Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen und die dem Schienenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.
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Unter Baufertigstellungen werden die Fertigstellungen von genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen sowie kenntnisgabe- oder anzeigepflichtigen oder einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegenden Baumaßnahmen verstanden.
Unter Baugenehmigungen werden genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige sowie kenntnisgabe- oder anzeigepflichtige oder einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegende Baumaßnahmen verstanden.
Als baugewerblicher Umsatz gelten die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer gemeldeten steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Bauleistungen im Bundesgebiet und zwar einschließlich Umsätze aus Subunternehmenstätigkeit und der einbehaltenen Teilleistungen aus der Vergabe an Subunternehmen. Hierzu zählen auch (nicht steuerbare) Leistungen, die innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Zum Umsatz rechnen ebenfalls Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen und Leistungen ab 5 000 Euro. Der auf Arbeitsgemeinschaften (Argen) entfallende baugewerbliche Umsatz der beteiligten Betriebe ist im Umsatz enthalten; die Argen melden nicht selbstständig. Die den Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird nicht einbezogen.
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Zum baureifen Land gehören Grundstücke oder Grundstücksteile, die von der Gemeinde für die Bebauung vorgesehen sind, bei denen die baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung vorliegen und deren Erschließungsgrad die sofortige Bebauung gestattet. Es liegt im Allgemeinen an endgültig oder vorläufig ausgebauten Straßen und ist in der Regel in passende Bauparzellen eingeteilt. Es fallen hierunter in erster Linie Baulücken und der städtebautechnisch aufgeschlossene Grundbesitz, der mitunter nur eine geringe oder keine Bebauung zeigt. Erfasst werden Grundstücke ab 100 m2. Auch ein Trenngrundstück ist baureifes Land, wenn es durch Hinzunahme eines Nachbargrundstücks bebaut werden kann.
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Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubigerinnen und Gläubiger einer Schuldnerin oder eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
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Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt (Ausnahme: Kinder). Es besteht eine sog. bedingte Einstandspflicht.
Eine Bedarfsgemeinschaft (gem. § 7 SGB II) hat mindestens einen Leistungsberechtigten. Des Weiteren zählen dazu:
- die im Haushalt lebenden Eltern, der im Haushalt lebende Elternteil und/oder die im Haushalt lebende Partnerin bzw. der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils der leistungsberechtigten Person, sofern die leistungsberechtigte Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- als Partnerin bzw. Partner der leistungsberechtigten Person die nicht dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. der nicht dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner oder
- eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der leistungsberechtigten Person, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
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Ausgewiesen werden die im Juli geöffneten Beherbergungsbetriebe.
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Bergbaubetrieb ist eine Fläche, die für die Förderung des Abbauguts unter Tage genutzt wird.
Die Erhebung bezieht alle Betriebe und Einrichtungen der Wirtschaft außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung und öffentlichen Abwasserentsorgung ein.
Zum Berichtskreis gehören ab Berichtsjahr 2013 alle Betriebe und Einrichtungen, die jährlich mindestens
- 2 000 m³ Wasser selbst gewinnen oder
- 2 000 m³ Wasser oder Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund direkt einleiten oder
- 10 000 m³ Wasser aus dem öffentlichen Netz oder von anderen Betrieben und Einrichtungen übernehmen.
Befragt werden auf Basis der Wirtschaftszweigklassifikation 2008 (WZ 2008) die Betriebe und Einrichtungen des Wirtschaftsabschnittes Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie der Wirtschaftsabschnitte im Produzierenden Gewerbe und in den Dienstleistungsbereichen.
Aufgrund geänderter Erfassungsuntergrenzen sind die Erhebungsergebnisse der Berichtsjahre ab 2013 nur eingeschränkt mit den Ergebnissen der Berichtsjahre 2007 und 2010 vergleichbar.
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Die Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte wird seit 2007 dreijährlich für das Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung betreiben, bzw. bei den zuständigen Gemeinden durchgeführt.
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Der Berichtskreis umfasst:
- Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit im Allgemeinen 20 und mehr Beschäftigten;
- Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit im Allgemeinen 20 und mehr Beschäftigten von Unternehmen der übrigen Wirtschaftsbereiche.
Die Berichterstattung schließt Verarbeitende Betriebe des Handwerks ein.
Bei 7 Wirtschaftszweigen gilt eine Abschneidegrenze von 10 Beschäftigten. Die Merkmalswerte beziehen sich auf den gesamten Betrieb, schließen damit die nicht produzierenden Betriebsteile mit ein.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2008 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
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Der Berichtskreis des Monatsberichts für Betriebe umfasst Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit 50 und mehr tätigen Personen.
Der zusammengefasste Berichtskreis des Monats- und Jahresberichtes für Betriebe umfasst:
- sämtliche Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, wenn diese Betriebe zu Unternehmen des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden gehören und in diesen Unternehmen mindestens 20 Personen tätig sind;
- die Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden mit mindestens 20 tätigen Personen, sofern diese Betriebe zu Unternehmen gehören, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt außerhalb des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden liegt.
Bei 7 kleinbetrieblich strukturierten Branchen gilt eine untere Erfassungsgrenze von 10 tätigen Personen.
Die Auswahl erfolgt jeweils nach dem Beschäftigtenstand Ende September des Vorjahres. Die ausgewiesene Beschäftigtenzahl betrifft dagegen die von Ende September des Berichtsjahres. Die Merkmalswerte beziehen sich auf den gesamten Betrieb, schließen damit die nicht produzierenden Betriebsteile mit ein.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2009 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
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Nach der Gewerbeordnung ist über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit bei den Gemeinden/Ämtern eine Anzeige zu erstatten. Eine Anzeigepflicht besteht für den Betrieb eines „Gewerbes“ beziehungsweise für „selbstständige Gewerbetreibende“. Sie erstreckt sich auf Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind insbesondere die Urproduktion, die freien Berufe, die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
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Der Berichtskreis der Investitionserhebung umfasst:
- sämtliche Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, wenn diese Betriebe zu Unternehmen des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden gehören und in diesen Unternehmen mindestens 20 Personen tätig sind;
- die Betriebe des Wirtschaftsbereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden mit mindestens 20 tätigen Personen, sofern diese Betriebe zu Unternehmen gehören, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt außerhalb des Bereiches Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden liegt.
Maßgebend für die Zuordnung ist ab 2009 die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)“, und zwar die Abschnitte B und C.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Seit 2010 werden nur noch landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) von mindestens 5 ha oder mit mindestens
- 10 Rindern oder 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen oder
- 20 Schafen oder 20 Ziegen oder 1000 Haltungsplätzen für Geflügel (2010: 1000 Stück Geflügel) oder
- 0,5 ha Hopfen oder 0,5 ha Tabak oder
- 1,0 ha Dauerkulturen im Freiland oder 0,5 ha Obstanbaufläche oder 0,5 ha Rebfläche oder 0,5 ha Baumschulfläche oder
- 0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland oder 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland oder
- 0,1 ha Kulturen unter Glas oder anderen hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder 0,1 ha Produktionsfläche für Speisepilze
in die Aufbereitung einbezogen.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Auskunftspflichtig sind Beherbergungsbetriebe, die mindestens 10 Gäste (im Reiseverkehr) gleichzeitig vorübergehend beherbergen. Hierzu zählen auch Beherbergungsstätten, die die Gästebeherbergung nichtgewerblich und/oder nur als Nebentätigkeit betreiben.
Zu den Beherbergungsbetrieben zählen gemäß Beherbergungsstatistikgesetz Hotels, Hotels garnis, Gasthöfe, Pensionen, Erholungs- und Ferienheime, Schulungsheime, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Ferienzentren, Hütten, Jugendherbergen und jugendherbergsähnliche Einrichtungen, Campingplätze sowie ferner Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.
Die dargestellten Ergebnisse weichen gegebenenfalls von denen in Eurostat-Veröffentlichungen ab. Anders als im Beherbergungsstatistikgesetz sind dort, gemäß Verordnung (EU) 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken sowie Schulungsheime nicht als Beherbergungsstätten definiert.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
In die Statistik werden alle Unternehmen einbezogen, die im Berichtsjahr gesetzlich verpflichtet waren, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und deren Lieferungen und Leistungen (Jahresumsätze) im Jahr über 22 000 € betragen (bis 2019: über 17 500 €). In der Statistik nicht erfasst sind somit:
- Kleinunternehmen gemäß § 19 UStG, d. h. Unternehmen, deren Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, sofern sie nicht von der Regelung des § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht haben;
- Jahreszahler gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG, d. h.: Steuerpflichtige, die im Vorjahr weniger als 1 000 € Umsatzsteuer zu zahlen hatten und sich deshalb von der Voranmeldungspflicht haben befreien lassen;
- Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen bzw. bei denen keine Zahllast entsteht, z. B.
- Angehörige freier Berufe im Bereich der Humanmedizin, sofern sie ausschließlich Leistungen erbracht haben, deren Entgelte steuerfrei sind (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG);
- die überwiegende Mehrheit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, für die auf Grund der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG keine Steuerzahllast entsteht;
- Banken und Versicherungen, deren Dienstleistungen zu einem weiten Teil steuerfrei sind und nicht zum Abzug einer Vorsteuer berechtigen (§ 4 Nr. 8 UStG);
Folgende Umsätze steuerlich erfasster Unternehmen sind in der Statistik nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:
- nicht steuerbare Umsätze;
- steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§4 Nr. 8-29 UStG).
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Beruflicher Ausbildungsabschluss ist jede Form der betrieblichen und schulischen Berufsausbildung, die mit Zertifikat (Zeugnis, Diplom etc.) abgeschlossen wird. Bei ausländischen Abschlüssen wird der gleichwertige deutsche Abschluss gewählt, unabhängig davon, ob eine Anerkennung des Abschlusses vorliegt.
Als anerkannter Berufsabschluss gilt ein Abschluss als Meisterin oder Meister, als Technikerin oder Techniker oder ein gleichwertiger Fachschulabschluss oder Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung.
Als akademischer Abschluss gilt ein Hochschulabschluss in Form von Bachelor, Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder Promotion.
Die Zählung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Art des Berufsabschlusses erfolgt nach dem höchsten beruflichen Abschluss, es erfolgt also keine Mehrfachzählung von Beschäftigten mit mehreren Abschlüssen).
Hinweis: Aufgrund einer Umstellung im Meldeverfahren zur Sozialversicherung ist beim Merkmal höchster beruflicher Ausbildungsabschluss kein Datennachweis für den Stichtag 30.06.2012 möglich. Beim Vergleich der Daten ab dem Stichtag 30.06.2013 mit denen vorangegangener Stichtage ist zu beachten, dass Arbeitgeber im Zuge der Umstellung die Angaben zum Berufsabschluss ihrer Beschäftigten häufig korrigiert haben, so dass sich allein aufgrund dessen die Struktur der Abschlüsse verändert hat – auf Bundesebene leicht zugunsten abgeschlossener Berufsausbildungen und akademischer Abschlüsse.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Berufsaufbauschulen sind Schulen, die neben der oder im Anschluss an die Berufsschule besucht werden und zur Fachschulreife führen. Voraussetzung für den Besuch einer Berufsaufbauschule ist ein mindestens halbjähriger Besuch der Berufsschule. Die Unterrichtsdauer beträgt bei Vollzeitschulen ein bis eineinhalb, bei Teilzeitschulen drei bis dreieinhalb Jahre. Die Fachschulreife ist dem Realschulabschluss gleichgestellt.
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Berufsfachschulen sind Vollzeit- bzw. Teilzeitschulen mit mindestens einjähriger Schulbesuchsdauer, die in der Regel nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht besucht werden können. Sie dienen der Berufsvorbereitung oder auch der vollen beruflichen Erstausbildung. Nicht einbezogen werden die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens in Bayern.
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Berufsoberschulen/Technische Oberschulen vermitteln eine allgemeine und fachtheoretische Bildung. Sie bauen auf einer der jeweiligen Ausbildungsrichtung entsprechenden Berufsausbildung oder Berufsausübung und einem mittleren Schulabschluss auf und verleihen nach bestandener Abschlussprüfung die fachgebundene Hochschulreife. Die Berufsoberschulen/Technischen Oberschulen umfassen mindestens zwei Schuljahre und werden als Vollzeitschulen geführt.
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Die Berufsschulen haben die Aufgabe, die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler zu vertiefen und die für den Beruf erforderliche fachtheoretische Grundausbildung zu vermitteln. Sie werden in der Regel pflichtgemäß nach Beendigung der neun- bzw. zehnjährigen Vollzeitschulpflicht von Personen besucht, die in der beruflichen Erstausbildung mit/ohne Ausbildungsvertrag oder in einem anderen Arbeitsverhältnis stehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Unterricht erfolgt in Teilzeitform an einem oder mehreren Wochentagen, in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) oder in Vollzeitform.
Die Daten beinhalten auch Schulen mit Schülerinnen und Schüler der Berufssonderschulen, des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres (Berlin auch an Berufsfachschulen, Niedersachsen auch Berufseinstiegsschulen) sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit.
Berufssonderschulen sind Schulen, die der beruflichen Förderung körperlich, geistig und seelisch benachteiligter oder sozial gefährdeter Jugendlicher dienen. Die Berufssonderschulen haben im Großen und Ganzen den gleichen Bildungsauftrag wie die Berufsschulen.
Als Berufsschülerin und Berufsschüler „ohne Ausbildungsvertrag“ sind mithelfende Familienangehörige, ungelernte Arbeitskräfte, Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne Berufstätigkeit, Praktikantinnen und Praktikanten, Arbeitslose und Teilnehmende an Lehrgängen der Arbeitsverwaltung nachgewiesen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag, die ihrer Teilzeitschulpflicht nachkommen. In der Zuordnung nach Schularten sind dies Schülerinnen und Schüler im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), Berufsgrundbildungsjahr (BGJ in vollzeitschulischer Form) sowie Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag in Berufsschulen im dualen System.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Beim Nachweis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Arbeitsortprinzip werden die Beschäftigten der Gemeinde zugeordnet, in der der Betrieb liegt, in dem sie beschäftigt sind.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Der Nachweis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Wohnort erfolgt auf Basis der Angaben von Arbeitgebern bzw. Meldebehörden.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Hierzu zählen Voll- und Teilzeitbeschäftigte bei Behörden, Gerichten und Einrichtungen (einschließlich der rechtlich unselbständigen Wirtschaftsunternehmen) des Bundes (ohne Bundeseisenbahnvermögen und Postnachfolgeunternehmen).
Die Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten zählen zu den Beschäftigten des Bundes. Sie sind jeweils der Gruppe der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter zugerechnet (Spalten 3 und 6).
Die Beschäftigten sind entsprechend dem jeweiligen Dienstort (öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse) oder Arbeitsort (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) der Haupt- und der Nebenstellen einer Dienststelle dargestellt.
Nicht enthalten sind Beschäftigte des Bundes, deren Dienst- oder Arbeitsort im Ausland liegt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Hierzu zählen Voll- und Teilzeitbeschäftigte bei Behörden, Gerichten und Einrichtungen (einschließlich der rechtlich unselbständigen Wirtschaftsunternehmen sowie der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) des Bundes (ohne Bundeseisenbahnvermögen und Postnachfolgeunternehmen), der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten zählen zu den Beschäftigten des Bundes. Sie sind jeweils der Gruppe der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter zugerechnet (Spalten 3 und 6).
Die Beschäftigten sind entsprechend dem jeweiligen Dienstort (öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse) oder Arbeitsort (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) der Haupt- und der Nebenstellen einer Dienststelle dargestellt.
Nicht enthalten sind Beschäftigte des Bundes, deren Dienst- oder Arbeitsort im Ausland liegt bzw. Beschäftigte des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Arbeitsort außerhalb des jeweiligen Bundeslandes liegt.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Hierzu zählen Voll- und Teilzeitbeschäftigte bei Behörden, Gerichten und Einrichtungen (einschließlich der rechtlich unselbständigen Wirtschaftsunternehmen sowie Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) der Länder.
Die Beschäftigten sind entsprechend dem jeweiligen Dienstort (öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse) oder Arbeitsort (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) der Haupt- und der Nebenstellen einer Dienststelle dargestellt.
Nicht enthalten sind Beschäftigte des Landes, deren Dienst- oder Arbeitsort außerhalb des jeweiligen Bundeslandes liegt.
In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen ist eine Trennung zwischen dem staatlichen und kommunalen Personal und damit ein Vergleich mit größeren Kommunen in anderen Bundesländern nicht möglich.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Die Betreuungsquote gibt den Anteil der tatsächlich betreuten Kinder in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege an allen Kindern der entsprechenden Altersgruppe an.
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Als Betriebe im Bereich Bauhauptgewerbe (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau) gelten alle
- Einbetriebsunternehmen,
- örtliche Einheiten (in der Regel nicht Baustellen) mit Schwerpunkt im Bauhauptgewerbe, die zu Unternehmen des Bauhauptgewerbes gehören,
- örtliche Einheiten mit Schwerpunkt im Bauhauptgewerbe, die zu Unternehmen mit Schwerpunkt im übrigen Produzierenden Gewerbe oder in sonstigen Wirtschaftszweigen gehören, sofern sie Bauleistungen für den Markt erbringen,
- örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen des Bauhauptgewerbes.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Als Betriebe im Bereich Ausbaugewerbe gelten
- Einbetriebsunternehmen,
- Haupt- und Zweigniederlassungen eines mehrere Betriebe umfassenden Unternehmens, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen,
- örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen des Ausbaugewerbes.
- Im Rahmen der Erhebung werden nur Betriebe von Unternehmen mit mindestens 10 tätigen Personen befragt.
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Die Betriebe stellen örtliche Einheiten dar; sie sind zu unterscheiden von den Unternehmen als kleinste rechtlich selbständige Einheiten. Nachgewiesen werden alle Betriebe zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres, unabhängig davon, ob im Geschäftsjahr Investitionen getätigt wurden oder nicht.
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Dazu gehören landwirtschaftliche Betriebe, deren gesamte pflanzliche und/oder tierische Erzeugung oder Teile davon nach den Grundsätzen der seit dem 01.01.2009 geltenden Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse produziert werden. Diese Betriebe müssen in einem obligatorischen Kontrollverfahren von einer staatlich zugelassenen Kontrollstelle zertifiziert werden.
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Eine Betriebstätte ist gemäß § 12 Abgabenordnung (AO) jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind z. B. anzusehen: 1. die Stätte der Geschäftsleitung, 2. Zweigniederlassungen, 3. Geschäftsstellen, 4. Fabrikations- oder Werkstätten, 5. Warenlager, 6. Ein- oder Verkaufsstellen.
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Die Bevölkerung einer Gemeinde umfasst seit Anfang der 1980er Jahre alle Personen, die auf der Grundlage der geltenden melderechtlichen Bestimmungen in dieser Gemeinde ihre alleinige oder die Hauptwohnung haben. Vorher wurde die Bevölkerung am Ort der alleinigen oder der vorwiegend benutzten Wohnung erfasst (Wohnbevölkerung).
Bei den Bevölkerungsdaten handelt es sich um Fortschreibungszahlen, die ab dem Berichtsjahr 2022 auf den Ergebnissen des Zensus vom 15. Mai 2022 basieren.
Die jährliche Fortschreibung der Bevölkerung erfolgt auf Basis des jeweils letzten Zensus mit Hilfe der Ergebnisse der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen), der Wanderungsstatistik (Zu- und Fortzüge) sowie von Daten zu Ehelösungen, Aufhebungen von Lebenspartnerschaften, dem Wechsel der Staatsangehörigkeit und Bestandskorrekturen aufgrund von nachgereichten Meldungen der Standes- und Einwohnermeldeämter.
Zur Bevölkerung zählen auch die im Bundesgebiet gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer (einschließlich Staatenlose und Schutzsuchende). Nicht zur Bevölkerung gehören hingegen die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen.
Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Behandlung mit biologischen Verfahren wie Belebungs- oder Tropfkörperverfahren oder mit anderen gleichwertigen Verfahren. Hierzu zählen auch Abwasserteichanlagen und Pflanzenkläranlagen.
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Abfallentsorgungsanlagen (Kompostierungsanlagen, Vergärungsanlagen, Biogasanlagen) zum gelenkten Abbau bzw. Umbau von biologisch abbaubaren organischen Abfällen durch aerobe (Verrottung) bzw. anaerobe (Faulung) Verfahren.
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Die Ausweisung der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgt nach der ersten gemeldeten Staatsangehörigkeit. Die Zuordnung von Ländern zu EU und Nicht-EU-Staaten variiert über die Jahre und richtet sich nach dem jeweiligen Stand zum Jahresende. Staatenlose und Fälle ohne Angabe oder mit ungeklärter Staatsangehörigkeit sind in den Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern mit bisheriger Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates enthalten.
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Nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils geltenden Fassung.
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Die Bodenfläche einer regionalen Einheit (z.B. Gemeinde, gemeindefreies Gebiet, Kreis) setzt sich aus allen innerhalb der festgelegten Grenzen dieses Gebiets liegenden Flächen zusammen. Erhebungsgrundlage für die Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung stellt seit 2016 das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) dar. Mit der neuen Erhebungsgrundlage wurde der bundesweit vereinbarte Nutzungsartenkatalog verändert und erweitert. Vor 2016 basierte die Erhebung auf einer Auswertung des Liegenschaftskatasters, zuletzt der Automatisierten Liegenschaftsbücher (ALB). Durch die Änderung der Erfassungsgrundlage ist die Vergleichbarkeit der Daten ab 2016 mit den Vorjahren aus methodischen Gründen erheblich eingeschränkt. Die Erhebung erfasst alle zu einer regionalen Einheit gehörenden Flächen, wobei die hier verwendeten Definitionen und Abgrenzungen mit den bei anderen Erhebungen benutzten, trotz z.T. gleichem oder ähnlichem Wortlaut, nicht bzw. nicht in vollem Umfang übereinstimmen. Mit dem Stichtag 31.12.2023 ändert sich der Lieferumfang seitens der Vermessungsverwaltungen der Länder. Statt aggregierten Daten wird der aktuelle Flurstücksbestand geliefert und die Bodenflächen der regionalen Einheiten werden seitens der Statistik nach einem einheitlichen Verfahren ermittelt. Hierdurch kann es zu geringfügigen Abweichungen zu den seitens der Vermessungsverwaltungen an anderer Stelle veröffentlichten Flächenangaben kommen.
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Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb von dauerhaften und reproduzierbaren Produktionsmitteln sowie selbst erstellte Anlagen und größere Wert steigernde Reparaturen. Als dauerhaft gelten diejenigen produzierten Güter, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden. Die Bruttoanlageinvestitionen setzen sich aus dem Erwerb neuer Anlagen und dem Saldo aus Käufen und Verkäufen von gebrauchten Anlagen zusammen. Da ein vollständiger Nachweis der Transaktionen mit gebrauchten Anlagen zwischen den investierenden Wirtschaftsbereichen mangels statistischer Unterlagen nicht möglich ist, können die Anlageinvestitionen nach Wirtschaftsbereichen nur auf Grundlage neuer Anlagen dargestellt werden. Die neuen Anlagen gliedern sich in Ausrüstungen, sonstige Anlagen und Bauten. Zu den Ausrüstungen (einschließlich militärischer Waffensysteme) zählen Maschinen und Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattungen und Fahrzeuge sowie ähnliche nicht fest mit den Bauten verbundene Anlagen. Die sonstigen Anlagen umfassen Investitionen in geistiges Eigentum (Forschung und Entwicklung, Software und Datenbanken, Urheberrechte, Suchbohrungen) sowie Nutztiere und Nutzpflanzungen. Die Ergebnisse der sonstigen Anlagen werden in der Veröffentlichung mit den neuen Ausrüstungen zusammengefasst. Bei den Bauten werden neben Wohn- und Nichtwohngebäuden auch sonstige Bauten (Straßen, Brücken, Flugplätze, Kanäle u. Ä.) und die mit Bauten fest verbundenen Einrichtungen wie Aufzüge, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, gärtnerische Anlagen und Umzäunungen berücksichtigt.
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Bruttosumme Entgelte, ohne Pflichtanteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung. Einbezogen sind Entgeltfortzahlungen, Zuschläge einschließlich der Gratifikationen.
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Das BIP bzw. die BWS ist ein Maß für die in einer Region erbrachte wirtschaftliche Leistung. Die BWS je Wirtschaftsbereich wird berechnet, indem vom Wert aller produzierten Waren und Dienstleistungen die bei der Produktion verbrauchten Vorleistungen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Mieten und Pachten, Kosten für durch andere Unternehmen durchgeführte Lohnarbeiten etc.) abgezogen werden. Die Bewertung der BWS erfolgt zu Herstellungspreisen. Dieses Bewertungskonzept bedeutet, dass die auf die produzierten oder verkauften Waren und Dienstleistungen gewährten Gütersubventionen einbezogen sind, nicht aber die auf die produzierten Waren und Dienstleistungen zu zahlenden Gütersteuern (Mehrwertsteuer, Importabgaben, Mineralöl- und Tabaksteuer etc.).
Das BIP wird zu Marktpreisen bewertet. Es wird berechnet, indem zur gesamten BWS zu Herstellungspreisen der auf die Kreise pauschal verteilte Saldo aus Gütersteuern-Gütersubventionen hinzuaddiert wird. Die Finanzserviceleistung indirekte Messung (FISIM) ist implizit in den Wirtschaftsbereichen bereits berücksichtigt.
Das BIP und die BWS können für die Kreise nur in jeweiligen Preisen angegeben werden, da in der hier betrachteten regionalen Tiefe keine gesicherten gesamtwirtschaftlichen Preisindizes zur Deflationierung dieser Wertgrößen vorliegen.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Für die Berechnung des Indikators „Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen je erwerbstätige Person (Inlandskonzept) in EUR“ wird der Wert des Bruttoinlandsprodukts in jeweiligen Preisen im Jahr durch die Zahl der Erwerbstätigen (Inlandskonzept) im Jahresdurchschnitt dividiert.
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog
Für die Berechnung des Indikators „Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen pro Kopf in EUR“ wird der Wert des Bruttoinlandsprodukts in jeweiligen Preisen im Jahr durch die Bevölkerungszahl im Jahresdurchschnitt auf Basis des Zensus 2011 dividiert.
[Quelle: Ab 2011: Statistisches Bundesamt, Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. Vor 2011: Länderergebnisse: Statistisches Bundesamt, Rückrechnung des Bevölkerungsstandes; Kreisergebnisse: Rückrechnung der regionalen VGR.]
Quelle: Regio-Stat - Regionalstatistischer Datenkatalog des Bundes und der Länder: https://www.statistikportal.de/de/veroeffentlichungen/regio-stat-katalog