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Öffentliche Zwecke bezeichnet eine Fläche, die vorwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und dem Gemeinwesen dient.
Zu den Ölfrüchten zählen alle ölhaltigen Pflanzen wie z. B. Raps, Sonnenblumen, Öllein, die zur Körnerproduktion angebaut werden. Die Kulturen können zur Öl-, Futter- oder Energiegewinnung genutzt werden.
Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie gemäß § 2 Abs. 2, Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers. Zusammen mit ihrem Organträger bilden die Organgesellschaften analog der Regelung im Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine Organschaft und werden als ein Steuerpflichtiger zusammen veranlagt, wobei auch die Organgesellschaften eigene Erklärungen abgeben. Dabei wird der Gewerbeertrag jeder Organgesellschaft getrennt ermittelt und dem Organträger zur Berechnung des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag zugerechnet.