetrag. Die erfassten Daten werden für die Veröffentlichung u. a. nach Wirtschaftszweigen, Rechtsformen oder Größenklassen des Gewerbeertrages gegliedert. Das Gewerbesteueraufkommen wird mit dieser Statistik nicht nachgewiesen, sondern ist Bestandteil des Realsteuervergleichs (s. o.). Die Statistik wird seit 2011 jährlich erhoben und bezieht sich auf das Kalenderjahr. Die Daten werden von den Finanzverwaltungen an die zuständigen Statistischen Ämter zur Aufbereitung übermittelt.

In der Umsatzsteuerstatistik (Veranlagung) werden Unternehmen erfasst, die zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung im Berichtsjahr verpflichtet sind. Dazu zählen auch Unternehmen mit nur geringen Umsätzen, mit einem Umsatz von null oder mit einem negativen Umsatz. Aufgrund der Abgabefristen der Umsatzsteuerstatistikerklärung liegen die Ergebnisse erst nach dem dritten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vor.

Die Erhebungsgesamtheit besteht aus Festsetzungen und vereinzelt – bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Erklärung – auch aus Schätzungen. Sind mehrere Betriebe finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert, so dass eine Organschaft vorliegt, so werden die einzelnen Meldungen am Sitz der Geschäftsleitung dieses Unternehmens (Organträger) zusammengefasst und dem dort ansässigen Finanzamt übermittelt.

Erfasst werden zum einen die steuerlichen Merkmale aus der Erklärung, dazu gehören die steuerbaren Umsätze, abziehbare Vorsteuerbeträge und die verbleibende Umsatzsteuer, zum anderen die bei den Finanzverwaltungen vorliegenden Ordnungsmerkmale. Das sind u. a. der Wirtschaftszweig oder die Rechtsform.

Die Statistik wird jährlich erhoben und bezieht sich auf das Kalenderjahr. Die Daten werden von den Finanzverwaltungen an die zuständigen Statistischen Ämter zur Aufbereitung übermittelt.

Mit der Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) werden nur Unternehmen erfasst, die eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen. Die Ergebnisse liegen deshalb bereits circa 16 Monate nach Ende des Festsetzungsjahres vor. Dagegen werden in der Umsatzsteuerstatistik (Veranlagungen) alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen erfasst, die im Erfassungszeitraum zur Umsatzsteuer veranlagt wurden und eine Jahreserklärung abgegeben haben. In der Umsatzsteuerstatistik (Veranlagungen) werden Steuerfestsetzungen berücksichtigt, die bis zu drei Jahren nach dem Festsetzungsjahr bearbeitet wurden, um das betreffende Statistikjahr möglichst umfassend abzubilden. Aus diesem Grund liegen erste Bundesergebnisse erst ca. 3¾ Jahre nach Ende des Berichtszeitraums vor. Die Gegenüberstellung der Angaben der beiden Statistiken zeigt, dass die Veranlagungsstatistik bundesweit etwa 3 Millionen Unternehmen mehr aufweist als die Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen). Zudem ist der Merkmalskatalog umfangreicher. Die Veranlagungsstatistik bildet somit – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung – die Unternehmenslandschaft wesentlich vollständiger und differenzierter ab.

Rechtsgrundlagen

  • Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
  • Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)

Detaillierte Informationen zur Methodik der einzelnen Statistiken sind in den Qualitätsberichten dokumentiert: www.destatis.de