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                In die Statistik werden alle Unternehmen einbezogen, die im Berichtsjahr gesetzlich verpflichtet waren, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und deren Lieferungen und Leistungen (Jahresumsätze) im Jahr über 22 000 € betragen (bis 2019: über 17 500 €). In der Statistik nicht erfasst sind somit:
-Kleinunternehmen gemäß § 19 UStG, d. h. Unternehmen, deren Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, sofern sie nicht von der Regelung des § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht haben; 
-Jahreszahler gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG, d. h.: Steuerpflichtige, die im Vorjahr weniger als 1 000 € Umsatzsteuer zu zahlen hatten und sich deshalb von der Voranmeldungspflicht haben befreien lassen; 
-Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen bzw. bei denen keine Zahllast entsteht, z. B. 
--Angehörige freier Berufe im Bereich der Humanmedizin, sofern sie ausschließlich Leistungen erbracht haben, deren Entgelte steuerfrei sind (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG);
--die überwiegende Mehrheit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, für die auf Grund der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG keine Steuerzahl-last entsteht;
--Banken und Versicherungen, deren Dienstleistungen zu einem weiten Teil steuerfrei sind und nicht zum Abzug einer Vorsteuer berechtigen (§ 4 Nr. 8 UStG)
Folgende Umsätze steuerlich erfasster Unternehmen sind in der Statistik nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:
-nicht steuerbare Umsätze; 
-steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§4 Nr. 8-29 UStG).
 
             
         
            
            
            
                In der Umsatzsteuerstatistik werden die Begriffe Unternehmer, Steuerschuldner und Steuerpflichtiger gleichbedeutend verwendet.
Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Dabei kommt es weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an. Selbständig tätig zu sein heißt, Arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung auszuführen.
Unternehmer können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Dabei sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bislang nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und damit umsatzsteuerrechtlich relevant {(§ 2 Abs. 3 UStG – aufgehoben durch Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 02.11.2015 (BGBl I 1834) m. W. v. 01.01.2016). Der neue §2b UStG sieht hier Änderungen vor. Er ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten, seine Anwendung wird allerdings erst ab dem 01.01.2021 verpflichtend. Gemäß §2b UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer, wenn sie Tätigkeiten im Rahmen ihrer öffentlichen Gewalt ausüben. Hiervon gibt es einige Ausnahmen (§2b Abs. 4 UStG)}. 
Gehören zu einem Unternehmen mehrere Betriebe oder liegt ein Organschaftsverhältnis vor, so werden alle Umsätze am Hauptsitz (i.d.R. Sitz der Geschäftsleitung) des Unternehmens bzw. des Organträgers erfasst und statistisch nachgewiesen.
Die Daten zur Umsatzsteuer-Voranmeldung werden der amtlichen Statistik von den Finanzbehörden jährlich übersandt.
 
             
         
            
            
            
                Ausschlaggebend für die wirtschaftszweigsystematische Zuordnung eines Unternehmens ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, der sich bei mehreren, gemischten Tätigkeiten nach dem größten Beitrag zur Wertschöpfung bemessen soll (aktuell: Definitionen und Regeln der WZ 2008). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht. Die Umsätze der finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch abhängigen Betriebe sind dann zusammengefasst und am Sitz der Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens erfasst. Bei umsatzsteuerlichen Organkreisen werden bei der wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung des Organträgers auch alle Organtöchter samt ggf. vorhandener Betriebe berücksichtigt.
 
             
         
            
            
            
                Wohnungslosigkeit besteht, wenn die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist. Gleiches gilt, wenn eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (§ 3 Absatz 1 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz WoBerichtsG).
Untergebrachte wohnungslose Personen sind wohnungslose Personen, denen am Stichtag 31. Januar (und damit in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar) Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt worden sind
-auf Basis von Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, sofern die Nutzung dieser Räume oder Übernachtungsgelegenheiten weder durch einen Mietvertrag noch durch einen Pachtvertrag mit der betroffenen Person oder Personenmehrheit oder durch ein dingliches Recht abgesichert ist
-in (teil-) stationären Einrichtungen beziehungsweise im "Betreuten Wohnen" der Wohnungslosenhilfe freier Träger.
Siehe auch:
Wohnungslosigkeit