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                Als ausländische Person zählt, wer nicht die deutsche Nationalität im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes hat. Dazu zählen auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Angehörige der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie deren Familienangehörige sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit (§3 Streitkräfteaufenthaltsgesetz, §26 Bundesmeldegesetz) und werden somit auch statistisch nicht erfasst.
 
             
         
            
            
            
                Als deutsche Person im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zählt, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder als geflüchtete oder vertriebene Person deutscher Volkszugehörigkeit oder als deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder von ihr abstammende Person in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Personen, die sowohl die deutsche als auch eine andere Staatsangehörigkeit haben, gelten als deutsche Staatsangehörige. Seit 01.01.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.