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Hierbei handelt es sich um Personen, die mit dem Hauptanteil der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit in den Arbeitsbereichen Gruppenleitung, Zweit- bzw. Ergänzungskraft, Förderung von Kindern nach SGB VIII bzw. SGB IX (bis 31.12.2019 SGB XII) oder gruppenübergreifend in der Einrichtung tätig sind bzw. um Personen, die mit dem Hauptanteil der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit in den Arbeitsbereichen Einrichtungsleitung bzw. Verwaltung tätig sind, nicht jedoch um das Personal im hauswirtschaftlichen und technischen Bereich.
Hierbei handelt es sich um Personen, die im 1. Arbeitsbereich in den Arbeitsbereichen Gruppenleitung, Zweit- bzw. Ergänzungskraft, Förderung von Kindern nach SGB VIII bzw. SGB IX (bis 31.12.2019 SGB XII) oder gruppenübergreifend in der Einrichtung tätig sind.
Nicht einbezogen sind Betriebe ohne Angabe des Jahrespachtentgelts.
Pendelnde sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, deren Arbeitsgemeinde sich von der Wohngemeinde unterscheidet. Ob und wie häufig gependelt wird, ist unerheblich. Die Wohnortgemeinde kann auch im Ausland liegen.
Pendelnde werden nach Ein- und Auspendelnden unterschieden:
- Einpendelnde sind Personen, die in ihrer Arbeitsgemeinde nicht wohnen
- Auspendelnde sind Personen, die in ihrer Wohngemeinde nicht arbeiten
Aufgrund des Inlandskonzepts der Beschäftigungsstatistik können nur Einpendelnde aus dem Ausland nachgewiesen werden; Auspendelnde in das Ausland jedoch nicht. Bei den Pendelnden handelt es sich um eine Untermenge des Bestands der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum jeweiligen Stichtag.
Für jede Region gilt:
- Beschäftigte mit identischem Wohn- und Arbeitsort + Einpendelnde + Beschäftigte ohne Angabe zum Arbeitsort bzw. zum Wohnort = Anzahl der Beschäftigten nach dem Arbeitsortprinzip
- Beschäftigte mit identischem Wohn- und Arbeitsort + Auspendelnde + Beschäftigte ohne Angabe zum Arbeitsort bzw. zum Wohnort = Anzahl der Beschäftigten nach dem Wohnortprinzip
Die Differenz aus Einpendelnden zu Auspendelnden ergibt den Pendelsaldo.
Zum Personalbestand einer Pflege-/Betreuungseinrichtung gehören alle Personen, die dort beschäftigt sind, die also in einem Arbeitsverhältnis zur Einrichtung stehen und teilweise oder ausschließlich Leistungen nach SGB XI erbringen. Falls Personen in mehreren selbständig wirtschaftenden Einheiten arbeiten, werden sie in jeder Einrichtung erfasst.
Bei Personengemeinschaften/-gesellschaften handelt es sich um mehrere natürliche Personen, die als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter in ihrer Verbundenheit Träger der Rechte und Pflichten sind und nach den Regeln über die Gesamthand richten. Personengemeinschaften/-gesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und können sein: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Personengemeinschaft mit Gesellschaftervertrag.
Personen in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II bilden eine Gemeinschaft, die füreinander einsteht. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II lassen sie sich in „Leistungsberechtigte“ und „nicht Leistungsberechtigte“ differenzieren. Zu den Leistungsberechtigten zählen die Regelleistungsberechtigten sowie die sonstigen Leistungsberechtigten. Die nicht Leistungsberechtigten umfassen die vom Leistungsanspruch ausgeschlossenen Personen sowie Kinder ohne Leistungsanspruch.
Bezogen auf das Vorjahr der Erhebung und auf die Erwerbsbeteiligung von Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren (ohne Studierende im Alter von 18 bis 24 Jahren und Personen im Ruhestand nach Selbsteinschätzung oder Ruhegehaltsbezug sowie Personen im Alter von 60 bis 64 Jahren, die nicht mehr erwerbsfähig sind und in Haushalten mit Ruhegehalt als Haupteinkommen leben). Die Erwerbsbeteiligung des Haushalts beträgt weniger als 20 % der maximal möglichen (potenziellen) Erwerbsbeteiligung. Die Anteilswerte beziehen sich auf Personen im Alter von 0 bis 64 Jahren.
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Wohnmobile, Krankenwagen, Bestattungswagen und beschussgeschützte Fahrzeuge zählten bis 30. September 2005 nicht zu den Personenkraftwagen. Mit der EU-weiten Harmonisierung werden diese Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ab dem 1. Oktober 2005 den Pkw zugeordnet.