Glossar (im Aufbau)
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Bei der Zahl der Gemeinden sind alle kreisfreien Städte bzw. Stadtkreise sowie alle kreisangehörigen Gemeinden sowie bewohnte gemeindefreie Gebiete eingerechnet. Nicht einbezogen werden unbewohnte gemeindefreie Gebiete.
Jedes durch Kauf erworbene, unbebaute Grundstück innerhalb des Baugebiets einer Gemeinde ist ein Baulandveräußerungsfall, soweit dessen Fläche 100 m2 und mehr beträgt.
Nicht erfasst werden:
- Grundstücke, die infolge eines Tausches, einer Schenkung, einer Vererbung usw. in das Eigentum einer anderen Person wechseln,
- bebaute Grundstücke wie Mietwohn-, Geschäfts- und Fabrikgrundstücke usw.,
- Grundstücke, auf denen ein Bauverbot liegt und die deshalb nicht zum Baugebiet einer Gemeinde zählen,
- land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, soweit bewertungsrechtlich nach § 33 und § 69 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ihrer Veräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdStVG) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen eine Genehmigung erforderlich ist.
Abfallentsorgungsanlagen in denen mittels geeigneter Verfahren Elektro- und Elektronikaltgeräte teilweise bzw. vollständig demontiert werden.
Unterhält ein Gewerbebetrieb zur Ausübung des Gewerbes Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag gemäß § 28 Abs. 1 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist. Zerlegungsmaßstab sind gemäß § 29 GewStG i.d.R. die Arbeitslöhne, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
Trächtige und nicht trächtige Zuchtsauen einschließlich der hierfür bestimmten Jungsauen ab 50 kg Lebendgewicht.
Nutzkraftwagen, die ausschließlich oder überwiegend zum Mitführen von Anhängefahrzeugen bestimmt sind (einschließlich der Sattelzugmaschinen (N), Straßenzugmaschinen (N) und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (T)).
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern sind Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung auch zum Schieben, Tragen oder Antreiben von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt sind. Dazu gehören neben den T-Fahrzeugen auch die nationalen Fahrzeugarten Ackerschlepper, Geräteträger und Sattelzugmaschine, die als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine im Zuge des Einzelgenehmigungsverfahrens eingestuft wurde.
Die zusammengefasste Geburtenziffer wird berechnet, indem die altersspezifischen Geburtenziffern des Beobachtungsjahres für die Frauen im Alter von 15 bis einschließlich 49 Jahren addiert werden. Sie gibt die durchschnittliche Kinderzahl an, die eine Frau im Laufe ihres Lebens hätte, wenn die Verhältnisse des betrachteten Jahres von ihrem 16. bis zu ihrem 50. Lebensjahr gelten würden.
Das Alter der Mütter wird dabei als Differenz zwischen dem Geburtsdatum des Kindes und dem Geburtsdatum der Mutter ermittelt.
Zu- und Fortzüge werden überwiegend mittels der Anmeldescheine festgestellt. Innerhalb des Bundesgebiets wird jeder Bezug einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung in einer neuen Gemeinde gleichzeitig als Fortzug aus der bisherigen Wohngemeinde gezählt. Nur Fortzüge in Gebiete außerhalb des Bundesgebiets werden mittels der Abmeldescheine festgestellt.
Als Zuzug gilt, wenn eine Person in einer Gemeinde, in der sie nicht bereits mit einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist, eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung bezieht und sich dort anmeldet.
Als Fortzug gilt, wenn eine Person innerhalb des Bundesgebiets umzieht und dieser Umzug in der Gemeinde, in der sie sich anmeldet, als Zuzug gilt oder wenn sich eine Person aus einer Gemeinde im Bundesgebiet ins Ausland abmeldet, ohne noch mit einer weiteren Wohnung in der Bundesrepublik angemeldet zu sein.
Zu- und Fortzüge werden überwiegend mittels der Anmeldescheine festgestellt. Innerhalb des Bundesgebiets wird jeder Bezug einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung in einer neuen Regionaleinheit gleichzeitig als Fortzug aus der bisherigen Regionaleinheit gezählt. Nur Fortzüge in Gebiete außerhalb des Bundesgebiets werden mittels der Abmeldescheine festgestellt. Die in diesen Tabellen dargestellten Werte sind niedriger als die Zu- und Fortzüge über die Gemeindegrenzen, weil hier nicht die Wanderungen innerhalb eines Kreises berücksichtigt werden.
Als Zuzug über die Kreisgrenze gilt, wenn eine Person in einem Kreis, in dem sie nicht bereits mit einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist, eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung bezieht und sich dort anmeldet.
Als Fortzug über die Kreisgrenze gilt, wenn eine Person innerhalb des Bundesgebiets umzieht und dieser Umzug in dem Kreis, in dem sie sich anmeldet, als Zuzug gilt oder wenn sich eine Person aus einem Kreis im Bundesgebiet ins Ausland abmeldet, ohne noch mit einer weiteren Wohnung in der Bundesrepublik angemeldet zu sein.