Glossar (im Aufbau)
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Räume sind alle zu Wohnzwecken bestimmte Zimmer wie Wohn-, Ess- und Schlafzimmer und andere separate Räume (z. B. bewohnbare Keller- und Bodenräume) von mindestens 6 m² Wohnfläche sowie abgeschlossene Küchen unabhängig von deren Größe. Ein Wohnzimmer mit einer Essecke, Schlaf- oder Kochnische wird als ein Raum gezählt.
Bad, Toilette, Flur und Wirtschaftsräume werden grundsätzlich nicht mitgezählt.
Realschulen sind weiterführende Schulen (Klassen-/Jahrgangsstufen 5 bzw. 7 bis 10), die im Anschluss an die Grundschule, einige Hauptschulklassenstufen oder die Orientierungsstufe besucht werden können. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung, die Grundlage ist für den Eintritt in eine Berufsausbildung oder den Übergang in weitere schulische Bildungsgänge, z.B. die Fachoberschule, das Fachgymnasium oder das Gymnasium in Aufbauform.
Hier mit ausgewiesen ist die drei- und vierstufige Wirtschaftsschule (nur in Bayern). Sie vermittelt neben einer vertieften allgemeinen Bildung zusätzlich eine berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung. Der Wirtschaftsschulabschluss ist mit dem Realschulabschluss vergleichbar.
Die Realsteueraufbringungskraft errechnet sich durch Multiplikation der Grundbeträge mit den gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesätzen
Dabei handelt es sich um eine rechnerische Größe, in deren Berechnung - im Unterschied zur Darstellung nach Personen - alle für die Arbeitsbereiche des pädagogischen Personals aufgewendeten Stunden eingehen, auch wenn sie individuell nicht den Hauptteil der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit ausmachen. Sie gibt die Zahl der Beschäftigten an, die sich fiktiv ergibt, wenn dieses gesamte Arbeitsvolumen ausschließlich auf Vollzeitarbeitskräfte verteilt würde. Nebenberuflich Tätige werden beginnend ab Stichtag 1.3.2010 in die Berechnung einbezogen. Für eine Vollzeitstelle werden in dieser Statistik 39 Wochenstunden angesetzt. Rundungsdifferenzen bei der rechnerischen Zahl der Vollzeitstellen im pädagogischen Bereich sind möglich.
Aus dem statistischen Unternehmensregister werden Tabellen zu Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen erstellt. Dabei werden Ergebnisse nahezu über alle Wirtschaftszweige hinweg ausgewiesen. Die Abschnitte A, O, T und U der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) sind derzeit ausgenommen.
Eine Rechtliche Einheit in der deutschen amtlichen Statistik ist eine natürliche Person, die wirtschaftlich tätig ist, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung. Zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten zählen auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und das Halten von Beteiligungen an anderen Rechtlichen Einheiten. Betrachtet werden also beispielsweise eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaft oder ein Einzelunternehmen.
Eine Niederlassung ist eine örtlich abgegrenzte Einheit, die einer Rechtlichen Einheit zugeordnet ist. Sie ist rechtlich unselbständig. In den Statistiken des Produzierenden Gewerbes wird der Begriff „Betrieb“ anstelle von „Niederlassung“ verwendet.
Die Hauptquelle für den Umsatz im Unternehmensregister sind die Angaben zu den jährlichen Lieferungen und Leistungen aus den monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die von den steuerbare und nicht steuerbare Umsätze aus Lieferungen und Leistungen). Umsätze für die Mitglieder umsatzsteuerlicher Organkreise werden aus Erhebungen, Jahresabschlüssen und anderen Quellen übernommen oder geschätzt. In bestimmten Fällen erfolgt das auch außerhalb von Organkreisen, bspw. bei Banken, Versicherungen und Krankenhäusern. Die so gewonnen Umsätze im Unternehmensregister stellen einen guten Näherungswert zur Umsatzdefinition gemäß den europäischen Rechtsgrundlagen dar (Durchführungsverordnung 2020/1197, Anhang IV: Definitionen der Konzepte und der Variablen).
Die abhängig Beschäftigten umfassen die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie die ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten. Kurzfristig Beschäftigte werden nicht nachgewiesen.
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die kranken-, renten- , pflegeversicherungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind und die von der Bundesagentur für Arbeit aus dem Kontext der Beschäftigungsstatistik übermittelt wurden.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 520 Euro nicht überschreitet. Geringfügig entlohnt Beschäftigte im Nebenjob (neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) sind bei Auswertungen aus dem Unternehmensregister nicht enthalten.
Damit eine Einheit (Rechtliche Einheit bzw. Niederlassung) des statistischen Unternehmensregisters in die tabellarische Auswertung mit einbezogen wird, muss sie beim Umsatz und/oder bei den Beschäftigten jeweils bestimmte Relevanz-Schwellen überschreiten.
Besonderheiten bei der Veröffentlichung von Daten zu Rechtlichen Einheiten:
- Bei Rechtlichen Einheiten mit mehreren Niederlassungen entspricht die Wirtschaftszweigzuordnung dem Schwerpunkt der Rechtlichen Einheit.
- Die Anzahl der Beschäftigten der zugehörigen Niederlassungen wird bei der Rechtlichen Einheit summiert.
Sie werden entweder als Grundleistungen oder in besonderen Fällen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.
In Deutschland lebende Asylbewerberinnen und Asylbewerber und sonstige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Berechtigte erhalten bei Bedarf Asylbewerberleistungen, um ihren Lebensunterhalt und spezielle Bedarfssituationen zu sichern. Die Regelleistungen dienen zur Deckung des täglichen Bedarfs und werden entweder in Form von Grundleistungen oder als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.
Regelleistungsberechtigte sind Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung. Die Gesamtregelleistung setzt sich aus Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte zusammen. Dazu zählen folgende Leistungsarten:
- Regelbedarf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (§§ 20, 23 SGB II)
- Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
- laufende und einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Nachzahlung von Heiz- und Betriebskosten sowie Heizmittelbevorratung, Wohnbeschaffungskosten, Mietschulden und Instandhaltungs- und Reparaturkosten bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 SGB II) und
- befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II a.F., entfallen ab 1. Januar 2011).
Eine sog. reine Festsetzung liegt vor, wenn zur Ausübung des Gewerbebetriebs nur eine Betriebsstätte unterhalten wird und somit keine Zerlegung auf mehrere Gemeinden notwendig ist.
Die Rinderbestände werden durch Auswertung des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT-Datenbank) erfasst.