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Hierbei handelt es sich um Personen, die mit dem Hauptanteil der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit in den Arbeitsbereichen Gruppenleitung, Zweit- bzw. Ergänzungskraft, Förderung von Kindern nach SGB VIII bzw. SGB IX (bis 31.12.2019 SGB XII) oder gruppenübergreifend in der Einrichtung tätig sind bzw. um Personen, die mit dem Hauptanteil der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit in den Arbeitsbereichen Einrichtungsleitung bzw. Verwaltung tätig sind, nicht jedoch um das Personal im hauswirtschaftlichen und technischen Bereich.
Hierbei handelt es sich um Personen, die im 1. Arbeitsbereich in den Arbeitsbereichen Gruppenleitung, Zweit- bzw. Ergänzungskraft, Förderung von Kindern nach SGB VIII bzw. SGB IX (bis 31.12.2019 SGB XII) oder gruppenübergreifend in der Einrichtung tätig sind.
Nicht einbezogen sind Betriebe ohne Angabe des Jahrespachtentgelts.
Pendelnde sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, deren Arbeitsgemeinde sich von der Wohngemeinde unterscheidet. Ob und wie häufig gependelt wird, ist unerheblich. Die Wohnortgemeinde kann auch im Ausland liegen.
Pendelnde werden nach Ein- und Auspendelnden unterschieden:
- Einpendelnde sind Personen, die in ihrer Arbeitsgemeinde nicht wohnen
- Auspendelnde sind Personen, die in ihrer Wohngemeinde nicht arbeiten
Aufgrund des Inlandskonzepts der Beschäftigungsstatistik können nur Einpendelnde aus dem Ausland nachgewiesen werden; Auspendelnde in das Ausland jedoch nicht. Bei den Pendelnden handelt es sich um eine Untermenge des Bestands der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum jeweiligen Stichtag.
Für jede Region gilt:
- Beschäftigte mit identischem Wohn- und Arbeitsort + Einpendelnde + Beschäftigte ohne Angabe zum Arbeitsort bzw. zum Wohnort = Anzahl der Beschäftigten nach dem Arbeitsortprinzip
- Beschäftigte mit identischem Wohn- und Arbeitsort + Auspendelnde + Beschäftigte ohne Angabe zum Arbeitsort bzw. zum Wohnort = Anzahl der Beschäftigten nach dem Wohnortprinzip
Die Differenz aus Einpendelnden zu Auspendelnden ergibt den Pendelsaldo.
Zum Personalbestand einer Pflege-/Betreuungseinrichtung gehören alle Personen, die dort beschäftigt sind, die also in einem Arbeitsverhältnis zur Einrichtung stehen und teilweise oder ausschließlich Leistungen nach SGB XI erbringen. Falls Personen in mehreren selbständig wirtschaftenden Einheiten arbeiten, werden sie in jeder Einrichtung erfasst.
Bei Personengemeinschaften/-gesellschaften handelt es sich um mehrere natürliche Personen, die als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter in ihrer Verbundenheit Träger der Rechte und Pflichten sind und nach den Regeln über die Gesamthand richten. Personengemeinschaften/-gesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und können sein: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Personengemeinschaft mit Gesellschaftervertrag.
Personen in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II bilden eine Gemeinschaft, die füreinander einsteht. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II lassen sie sich in „Leistungsberechtigte“ und „nicht Leistungsberechtigte“ differenzieren. Zu den Leistungsberechtigten zählen die Regelleistungsberechtigten sowie die sonstigen Leistungsberechtigten. Die nicht Leistungsberechtigten umfassen die vom Leistungsanspruch ausgeschlossenen Personen sowie Kinder ohne Leistungsanspruch.
Bezogen auf das Vorjahr der Erhebung und auf die Erwerbsbeteiligung von Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren (ohne Studierende im Alter von 18 bis 24 Jahren und Personen im Ruhestand nach Selbsteinschätzung oder Ruhegehaltsbezug sowie Personen im Alter von 60 bis 64 Jahren, die nicht mehr erwerbsfähig sind und in Haushalten mit Ruhegehalt als Haupteinkommen leben). Die Erwerbsbeteiligung des Haushalts beträgt weniger als 20 % der maximal möglichen (potenziellen) Erwerbsbeteiligung. Die Anteilswerte beziehen sich auf Personen im Alter von 0 bis 64 Jahren.
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Wohnmobile, Krankenwagen, Bestattungswagen und beschussgeschützte Fahrzeuge zählten bis 30. September 2005 nicht zu den Personenkraftwagen. Mit der EU-weiten Harmonisierung werden diese Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ab dem 1. Oktober 2005 den Pkw zugeordnet.
Pflanzen zur Grünernte sind alle Kulturen, die in grünem Zustand als Ganzpflanze geerntet werden, z. B. Getreide zur Ganzpflanzenernte, Leguminosen zur Ganzpflanzenernte, Feldgras/Grasanbau auf dem Ackerland, Silomais/Grünmais einschließlich Lieschkolbenschrot sowie andere Pflanzen zur Ganzpflanzenernte (z. B. Phacelia, Sonnenblumen). Die Nutzung kann sowohl für Futter- als auch Energiezwecke erfolgen.
Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
In die Erhebung werden Pflegebedürftige einbezogen, die entweder Pflegegeld erhalten oder die von einem Pflege- oder Betreuungsdienst ambulant oder in einem Pflegeheim stationär versorgt werden und Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Ausschlaggebend ist die Entscheidung der Pflegekasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5 (einschließlich der Härtefälle). Für den Pflegegrad 1 besteht ein abweichendes Leistungsrecht nach § 28a SGB XI. Neben den Empfängern von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des SGB XI werden nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Pflegestatistikverordnung daher auch Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des SGB XI in Anspruch nehmen, erhoben.
Abweichend hiervon werden im stationären Bereich auch die Pflegebedürftigen in die Erhebung einbezogen, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt direkt in die Pflegeeinrichtung aufgenommen wurden und Leistungen nach SGB XI erhalten, für die jedoch noch keine Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad vorliegt. Da in diesen Fällen die Zuordnung des Pflegegrades oftmals erst rückwirkend erfolgt, wird dieser Personenkreis bereits zum Erhebungsstichtag mitberücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen werden ab der Erhebung zum 15.12.2009 die teilstationär Versorgten nicht mehr einbezogen. Diese erhalten – vor allem seit der Reform der Pflegeversicherung im Sommer 2008 – in der Regel parallel auch Pflegegeld und/oder ambulante Sachleistungen und werden somit bereits dort als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger gezählt. Um Mehrfachzählungen zu vermeiden, werden deshalb die Empfänger teilstationärer Pflege nur nachrichtlich ausgewiesen. Dies umfasst ab 2021 auch wieder die Teilgruppe der teilstationären Pflegebedürftigen ohne Zuordnung zu einem Pflegegrad. Die zeitliche Vergleichbarkeit der Gesamtzahl der Pflege-bedürftigen ab 2009 mit den vorherigen Erhebungen ist durch diese Veränderung etwas eingeschränkt. Der Dämpfungseffekt für die Veränderungsrate wird bundesweit auf einen Prozentpunkt geschätzt.
Eine Ausnahme sind ab 2017 die teilstationär versorgten Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1. Diese erhalten kein Pflegegeld und werden daher in der Summierung der Pflegebedürftigen insgesamt berücksichtigt.
Vergleiche mit Statistiken des Bundesministeriums für Gesundheit über die durchschnittlich im Jahr erfassten Leistungstage in der sozialen Pflegeversicherung deuten darauf hin, dass der Anstieg gegenüber 2009 im bundesweiten Mittel für die reinen Pflegegeldempfängerinnen bzw. Pflegegeldempfänger um bis zu 9 Prozentpunkte überzeichnet sein kann (somit wäre der Anstieg bei den Pflegebedürftigen insgesamt um bis zu 4 Prozentpunkte zu hoch). Eine regionalisierte Beschreibung des zu Grunde liegenden Effekts ist dabei nicht möglich.
Ab dem Berichtsjahr 2013 ist die Einbeziehung von Personen ohne Pflegestufe mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI neu aufgenommen worden. Diese werden nur nachrichtlich ausgewiesen, damit die Gesamtzahl der Pflegebedürftigen und deren Untergliederungen mit den Vorjahren vergleichbar bleiben. Eine Erfassung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz erfolgte aufgrund der Änderungen des Leistungsrechts nur bis 2015.
Pflegedienste sind ambulante Pflegeeinrichtungen, die
- selbständig wirtschaften,
- unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 SGB XI versorgen und
- durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur ambulanten Pflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten.
Ambulante Betreuungsdienste erbringen für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 71 Abs. 1a SGB XI), jedoch keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen nach § 36 SGB XI. Auf sie sind die Vorschriften des SGB XI, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist. Betreuungsdienste wurden 2019 eingeführt.
Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Ausgewiesen werden hier nur Empfängerinnen und Empfänger von Pflegegeld, die nicht bereits bei der ambulanten Pflege, bzw. vollstationären Dauerpflege bzw. Kurzzeitpflege berücksichtigt worden sind. Stichtag ist hier der 31.12. des Jahres.
Pflegeheime sind stationäre Pflegeeinrichtungen,
- die selbständig wirtschaften,
- in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) und/oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können und
- die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zu voll-, teilstationärer Pflege und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten
Platz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z.B. für Verkehr, Parkplätze, Märkte, Festveranstaltungen).
Als primär nachgewiesene Abfallmengen in der Erhebung gelten in der Regel Mengen von Erzeugern, bei denen der Abfall erstmalig anfällt. Abfallmengen, die z.B. zunächst auf ein Zwischenlager transportiert wurden und später auf eine Abfallbeseitigungs- oder Verwertungsanlage verbracht werden, zählen beim zweiten Transport als sekundär nachgewiesene Abfälle und sind in die obige Tabelle nicht einzubeziehen. Die genaue Abgrenzung wird in den Bundesländern unterschiedlich definiert. Nachgewiesen werden in dieser Sekundärstatistik die Daten entsprechend der Verwaltungspraxis in den einzelnen Bundesländern.
Als Sammelentsorger werden Einsammler von gefährlichen Abfällen bezeichnet, die von der in § 9 der Nachweisverordnung geregelten Möglichkeit des Sammelentsorgungsnach-weises Gebrauch machen. Voraussetzung hierfür ist, dass gleiche Abfallarten den gleichen Entsorgungsweg haben und die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Sammelentsorger tritt an die Stelle des Erzeugers, sämtliche von Sammelentsorgern eingesammelten Abfallmengen gelten folglich als primär nachgewiesen. Eine regionale Zuordnung der Sammelentsorger ist nicht immer sinnvoll. In diesen Fällen erfolgt der Nach-weis der sammelentsorgten Abfallmengen ausschließlich in der Landessumme.
Für Gebäude, die aufgrund ihrer guten Wärmedämmung nicht über ein klassisches Heizsystem, sondern nur über Lüftungsanlagen verfügen, ist bei der vorwiegend verwendeten Heizenergie „keine“ anzugeben. Dies trifft beispielsweise für sog. Passivhäuser oder Plus-Energie-Häuser zu.
Wärmepumpen werden nach der Art der Wärmequelle eingeteilt. Man unterscheidet die Wärmequellen Erde (Geothermie), Luft (Aerothermie) und Wasser (Hydrothermie). Unter Umweltthermie sind die Thermiearten Aerothermie und Hydrothermie zusammengefasst. Wärmepumpen, die überwiegend andere Wärmequellen nutzen (wie Abwärme oder Solarwärme) sind unter „Sonstige Energie“ eingeordnet. Tiefengeothermienutzung wird üblicherweise über ein Fernwärmenetz erfolgen; hier ist Fernwärme die einschlägige Heizenergie.
Solarthermie ist die durch Nutzung der Solarstrahlung technisch nutzbar gemachte Wärme.
Bei der Biomasse werden nur Holz (wie z. B. auch Holzpellets), sowie Biogas/Biomethan (als Umwandlungsprodukt aus fester oder flüssiger Biomasse) separat erfasst. Gas umfasst auch Erdgas mit Beimischungen von Biogas in Erdgasqualität (Biomethan). Ist die ausschließliche Nutzung von Biomethan oder anderem Biogas vorgesehen, ist die Position Biogas/Biomethan auszuwählen. Andere Formen der Wärmegewinnung aus Biomasse sind der Position „Sonstige Biomasse“ zuzuordnen.
Der Position „Sonstige Energie“ sind alle verbleibenden Energiearten zuzuordnen (wie z. B. auch Koks/Kohle und Briketts).
Dieser Wirtschaftsbereich umfasst die Abschnitte „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“, „Verarbeitendes Gewerbe“, „Energieversorgung“, „Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen“.