Sie sind hier:

Rechtspflege: Ziele, Aufgaben, Methoden

Justizgeschäftsstatistiken

In den Verfahrensstatistiken werden Angaben über den Geschäftsanfall und die Geschäftserledigung bei den einzelnen Gerichten sowie Staats- und Amtsanwaltschaften erhoben:

  • Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik seit 01.01.1976)
  • Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik seit 01.01.1970)
  • Zivilsachen (ZP-Statistik seit 01.01.1968)
  • Familiensachen (F-Statistik seit 01.07.1977)
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik seit 01.01.1983)
  • Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik seit 01.01.1983)
  • Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik seit 01.01.2007)
  • Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik seit 01.01.2007)

Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern lag die Zuständigkeit für die sog. Hartz-IV-Verfahren (Sozialhilfestreitigkeiten nach SGB II und SGB XII) im Lande Bremen von 2005 bis 2008 bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anfang 2009 ging die Zuständigkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit über; die 2009 bereits bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Hartz-IV-Verfahren wurden dort auch noch erledigt.

Strafverfolgungsstatistik

Die Strafverfolgungsstatistik ist eine der ältesten Rechtspflegestatistiken; ihre Anfänge reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück. Erfasst werden alle rechtskräftig, d.h. unter Umständen erst nach Durchlaufen aller möglichen Instanzen, abgeurteilten Personen nach bestimmten persönlichen und kriminologischen Merkmalen in Verbindung mit den begangenen Straftaten, soweit es sich um Verbrechen und Vergehen nach Bundes- und Landesrecht handelt.
Erfolgt im selben Verfahren eine Aburteilung wegen mehrerer Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, wird der Straffällige nur mit der Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden dagegen mehrere Straftaten derselben Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, wird der Täter im Sinne der Mehrfachzählung so oft registriert, wie in verschiedenen Strafverfahren rechtskräftige Entscheidungen gegen ihn ergangen sind.

Nach § 19 des Strafgesetzbuches (StGB) ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist (absolute Strafunmündigkeit von Kindern). Die Zuordnung der strafmündigen Täter (14 Jahre und älter) zu einer der folgenden Personengruppen richtet sich nach dem Alter zur Zeit der Tat:

  • Jugendliche sind 14 bis unter 18 Jahre alt (§ 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)). Ihre Aburteilung erfolgt nach Jugendstrafrecht (§§ 3 ff. JGG).
  • Heranwachsende sind 18 bis unter 21 Jahre alt (§ 1 JGG). Sie können entweder nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden (§§ 105, 106 JGG).
  • Erwachsene sind 21 Jahre oder älter. Sie werden nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt.

Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsstatistik

Die Strafvollzugsstatistik wurde am 01.01.1961 eingeführt. In dieser Statistik werden Zahl und Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalten sowie deren tatsächliche Belegung (Gefangenenbestand) und die Zu- und Abgänge während des Berichtsjahres (Gefangenenbewegung) nach Vollzugsarten nachgewiesen. Von den Strafgefangenen (zu Freiheits- bzw. Jugendstrafe Verurteilte) und Sicherungsverwahrten, die jeweils am 31. März eines Jahres (Stichtagserhebung) in den Justizvollzugsanstalten einsitzen, werden außerdem persönliche und kriminologische Merkmale erhoben.

Seit dem 01.01.1962 werden auch Personen erfasst, die aufgrund strafrichterlicher Entscheidungen in Anstalten außerhalb der Justizverwaltung untergebracht sind. Dabei handelt es sich um Rechtsbrecher, bei denen das Gericht wegen einer Straftat als Maßregeln der Besserung und Sicherung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet hat. Im Land Bremen erfolgt die Unterbringung im Klinikum Bremen-Ost gGmbH (Abteilung Forensik). Zum Stichtag 31. März wird die demografische Struktur der strafrichterlich Untergebrachten statistisch erfasst ohne Einbeziehung der nach § 126a StPO einstweilig Untergebrachten.

Bewährungshilfestatistik

Die Bewährungshilfestatistik wurde am 01.01.1963 eingeführt. Es werden die hauptamtlichen Bewährungshelfer und die ihnen übertragenen Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht erfasst. Bei den beendeten Bewährungsaufsichten werden neben dem Grund für die Unterstellung und dem Grund des Abschlusses (Bewährung oder Widerruf) auch persönliche und kriminologische Merkmale der unterstellten Personen erhoben. Bei den Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht handelt es sich um Fälle, bei denen dem Straffälligen entweder bereits im Urteil Strafaussetzung oder nach Verbüßung eines Teils der erkannten Freiheits- bzw. Jugendstrafe vorzeitige Entlassung gewährt worden ist.